Leitartikel von Holger Korsten: Wenn „Lackaffe“ den Staatsanwalt auf den Plan ruft: Wie dünnhäutig darf eine Demokratie werden?
Ein Facebook-Nutzer nennt Bundeskanzler Friedrich Merz einen „Lackaffen“. Polizei und Staatsanwaltschaft beschäftigen sich damit, ein Gericht erlässt zunächst einen Strafbefehl über 30 Tagessätze. Ein anderer nennt Merz „Lügenfritz“ und wird rechtskräftig bestraft. Wer den Kanzler dagegen „Pinocchio“ nennt, bewegt sich nach Auffassung derselben Staatsanwaltschaft innerhalb der Meinungsfreiheit. Willkommen an einer Grenze, die offenbar inzwischen so fein gezogen wird, dass selbst Juristen darüber diskutieren, wo sie eigentlich verläuft.
Man muss Friedrich Merz nicht mögen. Man muss ihn auch nicht beleidigen. Und selbstverständlich hat auch ein Bundeskanzler Anspruch darauf, dass seine Menschenwürde und seine Persönlichkeitsrechte geschützt werden.
Aber eine Demokratie muss noch etwas anderes schützen: die Freiheit ihrer Bürger, ihre Regierenden scharf, polemisch, überspitzt und manchmal auch ziemlich unhöflich zu kritisieren.
Genau deshalb sollte uns der Fall aus Heilbronn beschäftigen.
Fast 400 Kommentare – 38 davon beschäftigen die Justiz
Der Ausgangspunkt war geradezu banal.
Das Polizeipräsidium Heilbronn veröffentlichte im Oktober 2025 auf Facebook einen Hinweis auf ein Flugverbot anlässlich eines Besuchs von Bundeskanzler Friedrich Merz.
Unter dem Beitrag erschienen fast 400 Kommentare.
Einer davon lautete:
„Und alles wegen dem Lackaffen.“
Die Polizei leitete insgesamt 38 Kommentare zur Prüfung an die Staatsanwaltschaft weiter. Die Behörden verweisen dabei auf das Legalitätsprinzip: Besteht ein Anfangsverdacht auf eine Straftat, müssen Polizei und Staatsanwaltschaft tätig werden.
Aus einem flapsigen Facebook-Kommentar wurde damit ein Strafverfahren.
Die Staatsanwaltschaft Heilbronn kam zu der Auffassung, bei „Lackaffe“ fehle der ausreichende sachliche Zusammenhang mit dem politischen Wirken des Bundeskanzlers. Statt politischer Auseinandersetzung stehe die persönliche Ehrverletzung im Vordergrund.
Sie beantragte deshalb einen Strafbefehl wegen Beleidigung einer Person des politischen Lebens nach § 188 Strafgesetzbuch.
Das Amtsgericht Heilbronn erließ einen Strafbefehl über 30 Tagessätze.
Der Betroffene akzeptierte ihn nicht und legte Einspruch ein.
Und das war offenbar keine schlechte Entscheidung.
Denn nach der Hauptverhandlung blieb von den 30 Tagessätzen am Ende keine Verurteilung übrig. Das Verfahren wurde gegen Zahlung einer Geldauflage von 100 Euro eingestellt.
Damit gibt es in diesem Fall gerade keine strafrechtliche Verurteilung wegen des Wortes „Lackaffe“.
Das sollte bei aller Empörung über den Vorgang sauber auseinandergehalten werden.
„Pinocchio“ erlaubt – „Lügenfritz“ bestraft
Noch bemerkenswerter wird die Angelegenheit beim Vergleich mit anderen Kommentaren unter demselben Facebook-Beitrag.
Ein Nutzer bezeichnete Merz als:
„Pinocchio“
Auch dieser Kommentar wurde überprüft.
Das Ergebnis?
Keine Straftat.
Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein und bezeichnete die Äußerung ausdrücklich als eine von der Meinungsfreiheit gedeckte Form zulässiger Machtkritik.
Bei „Lügen-Kasper“ wurde ebenfalls eingestellt.
Anders bei:
„Lügenfritz“
Hier erließ das Amtsgericht Öhringen einen Strafbefehl über 30 Tagessätze. Dieser wurde rechtskräftig.
Damit stehen Bürger vor einer bemerkenswerten Situation:
„Pinocchio“ – erlaubt.
„Lügen-Kasper“ – erlaubt.
„Lackaffe“ – Strafbefehl, Gerichtsverfahren, am Ende Einstellung gegen 100 Euro.
„Lügenfritz“ – 30 Tagessätze und rechtskräftig.
Wer soll diese Grenze noch zuverlässig vorhersehen können?
Selbst Juristen sehen ein Problem
Diese Frage ist keineswegs nur Stammtischpolemik.
Der SWR-Rechtsexperte Max Bauer kritisierte angesichts dieser Fälle, dass selbst Juristen nicht immer genau sagen könnten, welche Äußerung noch zulässig und welche bereits strafbar sei. Er sieht den Gesetzgeber in der Pflicht, die entsprechenden Straftatbestände klarer zu formulieren.
Und genau hier liegt ein rechtsstaatliches Problem.
Ein Bürger muss grundsätzlich erkennen können, welches Verhalten strafbar ist.
Natürlich kann kein Gesetz jede denkbare Beleidigung katalogisieren. Recht wird immer ausgelegt werden müssen.
Aber wenn zwischen zulässiger Machtkritik und strafbarer Politikerbeleidigung Unterschiede entstehen, die für einen durchschnittlichen Bürger kaum nachvollziehbar sind, entsteht Unsicherheit.
Und Unsicherheit kann bei Meinungsäußerungen eine gefährliche Nebenwirkung haben:
Menschen beginnen, vorsichtshalber den Mund zu halten.
Nicht weil ihre Meinung verboten wäre.
Sondern weil sie nicht wissen, ob irgendwann Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht darüber diskutieren werden.
Politiker genießen tatsächlich einen besonderen strafrechtlichen Schutz
Im Mittelpunkt steht § 188 Strafgesetzbuch.
Die Vorschrift trägt die Überschrift:
„Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung“.
Bei einer öffentlichen Beleidigung einer Person des politischen Lebens kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden.
Voraussetzung ist unter anderem, dass die Tat mit der politischen Stellung des Betroffenen zusammenhängt und geeignet ist, dessen öffentliches Wirken erheblich zu erschweren.
Der Schutz reicht ausdrücklich bis zur kommunalen Ebene.
Politiker erhalten damit tatsächlich einen besonderen strafrechtlichen Schutz.
Dafür gibt es durchaus nachvollziehbare Gründe.
Kommunalpolitiker werden bedroht. Bürgermeister werden beschimpft. Abgeordnete werden angegriffen. Menschen ziehen sich aus politischen Ämtern zurück, weil sie und teilweise ihre Familien massiven Drohungen ausgesetzt sind.
Der Staat darf und muss solche Menschen schützen.
Doch zwischen einer Morddrohung und dem Wort „Lackaffe“ liegt eine verdammt große Strecke.
Und ein freiheitlicher Staat sollte sehr genau darauf achten, an welcher Stelle auf dieser Strecke er das Strafrecht einsetzt.
Das Bundesverfassungsgericht hat der Machtkritik besonderes Gewicht gegeben
Gerade deshalb lohnt ein Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Das höchste deutsche Gericht betont seit Jahren, dass selbst überzogene und ausfällige Kritik nicht automatisch Schmähkritik ist.
Damit eine Äußerung als Schmähung behandelt werden kann, muss die Diffamierung der Person derart im Vordergrund stehen, dass die sachliche Auseinandersetzung praktisch vollständig zurücktritt.
Besonders bemerkenswert ist ein anderer Satz aus der Rechtsprechung:
Bei Kritik an der Ausübung staatlicher Gewalt besitzt die Meinungsfreiheit besonderes Gewicht.
Warum?
Weil die Meinungsfreiheit gerade aus dem Schutzbedürfnis der Machtkritik entstanden ist.
Dieser Gedanke sollte eigentlich über jedem Verfahren schweben, bei dem ein Bürger einen Bundeskanzler, Minister oder anderen politischen Amtsträger verbal angreift.
Denn Meinungsfreiheit wurde nicht geschaffen, damit Bürger der Regierung sagen dürfen:
„Sehr geehrter Herr Bundeskanzler, ich erlaube mir höflich, Ihre politische Entscheidung kritisch zu hinterfragen.“
Dafür braucht niemand ein Grundrecht.
Meinungsfreiheit wird gerade dann wichtig, wenn Kritik unbequem, verletzend, polemisch oder maßlos überspitzt wird.
Muss ein Bundeskanzler nicht mehr aushalten als ein Privatbürger?
Hier stellt sich eine grundsätzliche Frage:
Sollte ein mächtiger Politiker tatsächlich empfindlicher vor öffentlicher Kritik geschützt werden als ein gewöhnlicher Bürger?
Friedrich Merz ist kein Privatmann, der zufällig auf Facebook beleidigt wurde.
Er ist Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland.
Er verfügt über eine enorme öffentliche Bühne, einen Regierungsapparat und nahezu unbegrenzte Möglichkeiten, seine Position öffentlich darzustellen.
Politiker treffen Entscheidungen, die Millionen Menschen betreffen.
Sie beschließen Gesetze.
Sie bestimmen über Steuern.
Sie entscheiden über Milliardenbeträge.
Sie beeinflussen die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbedingungen eines ganzen Landes.
Und genau diese Menschen müssen es aushalten können, dass Bürger manchmal wütend werden.
Auch sprachlich.
Das bedeutet ausdrücklich nicht, dass Politiker Freiwild sind.
Bedrohungen sind keine Meinungsfreiheit.
Aufrufe zur Gewalt sind keine Meinungsfreiheit.
Verleumdungen und bewusst verbreitete unwahre Tatsachenbehauptungen können Grenzen überschreiten.
Auch massive persönliche Herabwürdigungen können strafbar sein.
Aber ein freiheitlicher Staat muss sehr vorsichtig werden, wenn das Strafrecht wegen eines Wortes wie „Lackaffe“ in Bewegung gesetzt wird.
Besonders irritierend: Merz musste offenbar nicht einmal selbst Anzeige erstatten
Der Fall besitzt noch eine weitere Dimension.
Nach § 194 StGB können Fälle des § 188 auch von Amts wegen verfolgt werden, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen eines besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten für erforderlich hält.
Der betroffene Politiker muss also nicht zwingend selbst einen Strafantrag stellen.
Er kann einer solchen Verfolgung allerdings widersprechen.
Das bedeutet:
Der Staat kann einen Bürger wegen einer mutmaßlichen Beleidigung eines Politikers verfolgen, obwohl der Politiker selbst das Verfahren nicht angestoßen hat.
Auch das mag für wirklich schwere Fälle gute Gründe haben.
Aber gerade deshalb ist Zurückhaltung wichtig.
Der Staat darf nicht den Eindruck erzeugen, seine Behörden würden das Internet nach Majestätsbeleidigungen durchsuchen.
Wir haben in Deutschland schließlich keinen Kaiser mehr.
Strafrecht darf nicht zum Schutzschild gegen Bürgerfrust werden
Niemand sollte Friedrich Merz als „Lackaffen“ bezeichnen müssen, um seine Kritik an dessen Politik auszudrücken.
Das Wort ist unhöflich.
Es ist abwertend.
Man kann es niveaulos finden.
Geschenkt.
Aber seit wann muss jede Unhöflichkeit ein Fall für Staatsanwälte und Gerichte werden?
Eine offene Gesellschaft lebt nicht davon, dass Bürger einander ausschließlich mit ausgesuchter Höflichkeit begegnen.
Sie lebt davon, dass der Staat auch schlechte, dumme, polemische und geschmacklose Meinungen aushält, solange die verfassungsrechtlichen und strafrechtlichen Grenzen nicht tatsächlich überschritten werden.
Das Strafrecht ist das schärfste Schwert des Staates.
Es sollte nicht zur Benimmregel für Facebook-Kommentarspalten werden.
Der gefährlichste Effekt ist nicht die Geldstrafe
Das eigentliche Problem sind möglicherweise gar nicht die 100 Euro.
Es sind auch nicht die 30 Tagessätze im anderen Verfahren.
Das größere Problem heißt:
Abschreckung.
Ein Bürger liest von Ermittlungsverfahren wegen „Pinocchio“, „Lackaffe“ und „Lügenfritz“.
Er weiß nicht, welche Formulierung noch zulässig ist.
Er weiß aber, dass ein Facebook-Kommentar Polizei, Staatsanwaltschaft, einen Strafbefehl und womöglich eine Gerichtsverhandlung nach sich ziehen kann.
Was tut ein vorsichtiger Mensch?
Er schreibt irgendwann gar nichts mehr.
Genau dieser sogenannte „chilling effect“ ist für eine Demokratie gefährlich.
Nicht weil jeder Bürger ein Recht darauf hätte, Politiker nach Belieben zu beschimpfen.
Sondern weil Menschen aus Angst vor möglichen Konsequenzen auch solche Äußerungen unterlassen könnten, die vollkommen legal wären.
Eine starke Demokratie braucht keine dünne Haut
Politiker verdienen Schutz vor Bedrohungen, Gewalt, Verleumdungen und gezielten Einschüchterungskampagnen.
Daran darf es keinen Zweifel geben.
Aber Demokratie bedeutet eben auch:
Wer Macht ausübt, muss Machtkritik ertragen.
Und zwar mehr als freundliche Leserbriefe.
Satire muss wehtun dürfen.
Polemik muss überspitzen dürfen.
Kritik darf ungerecht sein.
Und manchmal darf ein Bürger sogar schlicht schlechte Manieren haben.
Die Antwort darauf muss nicht automatisch das Strafrecht sein.
Der Fall „Lackaffe“ sollte deshalb Anlass sein, § 188 StGB und insbesondere seine praktische Anwendung kritisch zu überprüfen.
Denn wenn selbst Rechtsexperten Schwierigkeiten haben, einem Bürger nachvollziehbar zu erklären, warum „Pinocchio“ zulässig, „Lügenfritz“ aber strafbar ist, haben wir ein Problem.
Gesetze müssen Bürger schützen.
Sie müssen Politiker schützen.
Aber sie müssen genauso die Freiheit schützen, Politiker hart anzugreifen.
Ein Bundeskanzler ist kein Monarch.
Ein Bürger ist kein Untertan.
Und eine Demokratie beweist ihre Stärke nicht dadurch, wie schnell sie beleidigt reagiert.
Sie beweist ihre Stärke dadurch, wie viel Kritik sie aushält. (hk)
Quellen: Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet (§§ 188 und 194 StGB), Bundesverfassungsgericht, SWR Aktuell, Tagesspiegel.