Hamburg – Schutz vor Verdrängung: Stadt übernimmt vier weitere Grundstücke nach Ausübung von Vorkaufsrechten im Schanzenviertel und in Ottensen

Mittelrhein-Tageblatt - News aus Hamburg - Wirtschaft -Hamburg – Schutz vor Verdrängung: Zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Verdrängung hat der zur Zuständigkeit der Finanzbehörde gehörende Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) für vier Grundstücke weitere Vorkaufsrechte in Gebieten mit Sozialer Erhaltungsverordnung ausgeübt. Es handelt sich dabei um drei Grundstücke mit Altbauten (Schulterblatt und Schanzenstraße) mit insgesamt 20 Wohn- und sechs Gewerbeeinheiten im Gebiet der Sozialen Erhaltungsverordnung Sternschanze sowie einem Grundstück mit einem Altbau (Nernstweg) in Ottensen mit elf Wohneinheiten im Gebiet der Sozialen Erhaltungsverordnung Osterkirchenviertel, die der LIG jetzt übernimmt. Im November letzten Jahres hatte die Stadt bereits für ein Grundstück mit einem Wohngebäude in der Hein-Hoyer-Straße (St. Pauli) ihr Vorkaufsrecht ausgeübt. Auch in den vier aktuellen Fällen war es trotz intensiver Verhandlungen des zuständigen Bezirksamtes Hamburg-Altona nicht gelungen, mit den potentiellen Käufern eine Abwendungsvereinbarung zur Einhaltung der Ziele der Sozialen Erhaltungsverordnung abzuschließen.

Finanzsenator Dr. Andreas Dressel: „Wir setzen uns mit ganzer Kraft dafür ein, Hamburgs Mieterinnen und Mieter vor Verdrängung zu schützen. Die erneute Ausübung städtischer Vorkaufsrechte macht das einmal mehr deutlich. Wenn es geboten ist, schreiten wir konsequent ein, dafür haben wir die richtigen Instrumente und mit unserem Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen einen erfahrenen Akteur. So wie in der Hein-Hoyer-Straße wird die Stadt auch die Grundstücke im Schanzenviertel und in Ottensen entlang der Ziele der Sozialen Erhaltungsverordnung und der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung erhalten und bewirtschaften.“

Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen Dr. Dorothee Stapelfeldt: „Die Übernahme der vier Grundstücke zeigt, wie wichtig uns der Schutz der Hamburger Mieterinnen und Mieter vor Verdrängung ist. Gerade in den stark nachgefragten zentralen Quartieren, wie z.B. in Ottensen und der Sternschanze, besteht nach wie vor ein hoher Aufwertungs- und Verdrängungsdruck. Dort kümmern wir uns mit allen uns zur Verfügung stehenden Instrumenten darum, Mietwohnraum zu erhalten, die Mietsteigerungen zu begrenzen, und sorgen dafür, dass die soziale Durchmischung der Quartiere intakt bleibt. Das ist mit den Sozialen Erhaltensverordnungen möglich, die in Hamburg mittlerweile rund 190.000 Bewohnerinnen und Bewohner schützen.“

Bezirksamtsleiterin Altona Dr. Liane Melzer: „Ich begrüße es, dass Altona, in vorbildlicher Zusammenarbeit mit der Finanzbehörde und der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, bei diesen Gebäuden das Vorkaufsrecht ausüben konnte. Wir werden auch weiterhin das Instrument der Sozialen Erhaltungsverordnung und das damit verbundene Vorkaufsrecht konsequent zum Schutz vor unangemessenen Aufwertungsvorhaben von Immobilienbesitzern anwenden.“

Hamburg begegnet dem seit längerem bestehenden Verdrängungsdruck in Teilen der Stadt unter anderem durch den Erlass von mittlerweile 11 Sozialen Erhaltungsverordnungen. Für die Sternschanze und das Osterkirchenviertel wurden 2013 Soziale Erhaltungsverordnungen erlassen. Ihr wesentliches Ziel ist es, die ansässige Wohnbevölkerung vor Verdrängung durch Luxusmodernisierungen und durch die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen zu schützen. Dies kann in besonderen Fällen auch durch die Ausübung eines städtischen Vorkaufsrechts geschehen.

Zum Hintergrund: Soziale Erhaltungsverordnung in Hamburg

Die Soziale Erhaltungsverordnung stellt in Verbindung mit der Umwandlungsverordnung und dem Vorkaufsrecht einen wesentlichen Baustein der sozialen Wohnungspolitik des Senats dar. Der Senat setzt sie zunehmend und umfangreich zum Schutz der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung vor Aufwertung und Verdrängung ein. Insbesondere für innenstadtnahe, als Wohnstandort beliebte Quartiere, ist eine wachsende Gefahr der Verdrängung der ansässigen Bevölkerung mit negativen städtebaulichen Folgen zu verzeichnen. Die Soziale Erhaltungsverordnung ist die einzige im Baugesetzbuch (BauGB) vorgesehene Möglichkeit, bauliche Maßnahmen hinsichtlich ihrer verdrängenden Wirkung zu bewerten und zu kontrollieren. Dazu unterliegen folgende Maßnahmen einer zusätzlichen Genehmigungspflicht: Abriss von Wohngebäuden und -gebäudeteilen, Baumaßnahmen und Modernisierungen an Wohnungen, die den Wohnwert steigern und zu Mieterhöhungen führen können, Nutzungsänderung von Mietwohnungen in gewerblich genutzte Räume und die Begründung von Wohnungseigentum.

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Pressestelle der Finanzbehörde, Claas Ricker – Stadt Hamburg