Boppard am Rhein – Anleinpflicht für Hunde und Verunreinigungen durch Hundekot in der Stadt Boppard

Vermehrt werden Beschwerden über freilaufende Hunde und Verunreinigungen durch Hundekot in der Stadt Boppard und in den Ortsbezirken an die Stadtverwaltung herangetragen.

Mittelrhein-Tageblatt - Regionales aus Boppard -Boppard am Rhein – Die Stadtverwaltung Boppard sieht sich daher erneut veranlasst, auf die Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen in der Stadt Boppard hinzuweisen.

Hiernach ist es auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen verboten, Hunde frei umherlaufen zu lassen oder anders als durch geeignete Führer angeleint auf den Wegen zu führen, sie auf Kinderspielplätzen oder Liegewiesen mitzunehmen oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden zu lassen.

Außerdem müssen Halter und Führer von Hunden und anderen Tieren dafür sorgen, dass diese den öffentlichen Straßenraum und die öffentlichen Anlagen nicht verunreinigen. Zur umgehenden Beseitigung einer Verunreinigung sind die Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise verpflichtet. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, kann die Verunreinigung auf Kosten des Pflichtigen durch Dritte beseitigt werden.

Wer diese Vorschriften nicht beachtet, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € belangt werden.
Zur Beseitigung von Verunreinigungen durch Hundekot können Halter und Führer von Hunden die an mehreren Plätzen in Boppard zur Verfügung stehenden „Robidog-Ständer“ (Halterung für Plastiktüten) nutzen.

Außerhalb der öffentlichen Straßen, Anlagen, Wege und Plätze dürfen Hunde unangeleint geführt werden, müssen sich jedoch immer im Einwirkungsbereich ihrer Hundeführerin oder ihres Hundeführers befinden.

Wer unbeaufsichtigt Hunde im Jagdbezirk (Wald oder Flur) laufen lässt, handelt nach dem Landesjagdgesetz ebenfalls ordnungswidrig.

Neben der vorstehenden Gefahrenabwehrverordnung und des Landesjagdgesetzes ist auch das Landeshundegesetz (LHundG) zu beachten. Nach diesem Gesetz sind „gefähr-liche Hunde“ außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen anzuleinen und haben einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen.

Bei Verstößen gegen diese Vorschriften kann das Halten des Hundes untersagt werden.

Ansprechpartner bei der Stadtverwaltung Boppard ist Herr Hans-Joachim Bach, Tel.: 06742/10317.

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Text: Stadt Boppard