4. Kammer sieht Mängel bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit.
Niedersachsen / Hannover – Großenheidorn: Die Ende 2018 vom Gewerbeaufsichtsamt Hannover dem Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser erteilte Genehmigung zum unbefristeten Betrieb des Spülschlammpolders Großenheidorn ist möglicherweise rechtswidrig und darf deshalb zunächst nicht ausgenutzt werden. Zu dieser Bewertung ist die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts in einem jetzt allen Beteiligten zugestellten Beschluss gekommen und hat damit dem Eilantrag von Grundstücksnachbarn des Poldergeländes gegen die angeordnete sofortige Vollziehung der Genehmigung stattgegeben.
Der Betrieb des Polders, der der Entschlammung des Steinhuder Meeres dient, war im Jahr 2000 zunächst befristet für 15 Jahre genehmigt worden. Eine Schadstoffprüfung der Luft im Jahr 2002 kam zu dem Ergebnis, dass eine Gefährdung der Anwohner durch luftgetragene Mikroorganismen „weitestgehend ausgeschlossen“ werden könne. Nach einer Analyse des in dem Polder gelagerten Materials im Jahr 2010 war dieses aufgrund der hohen TOC-Gehalte der organischen Sedimente und der niedrigen pH-Werte und einer damit einhergehenden erhöhten Schwermetallkonzentration nicht ohne Vorbehandlung verwertbar.
Nachdem der Polder 2014/15 zunächst komplett „leergefahren“ worden war, beantragte das Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser als „Betreiber“ im September 2016 die Genehmigung für einen unbefristeten Betrieb des Polders und legte dazu einen „Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) mit kombinierter UVP-Vorprüfung zum unbefristeten Betrieb des Schlammpolders Großenheidorn am Steinhuder Meer“ vor. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung der Vorhabenunterlagen wies das Gewerbeaufsichtsamt als Genehmigungsbehörde darauf hin, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach der durchgeführten Vorprüfung nicht erforderlich sei. Nachdem Nachbarn gegen die schließlich Ende 2018 erteilte Genehmigung Widerspruch eingelegt hatten, ordnete das Gewerbeaufsichtsamt auf Antrag des Amtes für regionale Landesentwicklung im März 2019 die sofortige Vollziehung der Genehmigung an.
Mit ihrem Eilantrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Genehmigung wiederherzustellen, hatten die Nachbarn nunmehr vor der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts ist das Genehmigungsverfahren voraussichtlich rechtswidrig durchgeführt worden, weil die darin eingeschlossen Prüfung, ob für den dauerhaften Betrieb des Polders eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (sog. UVP-Vorprüfung), fehlerhaft erfolgte. Der Verweis auf die UVP-Prüfung aus dem Jahr 2000, die gewonnenen Erkenntnisse aus dem Betrieb des Polders sowie die ergänzende Erwähnung der Keimbelastungsmessung aus dem Jahre 2002 seien insoweit nicht ausreichend, um die erforderliche eigenständige Durchführung der Vorprüfung seitens des Gewerbeaufsichtsamtes und das Ergebnis einer solchen Vorprüfung rechtlich hinreichend zu dokumentieren. Es fehlten für eine vollständige UVP-Vorprüfung zudem wenigstens nachvollziehbare Feststellungen zu den möglichen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Schwermetalle und mögliche andere Schadstoffe sowie eine aktuelle Überprüfung der möglichen Keimbelastung.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.
Az. 4 B 1563/19
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Burkhard Lange als Pressesprecher
Verwaltungsgericht Hannover
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