Hamburg – #CoronaHH: Steuerliche Corona-Hilfsmaßnahmen verlängert – Hamburger Steuerverwaltung hat bislang über sieben Milliarden Euro bewegen können

Mittelrhein-Tageblatt - Deutsches Tageblatt - News - Hamburg -Hamburg – Die Hamburger Steuerverwaltung unterstützt Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, weiterhin mit steuerlichen Hilfsmaßnahmen.

Im Gesamtkontext aller Corona-Maßnahmen haben die steuerlichen Hilfen das mit Abstand größte finanzielle Volumen. So hat mit Ablauf des Dezembers 2021 die Steuerverwaltung Hamburg seit Erlass der Regelungen Mitte März 2020 Steuer-Vorauszahlungen in Höhe von 4,90 Mrd. Euro in rund 284.000 Fällen herabgesetzt. Weiter wurden auch Stundungen über ein Gesamtvolumen von 2,01 Mrd. Euro in über 55.000 Fällen und Vollstreckungsaufschübe in Gesamthöhe von 139 Mio. Euro in über 8.200 Fällen gewährt. Über 7,05 Mrd. Euro in mehr als 348.000 Fällen konnten durch die Hamburger Finanzämter bislang bewegt werden. Die steuerlichen Erleichterungen können Personen und Unternehmen in Anspruch nehmen, die von der Corona-Pandemie nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind.

Finanzsenator Dr. Andreas Dressel: „Die auch auf unser Betreiben erneute Verlängerung der steuerlichen Hilfen für die kommenden Monate ist eine gute Nachricht für die von der Corona-Pandemie gebeutelte Wirtschaft. Viele Unternehmen wurden schwer getroffen – deshalb ist es gut, dass wir mit den steuerlichen Hilfsangeboten schnell und unbürokratisch reagiert haben. Das bislang erreichte Gesamtvolumen von über sieben Milliarden Euro zeigt deutlich: die Hilfen kommen an.“

Folgende Regelungen, auf die sich die Finanzministerien der Länder und das Bundesfinanzministerium verständigt haben, wurden verlängert:

· Bis zum 30. Juni 2022 können Steuerpflichtige Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen.

· Betroffene können bis zum 31. März 2022 Anträge auf zinslose Stundung stellen. Die Stundungen können bis maximal 30. Juni 2022 gewährt werden. Anschlussstundungen sind möglich, wenn sie mit einer angemessenen und bis höchstens zum 30. September 2022 dauernden Ratenzahlung verbunden sind.

· Bei bis zum 31. März 2022 fälligen Steuern werden Vollstreckungsmaßnahmen auf Antrag der Steuerpflichtigen bis zum 30. Juni 2022 ausgesetzt. Säumniszuschläge, die bis zum 30. Juni 2022 entstehen, werden grundsätzlich erlassen. Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung gilt dies bis zum 30. September 2022.

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