Trier – Satzung der Stadt Trier über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Trier

Mittelrhein-Tageblatt - Stadtnachrichten - Trier -Trier – Der Stadtrat beschloss auf Grund des § 24 Abs. 1 und Abs. 5 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153 BS 2020-1), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21), der §§ 1, 2 Abs. 1, 3, 7, 15, 16 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175 BS 610-10), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 472) sowie der §§ 35, 36 Abs. 1 und 37 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13.04.2017 (BGBl. I S. 872) in seiner Sitzung vom 28.09.2017 folgende Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Trier:

§1 Obdachlosenunterkünfte

(1) Obdachlosenunterkünfte sind die von der Stadt Trier zur Unterbringung von Obdachlosen jeweils bestimmten Unterkünfte. Soweit der Stadt keine eigenen Liegenschaften zur Verfügung stehen, werden Unterkünfte von ihr angemietet. Die Widmung angemieteter Räume und Hausgrundstücke als städtische Obdachlosenunterkünfte erfolgt spätestens durch Einweisungsverfügung gegenüber den Benutzern.

(2) Zu den Unterkünften gehören auch, sofern vorhanden, die Außenflächen, Abstellräume, Stellplätze und sonstigen Räumlichkeiten.

(3) Obdachlos im Sinne dieser Satzung sind Personen ohne Unterkunft, soweit und solange sie aus eigenen Kräften und Mitteln nicht in der Lage sind, die Obdachlosigkeit zu beseitigen oder zu vermeiden.

§2 Zweckbestimmung

Die Unterkünfte dienen der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die durch höhere Gewalt obdachlos sind oder durch gerichtliche Zwangsräumung obdachlos zu werden drohen und erkennbar nicht in der Lage sind, die Obdachlosigkeit aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln durch Beschaffung einer anderweitigen Unterkunft zu beseitigen bzw. zu vermeiden.

§3 Benutzungsverhältnis

Das Nutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art, Größe und Lage oder auf Verbleib in bestimmten Räumlichkeiten besteht nicht.

§4 Beginn und Ende der Nutzung

(1) Das Nutzungsverhältnis beginnt mit dem Tag der Beziehung der Unterkunft durch den / die Nutzer/innen. Befindet sich der/die Nutzer/in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits in der Einrichtung beginnt das Nutzungsverhältnis mit dem Inkrafttreten der Satzung.

(2) Der Wohnraum wird den Nutzer/innen durch schriftlichen Bescheid der Stadt Trier widerruflich zugewiesen. Die Beendigung des Nutzungsverhältnisses erfolgt durch schriftliche Verfügung der Stadt Trier. Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Nutzungsverhältnis mit Räumung der Unterkunft. Mit der Beendigung des Nutzungsverhältnisses sind die Nutzer/innen zur Räumung der Unterkunft verpflichtet.

(3) Eine, den Zeitraum von 2 Wochen übersteigende, Abwesenheit der Nutzer/innen ist der Stadt Trier spätestens drei Tage vor Beginn der Abwesenheit mitzuteilen. Falls keine Benachrichtigung erfolgt, ist nach dem Ablauf von 4 Wochen davon auszugehen, dass die Unterkunft freiwillig aufgegeben wurde und das Nutzungsverhältnis von Seiten der Nutzer/innen freiwillig beendet wurde. Eventuell noch vorhandene Möbel und sonstige Gegenstände werden in diesem Fall zunächst auf Kosten des Nutzers 2 Wochen untergestellt und anschließend entsorgt. Sofern einzelne Gegenstände noch zu verwerten sind, erfolgt eine Veräußerung. Können die entstandenen Kosten der Unterstellung durch die Verwertung nicht vollständig gedeckt werden, ist der bisherige Nutzer zur Zahlung der noch ausstehenden Beträge verpflichtet. Eine gesonderte Benachrichtigung des/der Nutzers/Nutzerin über die vorgenommene Sicherstellung der Gegenstände ist nicht erforderlich.

(4) Zurückgelassene Gegenstände, bei denen nach Art und Güte davon auszugehen ist, dass die eingewiesenen Personen das Eigentum daran aufgegeben haben, werden nicht untergestellt. Von Ungeziefer befallene Gegenstände werden ebenfalls nicht untergestellt. Vorgenannte Gegenstände werden durch die Stadt Trier kostenpflichtig entsorgt.

(5) Die Stadt Trier kann unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und aus sachlichen Gründen innerhalb der Unterkünfte Umsetzungen vornehmen oder das Benutzungsverhältnis durch Widerruf beenden.
Gründe für die Beendigung bzw. eine Umsetzung sind insbesondere wenn
(a) der/die Nutzer/in sich ein anderes Unterkommen verschafft hat,
(b) die Unterkunft im Zusammenhang mit Umbau-. Erweiterungs- Erneuerungs- oder Instandsetzungsarbeiten geräumt werden muss,
(c) eine endgültige wohnungsmäßige Versorgung durch Unterzeichnung eines privatrechtlichen Mietvertrages schuldhaft verhindert wird, insbesondere in dem er/sie seitens der Obdachlosenbehörde vermittelten Wohnraum unter objektiv nicht nachvollziehbaren Gründen ablehnt,
(d) bei einer angemieteten Unterkunft das Mietverhältnis zwischen der Stadt und dem Dritten beendet wird
(e) der/die Nutzer/in die Unterkunft nicht mehr selbst bewohnt, sie ohne schriftliche Zustimmung der Stadt nicht mehr ausschließlich als Wohnung benutzt oder sie nur zur Aufbewahrung von Hausrat verwendet
(f) der/die Nutzer/in Anlass zu Konflikten gibt, die zu einer Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft oder zu Gefährdungen von Mitbewohnern oder Nachbarn führen und die Konflikte nicht auf andere Weise beseitigt werden können.
(g) ein wiederholter Verstoß gegen die Nutzungsordnung vorliegt.

§5 Benutzung der überlassenen Räume

(1) Die überlassenen Räumlichkeiten dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken genutzt werden. Begründete Ausnahmen bedürfen der vorherigen Einwilligung der Stadt Trier.

(2) Jegliche Veränderungen an der baulichen Substanz der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur nach schriftlicher Einwilligung der Stadt Trier vorgenommen werden.

(3) Dem/der Nutzer/Nutzerin ist es grundsätzlich untersagt eigenes Mobiliar in die Unterkunft zu verbringen. Auf schriftlichen Antrag können hier in begründeten Fällen seitens der zuständigen Ordnungsbehörde Ausnahmen zugelassen werden. Für die Dauer der Unterbringung hat er für eine anderweitige Möglichkeit der Unterstellung zu sorgen. Ist ihm dies nicht möglich, kann in sachlich begründeten Einzelfällen eine Unterstellung des Mobiliars durch die Stadt Trier erfolgen. Hierfür werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis als Anlage zu dieser Satzung erhoben.

(4) Die eigenmächtige Anfertigung von Zweitschlüsseln sowie der Austausch von Schlössern und Schließzylindern ist untersagt.

(5) Die Stadt Trier kann bauliche oder sonstige Veränderungen, die ohne ihre Zustimmung vorgenommen wurden, auf Kosten des/der Nutzer/s/in beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen.

§6 Ersatz abhanden gekommener Schlüssel

Bei Verlust eines durch die Bediensteten der Stadt Trier dem/der Nutzer/Nutzerin ausgehändigten Schlüssels, zur Benutzung der Unterkunft, haftet der/die Nutzer/Nutzerin in voller Höhe der Ersatzbeschaffung eines neuen Exemplars.

§7 Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer

Die in den städtischen Obdachlosenunterkünften untergebrachten Nutzer/Nutzerinnen sind verpflichtet:

(a) den Hausfrieden zu wahren und aufeinander Rücksicht zu nehmen;

(b) die Stadt Trier unverzüglich über Schäden am Äußeren und Innern der Räumlichkeiten sowie den technischen Einrichtungen in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten;

(c) die von der Stadt Trier für die Unterkünfte erlassene Nutzungsordnung einzuhalten;

(d) bei einer Abwesenheit von über zwei Wochen hinaus die zuständige Stelle schriftlich zu benachrichtigen;

(e) die ihnen zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingte Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen wurde.

Zwecks Dokumentierung des Zustandes von Unterkunft und Zubehör wird von der Stadt Trier sowohl beim Beginn als auch beim Ende des Benutzungsverhältnisses ein Übergabeprotokoll erstellt, das vom Benutzer/von der Benutzerin gegenzuzeichnen ist. Mit dem Eigentümer/der Eigentümerin bzw. den Nutzungsberechtigten der Räume können im Einzelfall andere Absprachen getroffen werden, soweit diese der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung dienen. Derartige Vereinbarungen sind schriftlich zu fixieren.

Komm/t/en der/die Nutzer/innen diesen Pflichten nicht nach und/oder entstehen dadurch rechtserhebliche Nachteile, so können die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes von der Stadt Trier auf Kosten des bisherigen Nutzers durchgeführt werden.

§ 8 Verbote

(1) Es ist den Nutzern/innen untersagt, weitere, nicht eingewiesene Personen in die Unterkünfte aufzunehmen.

(2) Es ist den Nutzer/innen grundsätzlich untersagt nicht eingewiesene Personen in der Unterkunft übernachten zu lassen. In begründeten Fällen können hier auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von der zuständigen Ordnungsbehörde zugelassen werden.

(3) Jegliche Tierhaltung ist untersagt. Ausnahmen, wie die in Käfigen gehaltenen Kleinsttiere, beispielsweise Hamster und Meerschweinchen, können auf Antrag zugelassen werden und bedürfen der schriftlichen Einwilligung der Stadt Trier. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

(4) Es ist verboten, die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken zu benutzen.

(5) Es ist verboten ein Gewerbe in der Unterkunft auszuüben.

(6) Das Abstellen von zugelassenen oder nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen, Anhängern bzw. sonstiger sperriger Gegenstände außerhalb der ausgewiesenen und zur Verfügung gestellten Stellplätze ist untersagt.

(7) Es ist verboten bauliche Anlagen im zur Unterkunft gehörenden Außenbereich bzw. auf dem Hausgrundstück zu errichten.

(8) Weiterhin untersagt ist
(a) in der Unterkunft Um-, An- oder Einbauten sowie Installationsarbeiten an den Versorgungsleistungen oder andere Veränderungen vorzunehmen;
(b) Kleider, Möbel und sonstige Gegenstände in den Treppenhäusern und Hausfluren wegen Brandgefahr und Versperrung der Fluchtwege abzustellen und zu lagern;
(c) sonstige Gegenstände auf dem Freigelände abzustellen.
Ausnahmen können durch schriftliche Einwilligung zugelassen werden.

§ 9 Betreten der Unterkünfte

Die Beauftragten der Stadt Trier sind berechtigt, die Unterkünfte nach kurzfristiger vorheriger Ankündigung, werktags zwischen 7 und 19 Uhr zu betreten. Bewohnen mehrere Personen eine Unterkunft, genügt die Ankündigung gegenüber einem Benutzer/einer Benutzerin. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. Hierzu hält die zuständige Stelle Eingangsschlüssel der Unterkünfte bereit.

§10 Weisungsrecht, Hausverbot

(1) Die zuständigen Bediensteten der Stadt Trier sind befugt, den Nutzern/innen der Unterkünfte, sowie deren Besuchern/innen, Weisungen zur Nutzung der Unterkünfte zu erteilen.
(2) Bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung, gegen Weisungen der Bediensteten der Stadt Trier oder gegen Bestimmungen der Nutzungsordnung, kann seitens der zuständigen Bediensteten ein Hausverbot ausgesprochen werden.

§ 11 Instandhaltung der Unterkünfte

(1) Die Instandhaltung der Gemeinschaftsunterkünfte und der dazugehörigen Hausgrundstücke obliegt der Stadt Trier. Bei zur Unterbringung von Obdachlosen angemieteten Räumlichkeiten oder Hausgrundstücken obliegt die Instandhaltung je nach Maßgabe dem jeweiligen Vermieter oder der Stadt Trier.

(2) Die Nutzer/innen sind nicht berechtigt, aufgetretene Mängel auf Kosten der Stadt Trier oder des Vermieters beseitigen zu lassen.

§ 12 Rückgabe der Unterkunft

(1) Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses sind die Unterkunft und sämtliche überlassene Nebenräume vollständig geräumt und besenrein zu übergeben. Sämtliche Schlüssel – auch eventuell widerrechtlich angefertigte – sind den Beauftragten der Stadt Trier spätestens am Tag nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses auszuhändigen.

(2) Wird die Unterkunft der Nutzer/innen nicht geräumt, obwohl gegen sie eine bestandskräftige oder sofort vollstreckbare Umsetzungs- oder Räumungsverfügung vorliegt, kann die Umsetzung der Räumung durch Zwangsmaßnahmen nach Maßgabe der §§ 61 ff Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz vollzogen werden.

§ 13 Haftung

(1) Die Nutzer/innen haften der Stadt Trier für alle Schäden und Kosten, die sie vorsätzlich oder fahrlässig verursachen. Sie haften auch für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihnen obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders wenn technische Anlagen oder andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, insb. Personen gem. § 5 Abs. 1, haften der/die in die Unterkunft eingewiesene Nutzer/in.

(2) Schäden und Verunreinigungen kann die Stadt Trier auf deren Kosten beseitigen lassen (Ersatzvornahme).

(3) Die Stadt haftet den Nutzerinnen und Nutzern nur für Schäden, die von ihren Organen oder Bediensteten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

(4) Dem/den Nutzer/innen obliegt die Räum- und Streupflicht nach der örtlichen Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen und Plätze in der Stadt Trier (Straßenreinigungssatzung).

(5) Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Stadt keine Haftung.

§ 14 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

(1)  Für die Nutzung der in den städtischen Obdachlosenunterkünften in Anspruch genommenen Räumlichkeiten werden Nutzungsgebühren nach dem Gebührenverzeichnis als Anlage zu dieser Satzung erhoben.

(2)  Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer in einer der städtischen Obdachlosenunterkünfte untergebracht ist. Personen, die eine Unterkunft oder eine oder mehrere Nutzungseinheiten gemeinsam nutzen, haften als Gesamtschuldner. Sie haften jedoch nur anteilig, wenn sie gemeinsam eine Unterkunft nutzen und nicht verwandtschaftlich oder ehe- /lebenspartnerschaftsähnlich miteinander verbunden sind (sog. reine Wohngemeinschaften).

§ 15 Gebührenhöhe

(1) Die Höhe der Gebühren gem. § 14 Abs. 1 und 2 richtet sich nach dem dieser Satzung als Anlage beiliegenden Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung.

(2) Bemessungsgrundlage für die Gebührenhöhe in den Unterkünften ist die Anzahl der in der Unterkunft untergebrachten Personen (Berechnung pro Person) sowie die Dauer der Nutzung.

(3) Die Nutzungsgebühr wird als Monatsgebühr erhoben. Bei Erhebung nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Nutzung ein Dreißigstel der monatlichen Nutzungsgebühr zu Grunde gelegt

§ 16 Entstehung, Bemessung und Fälligkeit

(1) Die Monatsgebühr entsteht zum 1. eines jeden Monats, in dem in die Unterkünfte eingewiesen wird; die Tagesgebühr entsteht mit Beginn des Tages der Einweisung.

(2) Wird die Unterkunft erst im Laufe eines Kalendermonats bezogen oder geräumt, entsteht eine anteilige Gebührenschuld (§ 14 Abs. 3) mit dem Tage des Einzuges in die Unterkunft für den Rest des 1. Monats; entsprechendes gilt bei Auszug im Laufe des Monats aus der Unterkunft.

(3) Die Nutzungsgebühr wird durch Einweisungs- oder Umsetzungsverfügung erhoben. Die Tagesgebühr ist sofort zur Zahlung fällig, die Monatsgebühr wird für den 1. Monat erstmals zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides, sodann am 1. eines jeden Folgemonats fällig.

(4) Eine vorübergehende Nichtnutzung der Unterkunft entbindet die/den Nutzer/innen nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der festgesetzten Nutzungsgebühr.

(5) Werden die Schlüssel der Unterkunft den Bediensteten der Stadt Trier später als zu dem in § 11 Abs. 1 S. 2 genannten Zeitpunkt übergeben, aus Gründen die der/die Nutzer/in zu vertreten hat, so bleibt die Gebührenpflicht bis zur Übergabe der Unterkunft und Rückgabe der Schlüssel bestehen.

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen des Verbotes in § 5 Abs. 1 nicht eingewiesene Personen in die Unterkunft aufnimmt;
  2. entgegen des Verbotes in § 5 Abs. 2 Veränderungen an der baulichen Substanz der überlassenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör vornimmt;
  3. entgegen des Verbotes in § 5 Abs. 3 eigenes Mobiliar in die Unterkunft verbringt;
  4. entgegen des Verbotes in § 5 Abs. 4 eigenmächtig Zweitschlüssel sowie Schlösser und Schließzylinder anfertigt bzw. austauscht;
  5. entgegen der Pflichten aus § 7 den Hausfrieden stört (a), die Stadt Trier nicht unverzüglich über Schäden am Äußeren und Inneren der Räumlichkeiten sowie der technischen Einrichtungen der ihm zugewiesenen Unterkunft unterrichtet (b), die Bestimmungen der Nutzungsordnung missachtet (c), bei einer Abwesenheit über zwei Wochen hinaus die zuständige Stelle nicht schriftlich benachrichtigt (d) oder die zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör nicht pfleglich behandelt und im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung nicht instand hält (e);
  6. die in § 8 geregelten Verbote missachtet, indem er nicht eingewiesene Personen in die Unterkunft aufnimmt (Absatz 1), nicht eingewiesene Personen in der Unterkunft übernachten lässt (Absatz 2), Tiere hält, die nicht unter die geregelten Ausnahmen fallen (Absatz 3), die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken benutzt (Absatz 4), in der Unterkunft ein Gewerbe betreibt (Absatz 5), zugelassene oder nicht zugelassene Kraftfahrzeuge, Anhänger bzw. sonstige sperrige Gegenstände außerhalb den zur Verfügung gestellten Stellplätzen abstellt (Absatz 6), bauliche Anlagen im zur Unterkunft gehörenden Außenbereich bzw. auf dem Hausgrundstück errichtet (Absatz 7), in der Unterkunft Um-, An- oder Einbauten sowie Installationsarbeiten an den Versorgungsleitungen oder andere Veränderungen vornimmt, Kleider, Möbel und sonstige Gegenstände in den Treppenhäusern und Hausfluren abstellt oder lagert oder sonstige Gegenstände auf dem Freigelände abstellt (Absatz 8, Buchstaben a,b,c);
  7. trotz der Bestimmungen des § 9 den/die Bediensteten der Stadt Trier den Zugang zu den Unterkünften verweigert. Einer Verweigerung ist gleichgestellt, wenn der/die Nutzer/innen trotz rechtzeitiger, vorheriger Ankündigung zu dem vereinbarten Termin nicht erscheint;
  8. einer Weisung nach § 10 Abs. 1 der zuständigen Bediensteten der Stadt Trier zur Nutzung der Unterkunft zuwiderhandelt oder ein durch die zuständigen Bediensteten der Stadt Trier ausgesprochenes Hausverbot nach § 10 Abs. 2 missachtet;
  9. entgegen des Gebots aus § 11 Abs. 1 die Räumlichkeiten bei Auszug nicht ordnungsgemäß besenrein und vollständig geräumt hinterlässt sowie sämtliche Schlüssel – auch eventuell widerrechtlich angefertigte – nicht innerhalb der festgesetzten Frist an die Beauftragten der Stadt Trier aushändigt.

(2)    Die Ordnungswidrigkeiten können gem. § 24 Abs. 5 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) i.V.m. § 17 Abs. 2 OWiG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR, im Falle fahrlässigen Handels bis zu 2.500,00 EUR geahndet werden.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Trier, 29.09.2017
Der Oberbürgermeister
gez. Wolfram Leibe

 

Anlage zu den §§ 5 und 15 der Satzung der Stadt Trier über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der Stadt Trier vom 29.09.2017 

§1 Anlage zu § 5

Für die Unterstellung des Mobiliars in begründeten Einzelfällen nach § 5 Abs. 3 fallen folgende Kosten an:

a. Die Kosten des Transports von der aufgegebenen Unterkunft des/der Nutzers/Nutzerin in geeignete Lagerräume der Stadt Trier werden in tatsächlicher Höhe geltend gemacht. Diese richten sich demnach nach dem Betrag der bei der Stadt Trier durch das beauftragte Unternehmen geltend gemacht wird.

b. Die Kosten der Einlagerung in geeigneten Lagerräumen der Stadt Trier belaufen sich auf 0,50 € pro angefangenem Quadratmeter pro Monat.

c. Stehen der Stadt Trier zum Zeitpunkt der Notwendigkeit der Einlagerung keine geeigneten Flächen zur Unterstellung zu Verfügung, beauftragt sie ein dafür geeignetes Unternehmen. Die Höhe der Gebühr der Unterstellung richtet sich dann nach den tatsächlich anfallenden Kosten die bei der Stadt Trier durch das beauftragte Unternehmen geltend gemacht werden.

§2 Anlage zu § 15

(1) Für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Trier wird folgende Nutzungsgebühr erhoben:
a.in durch die Stadt Trier eigens angemietetem Wohnraum, der nach Maßgabe der vorliegenden Satzung gemäß § 1 Abs. 1 als Obdachlosenunterkunft gewidmet ist, eine Pauschale i.H.v. 210,- € pro Person und Monat;
b. zuzüglich einer Nebenkostenpauschale von 2,- € pro angefangenem Quadratmeter.

(2) Die Kosten für Haushaltsstrom sind von den Nutzern/innen direkt mit den Versorgungsunternehmen abzurechnen.

Anlage zur Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der Stadt Trier

Nutzungsordnung

Diese Nutzungsordnung soll dazu beitragen, nicht nur die Ordnung, sondern auch ein friedliches Zusammenleben und zufriedenstellende Verhältnisse im Haus/in der Wohnung zu sichern. Sie entspricht der Idee nachbarschaftlicher Rücksichtnahme und ist von allen Hausbewohnern gewissenhaft einzuhalten. Die Nutzungsordnung ist Bestandteil des Einweisungs-/Umsetzungsbescheides und regelt die Rechte und Pflichten der Nutzer/innen.

§ 1 Ruhezeiten

Jede Nutzerin, jeder Nutzer ist dafür verantwortlich, dass vermeidbarer Lärm in der Wohnung, im Haus, im Hof, auf dem Balkon und auf dem Grundstück unterbleibt. Ruhestörungen jeder Art sind zu vermeiden. In der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr darf weder musiziert noch gesungen werden. Rundfunk-, Fernseh- und sonstige Geräte sind auf Zimmerlautstärke einzustellen. Im Falle der Erkrankung eines Hausbewohners oder Nachbars sowie an Sonn- und Feiertagen ist auch während der übrigen Tageszeiten besondere Rücksicht zu nehmen. Das Spielen von Musikinstrumenten ist während der Mittagsruhe (13.00 Uhr bis 15.00 Uhr) und zwischen 22.00 Uhr und 07.00 Uhr grundsätzlich untersagt. In anderen Zeiten darf nicht länger als zwei Stunden täglich musiziert werden. In allen Räumen, die über bewohnten Räumen liegen, sind Maschinen (Näh- und Waschmaschinen u.ä.) auf schalldämpfende Unterlagen zu stellen, Kinderwagen nur auf Teppichen und Läufern zu führen.

§ 2 Sicherheit und Sorgfaltspflicht der Hausbewohner

Unter Sicherheitsaspekten sind Haustüren, Kellereingänge und Hoftüren sowie sonstige Zugänge in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr ständig geschlossen zu halten. Haus- und Hofeingänge, Treppen und Flure sind als Fluchtwege freizuhalten. Das Abstellen von Kinderwagen, Gehilfen und Rollstühlen, sowie Möbeln und sonstiger Einrichtungsgegenstände ist nicht gestattet. Fahrräder sind grundsätzlich im eigenen Keller – soweit dieser vorhanden ist – abzustellen, sofern keine dafür vorgesehenen Flächen vorgehalten werden. Offenes Feuer innerhalb der Wohnung und auf dem Balkon ist strengstens verboten. Elektrogeräte, mit Ausnahme von Fernseh- und Rundfunkgeräten, auf den Zimmern sind untersagt. Ausnahmen können durch vorherige Zustimmung der Stadt Trier zugelassen werden. Die Essenszubereitung findet ausschließlich in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten statt. Diese sind nach Benutzung in einem sauberen und gereinigten Zustand zu hinterlassen. Das Lagern von feuergefährlichen, leicht entzündbaren sowie Geruch verursachenden Stoffen ist untersagt. Brennholz darf nur im Keller gelagert werden. Von Fenstern und Balkonen dürfen Teppiche, Tischtücher usw. weder ausgeklopft noch ausgeschüttelt und keinerlei Abfälle geworfen werden. Verstopfungen hat der Nutzer auf eigene Kosten beheben zu lassen. Kann der Urheber der Verstopfung nicht festgestellt werden, sind die Kosten auf alle Wohnungsbewohner umzulegen.

§ 3 Müllbeseitigung

Alle Hausabfälle sind in die bereitgestellten Behältnisse sortiert zu entsorgen. Haus- und Küchenabfälle dürfen weder in die Toiletten noch in die Abflussbecken geschüttet oder aus den Fenstern geworfen werden. Obliegt den Hausbewohnern vereinbarungsgemäß die Bereitstellung der Müllbehälter nach gesondertem Reinigungsplan, sind diese rechtzeitig vor Abholung durch die Müllabfuhr, jedoch max. 24 Stunden im Voraus, ordnungsgemäß bereitzustellen und nach Entleerung zurückzustellen. Größere Schachteln sind vor dem Einbringen in die Tonne zu zerkleinern.

§ 4 Lüften, Reinigung, Wäsche

Die Wohnung ist zwei Mal täglich für mindestens 5 Minuten stoßzulüften. Dies erfolgt durch weites Öffnen der Fenster. Zum Treppenhaus hin darf die Wohnung, vor allem aber die Küche, nicht entlüftet werden. Die Kosten für Folgen des unsachgemäßen Lüftens (z.B. Schimmelbildung) trägt der Nutzer. Bei Reinigung und Putzen der Fußböden, Fenster und Treppen ist die Verwendung von Mitteln, die das Material angreifen oder die Farbe ablösen, zu vermeiden. Flure und Treppen sind grundsätzlich alle zwei Wochen zu reinigen. Eine möglicherweise vorhandene, gesonderte Reinigungsordnung bleibt hiervon unberührt. Treppen, Flure und Räume, die beim Transport von Gegenständen beschmutzt oder beschädigt werden, sind sofort zu reinigen und ordnungsgemäß herzustellen. Die Badeeinrichtungen dürfen nur für Badezwecke verwendet werden. Medizinalbäder mit Zusätzen von Säuren, Salzen, Moorerde usw. sind nicht gestattet. Die Wäsche ist nur in den dafür vorgesehenen Trockenräumen – soweit vorhanden – aufzuhängen. Ein Trocknen innerhalb der Wohnung ist nicht gestattet, sofern die Trocknung in Trockenräumen, auf dem zur Wohnung gehörenden Balkon und Wäschespindeln im Außenbereich möglich ist. Die Kosten für Folgen der Nichtbeachtung (z.B. Schimmelbildung) trägt der Nutzer. Höfe, Wege und an das Grundstück angrenzende öffentliche Gehwege sind bei Schneefall und auftretender Glätte von den Reinigungspflichtigen zu räumen und ausreichend mit abstumpfenden Mitteln (z.B. Asche, Sand, Split und dergleichen) zu streuen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 5 Winterdienst

Die Schnee- und Eisbeseitigung sowie das Streuen haben so zu geschehen, dass die Gehwege bzw. die Gehstreifen auf Fahrbahnen während der üblichen Verkehrszeit ohne Gefahr von Fußgängern benutzbar sind. Die übliche Verkehrszeit beginnt an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen um 8.00 Uhr, im Übrigen um 7.00 Uhr und endet jeweils um 21.00 Uhr. Die vorgenannten Maßnahmen sind im erforderlichen Umfang durchzuführen und gegebenenfalls zu wiederholen, so oft und soweit es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, insbesondere zur Sicherung des Verkehrs, notwendig ist. Die bei der Reinigung von Gehwegen anfallenden Schnee- und Eismassen sind bei mehr als 2,00 m breiten Gehwegen am Rand des Gehweges so aufzuschichten, dass mindestens 1,50 m des Gehweges für Fußgänger frei bleiben. Je nach Breite des Grundstückes ist der aufgeschichtete Schnee an einer oder mehreren Stellen zu durchstechen, damit das Schmelzwasser ablaufen kann. Bei Gehwegen unter 2,00 m Breite und bei Gehstreifen auf der Fahrbahn sind die Schnee- und Eismassen am Rand der Fahrbahn so aufzuhäufen, dass der Verkehr nicht gefährdet wird und das Schneewasser in der Straßenrinne ungehindert abfließen kann. Bei Gehwegen, auf denen sich Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs befinden, ist die gesamte Gehwegsbreite zu räumen und gegebenenfalls zu streuen, dass zumindest an einer Stelle ein sicherer Ein- und Ausstieg für die Fahrgäste möglich ist. Der Weg zur Haustür und der Bürgersteig muss gefahrlos begehbar sein, dieser PFLICHT MÜSSEN sie nachkommen. Es darf zu keinen Unfällen kommen. Streusalz ist nicht gut für die Umwelt, daher bitte sorgsam damit umgehen.

§ 6 Sonstiges

Blumenbretter und Blumenkästen müssen, sofern sie überhaupt zulässig sind, sachgemäß und sicher angebracht werden. Jeder haftet für einen vom ihm schuldhaft verursachten Schaden. Beim Gießen der Blumen ist darauf zu achten, dass kein Wasser an der Hauswand herunterläuft oder auf Hausbewohner oder Passanten herunter tropft. Das Aufhängen von Wäsche über die Balkonbrüstung hinaus, ebenso das Abstellen von sonstigen Gegenständen, welche die Balkonbrüstung überragen, ist untersagt. Im gesamten Gebäude gilt Rauchverbot. Tierhaltung ist grundsätzlich untersagt. Bei Frost haben alle Bewohner die nötigen Vorkehrungen gegen das Einfrieren der Wasserleitung und Abflussrohre zu treffen. Vorhandene Außenwasserleitungen sind zu entleeren und abzustellen. Durch mangelnden Frostschutz entstandene Schäden gehen zu Lasten des Nutzers, der den Schaden verursacht hat. Tritt in den Räumen Ungeziefer auf, so ist dies der Stadt Trier unverzüglich anzuzeigen. Die Kosten der Beseitigung einschließlich der damit verbundenen Reparaturen, wie Neutapezieren, Kalken der Wände usw. fallen dem Nutzer zur Last, den ein Verschulden trifft. Gemeinschaftseinrichtungen sowie zur Wohnung gehörende und zur Nutzung überlassene Möbel und sonstige Einrichtungsgegenstände sind schonend zu behandeln und nach Gebrauch in einem einwandfreien gesäuberten Zustand zu verlassen. Steht die Wohnung bei Abwesenheit des Bewohners längere Zeit leer, so ist die Stadt Trier über die Abwesenheit und den Hinterlegungsort des Schlüssels zu unterrichten, damit er in dringenden Fällen (z.B. Wasserrohrbruch) die Wohnung betreten kann. Den Nutzern werden Schlüssel zu den zur Nutzung überlassenen Räumen und den Zugangstüren ausgehändigt. Sofern weitere Schlüssel benötigt werden sowie der Ersatz bei Verlust von Schlüsseln, ist unverzüglich bei der Stadt Trier anzuzeigen; die Kosten hierüber trägt/tragen der/ die Nutzer. Der Stadt steht das Recht zu, bei Bedarf die Schlösser abändern und neue Schlüssel auf Kosten der Nutzer, welche die Maßnahme zu vertreten haben, anfertigen zu lassen. Die eigenständige Anfertigung von Zweitschlüsseln ist untersagt. Jegliche bauliche Veränderung, wie z.B. Bohren in Böden, Wände und Decken und das Anbringen von Dübeln ist untersagt. Boden- und Wandbeläge dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung durch die Stadt Trier verändert werden. Die Anbringung von Außenantennen oder sonstigen Veränderungen am und im Gebäude bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt Trier und hat fachmännisch unter Einhaltung geltender Richtlinien zu erfolgen. Der Besitz von Waffen jeglicher Art ist verboten.

§ 7 Abschlussbestimmungen

Die Nutzungsordnung ist Bestandteil der Einweisungs-/Umsetzungsverfügung und tritt ab dem Tag der Einweisung/Umsetzung in Kraft. Wiederholte Verstöße gegen die Nutzungsordnung können nutzungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Sofern der Verursacher der entstandenen Kosten, z.B. bei Schimmelbildung u.ä., im Fall der Nichtbeachtung der Nutzungsordnung nicht eindeutig festgestellt werden kann, sind die Kosten auf alle Wohnungsbewohner in gleichen Teilen umzulegen.

Hinweis

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Trier unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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Urheber: Presseamt Trier