Celle – Urteilsverkündung im Verfahren gegen Mustafa C.

Recht und Urteile - AktuellCelle (NI) – Der 4. Strafsenat – Staatsschutzsenat – hat heute (30. August 2016) sein Urteil im o.g. Verfahren gesprochen. Der 39jährige Mustafa C. ist wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche mit der Revision angefochten werden. Der Angeklagte bleibt in Haft.

Der Senat hat es als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte von Juni 2013 bis zu seiner Festnahme im November 2015 als Gebietsleiter der „Arbeiterpartei Kurdistans“ („Partiya Karkeren Kurdistan“ – PKK) zunächst im PKK‑Gebiet Oldenburg und sodann im PKK‑Gebiet Hamburg tätig war und damit Mitglied einer terroristischen Vereinigung im Ausland gewesen ist.

Die Verhandlung hatte am 22. April 2016 begonnen. An insgesamt 19 Verhandlungstagen hat der Senat 3 Sachverständige und 7 Zeugen vernommen.

§ 129a Bildung terroristischer Vereinigungen

(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder

2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (…)

§ 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.


Herausgeber: Oberlandesgericht Celle