Hannover – Urteile: Kommunales Wildtierverbot für Zirkusaufführungen ist rechtswidrig

Verwaltungsgericht verpflichtet die Stadt Hameln im Eilverfahren, über Antrag auf Flächenbereitstellung neu zu entscheiden

Recht und Urteile - AktuellHannover (NI) – Mit Beschluss vom 12. Januar 2017 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover in einem Eilverfahren entschieden, dass es einer Kommune nicht gestattet ist, für Zirkusaufführungen ein „Wildtierverbot“ auszusprechen. Die Antragstellerin, ein deutsches Zirkusunternehmen, beabsichtigt im April 2017 auf einer öffentlichen Fläche der Stadt Hameln ein Gastspiel durchzuführen, in welchem auch Wildtiere gezeigt werden sollen. Sie beantragte bei der Stadt, ihr dafür eine öffentliche Fläche zur Verfügung zu stellen. Der Rat der Stadt beschloss am 15. Juni 2016, dass kommunale Flächen nur noch für Zirkusbetriebe zur Verfügung gestellt werden sollen, die keine Tiere wildlebender Arten wie z.B. Affen, Bären, Elefanten, Tiger oder Löwen mit sich führen. Daraufhin wurde der Antrag der Antragstellerin abgelehnt.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat den Ratsbeschluss als rechtswidrig angesehen. Die Frage eines Verbotes wildlebender Tiere in Zirkussen könne einzig vom Bundesgesetzgeber geregelt werden. Dieser habe aber im Rahmen des Tierschutzgesetzes lediglich festgelegt, dass das gewerbliche Zur-Schau-Stellen von Tieren in Zirkussen einer behördlichen Erlaubnis bedürfe (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 d) Tierschutzgesetz). Mit dem kommunalen Wildtierverbot solle somit für kommunale Flächen verboten werden, was bundesrechtlich erlaubt sei. Weil die Antragstellerin über eine entsprechende Erlaubnis verfüge, greife der Beschluss der Antragsgegnerin in unzulässiger Weise in die Berufsfreiheit der Antragstellerin ein und stelle eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Zirkussen mit gegenüber Zirkussen ohne Wildtiere dar.

Die Kammer hat der Antragsgegnerin aufgegeben, binnen 2 Wochen unter Beachtung ihrer Rechtsauffassung neu über den Antrag der Antragstellerin zu entscheiden.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.

Az. 1 B 7215/16


Herausgeber: Verwaltungsgericht Hannover