Hamburg / Harburg – Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeiten nach Bundesmeldegesetz

Mittelrhein-Tageblatt - News aus Hamburg - Aktuell -Hamburg / Harburg – Das Bezirksamt Harburg ist als federführende Behörde in Meldeangelegenheiten verpflichtet, jährlich auf die Widerspruchsmöglichkeiten nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 und § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz (BMG) hinzuweisen:

Widerspruch nach § 36 Absatz 2 BMG gegen die Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 Soldatengesetz

Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind.

In diesem Zusammenhang übermitteln die Meldebehörden auf Grund des § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März Familienname, Vornamen und Anschrift zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für Wehrverwaltung. Diese Datenübermittlung unterbleibt jedoch, wenn die Betroffenen nach § 36 Absatz 2 BMG widersprochen haben.

Widerspruch nach § 42 Absatz 3 BMG gegen die Übermittlung der Daten von Familienangehörigen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen Daten an die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft übermitteln. Nach § 42 Absatz 3 BMG können betroffene Familienangehörige (Ehegatte, Lebenspartner, minderjährige Kinder, Eltern von minderjährigen Kindern) der Übermittlung ihrer Daten widersprechen.

Widerspruch nach § 50 Absatz 5 BMG gegen die Übermittlung der Daten in besonderen Fällen

Nach § 50 Absatz 1 BMG darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister erteilen.

Nach § 50 Absatz 2 BMG darf die Meldebehörde Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk auf Antrag Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Nach § 50 Absatz 3 BMG darf die Meldebehörde Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft aus dem Melderegister erteilen.

Nach § 50 Absatz 5 BMG hat die betroffene Person das Recht, der Übermittlung ihrer Daten nach den Absätzen 1 bis 3 zu widersprechen.

Allgemeine Hinweise
Der Widerspruch kann schriftlich oder persönlich in jedem Hamburger Kundenzentrum formlos erfolgen.

Das Bezirksamt empfiehlt allgemein, sich vor einem Besuch der Publikumsdienststellen über Ansprechpartner, Gebühren, erforderliche Unterlagen oder Öffnungs- und Wartezeiten auf den Internetseiten des Behördenfinders unter www.hamburg.de/behoerdenfinder oder der Behördennummer 040 115 (montags bis freitags von 7 bis 19 Uhr) zu informieren.

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Bezirksamt Harburg