Eltville am Rhein – Das Ordnungsamt der Stadt Eltville am Rhein weist alle Bürgerinnen und Bürger daraufhin, dass laut Sprengstoffverordnung private Feuerwerke der Kategorie 2 – das sind Kleinfeuerwerke wie etwa Raketen, Böller, Kanonenschläge, Feuerwerksbatterien – nur am 31. Dezember und 1. Januar jeden Jahres ohne Genehmigung durch volljährige Personen abgebrannt werden dürfen. Im Zeitraum vom 2. Januar bis zum 30. Dezember jeden Jahres bedarf es hierfür einer Ausnahmegenehmigung durch die Ordnungsbehörde. Dabei ist irrelevant, ob die Feuerwerkskörper auf öffentlichem Grund oder auf einem Privatgrundstück abgebrannt werden.
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist laut Sprengstoffverordnung generell verboten. Die Ausnahmegenehmigung kann nur für besondere Anlässe wie etwa Geburtstage, Jubiläen, Hochzeiten beantragt werden. Auf die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung besteht kein Rechtsanspruch. Zuwiderhandeln gegen die sprengstoffrechtlichen Bestimmungen kann jeweils als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Der Antrag zur Ausnahmegenehmigung für ein privates Feuerwerk ist formlos schriftlich an:
Der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde
Postfach 1454
65343 Eltville am Rhein
unter Angabe des Datums, der Uhrzeit, der Örtlichkeit sowie des Anlasses des Feuerwerks zu richten.
Bei Fragen zu privaten Feuerwerken wenden sich Interessierte per E-Mail an ordnungsamt@eltville.de oder telefonisch an 06123/697-410.
Eltville am Rhein, 18. April 2019
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Der Magistrat der Stadt Eltville am Rhein
Gutenbergstraße 13
65343 Eltville am Rhein