Mainz – Bollinger (AfD) zu SWR: Beschäftigungsverhältnisse und Bundestagskandidaturen der AfD sind satzungsgemäß

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Dr. Jan Bollinger ist parlamentarischer Geschäftsführer und wirtschaftspolitischer Sprecher der AfD- Fraktion im Landtag Rheinland-Pfalz. – Foto: AfD

Mainz – Im SWR wurde eine Politikwissenschaftlerin mit den Aussagen zitiert, die abhängige Beschäftigung von AfD-Kreisvorstandsmitgliedern bei der Landtagsfraktion und die Bundestagskandidaturen mehrerer Listenkandidaten stünden nicht im Einklang mit den Satzungen der AfD.

Der Landesvorstand und Presseleiter des Landesverbandes Rheinland-Pfalz Dr. Jan Bollinger widerspricht: „Innerhalb der AfD sind nicht die Vorstände, sondern die Schiedsgerichte für die Auslegung der Satzungen zuständig. Die Vorstände haben sich in diesen Fragen daher gemäß Auffassung der Schiedsgerichte zu verhalten. Das Landesschiedsgericht Thüringen hat in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass die Regelung der Bundessatzung zur abhängigen Beschäftigung von Vorstandsmitgliedern lediglich den Bundesvorstand, aber nicht die Landesvorstände oder Kreisvorstände betreffen.“

„Die Anwendbarkeit der Unvereinbarkeitsregel des § 19 Abs. 6 der Bundessatzung ergibt sich […] nicht durch § 21 Abs. 1 der Bundessatzung. Nach dieser Vorschrift sind Regelungen des § 19 der Bundessatzung für alle Gliederungen der Partei verbindlich. Die Vorschrift verzichtet aber auf die Anordnung einer analogen Anwendung. Dies bedeutet, dass die Verbindlichkeit grundsätzlich nur im Rahmen des Wortsinnes besteht.“ so das LSG Thüringen. „Versuche, aus Papieren von außerhalb des zuständigen Parteitags […] die analoge Ausdehnung der Unvereinbarkeitsregelung des § 19 Abs. 6 Bundessatzung auf die Mitglieder von Landesvorständen zu gewinnen, scheitern zudem an dem klaren, im Protokoll des Parteitages von Hannover festgehaltenen Willen des Satzungsgebers, der die Ergänzung des § 19 Abs. 6 durch den Zusatz ‚oder in den Landesvorständen‘ abgelehnt hat […].“

„Der Paragraph zur Berufserfahrung von Bundestagskandidaten ist eine Soll-Vorschrift. Dies bedeutet, dass die Satzung einen Regelfall vorsieht, von welchem der Parteitag nach eigenem Ermessen abweichen kann. Die Satzung spricht insofern keine bindende Rechtsfolge, sondern lediglich eine Empfehlung aus. Ein striktes Verbot wäre ohnehin unzulässig, da es sich sonst um eine unzulässige Einschränkung des passiven Wahlrechts handeln würde, die die Partei gar nicht vornehmen darf, weil eine solche Regelung gegen das Parteiengesetz und Bundeswahlgesetz verstoßen würde.“

„Damit bleibt festzuhalten: Sowohl die abhängige Beschäftigung von Kreisvorstandsmitgliedern bei der Landtagsfraktion als auch die Bundestagskandidaturen aller unserer Listenkandidaten stehen in Einklang mit den Satzungen der AfD.“ schließt Bollinger.

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Urheber: Dr. Jan Bollinger, MdL
Landesvorstand und Leiter Presse- und Öffentlichkeitsarbeit AfD Rheinland-Pfalz
Schusterstraße 22
55116 Mainz