Niedersachsen / Osnabrück – Mit Beschluss von heute hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück einen weiteren Eilantrag gegen die in der 44. Infektionsschutzrechtliche Allgemeinverfügung der Stadt Osnabrück (vom 30.03.2021) geregelte Ausgangsbeschränkung in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr abgelehnt.
Zu diesen Entscheidungen kam das Gericht letztlich im Wege einer umfassenden Interessenabwägung, in der das Interesse der Antragstellerin einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausgangsbeschränkungen anderseits abgewogen wurden.
Die Kammer hält den Antrag bereits für unzulässig, da die Antragstellerin nicht dargelegt habe, dass sie von der in Rede stehenden 44. Infektionsschutzrechtlichen Allgemeinverfügung in ihrer konkreten Situation aktuell und mehr als nur potentiell betroffen sei.
Die Rechtmäßigkeit der verfügten Ausgangsbeschränkung könne angesichts der kurzen für die Prüfung zur Verfügung stehenden Zeit nicht abschließend beurteilt werden. Zwar bestünden durchaus Zweifel an der Bestimmtheit einzelner Regelungen in der Allgemeinverfügung. Hier sei ein strenger Maßstab anzulegen, da ein Verstoß gegen die Ausgangsbeschränkung bußgeldbewehrt sei. Es stelle sich beispielsweise die Frage der Verhältnismäßigkeit, die müsse im Hauptsacheverfahren näher betrachtet werden. Offenbleiben könne schließlich, ob die der Allgemeinverfügung zugrundeliegende Rechtsgrundlage in der Niedersächsischen Corona-Verordnung (dort § 18) rechtmäßig sei. Denn jedenfalls sei sie aller Voraussicht nach von der Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz gedeckt. Damit komme es auch nicht auf die Frage an, ob § 18 Abs. 4 Nds. Corona-VO mit Blick auf die aktuellen – durch die Osterfeiertage jedoch nur bedingt aussagekräftigen – Inzidenzwerte im Gebiet der Stadt Osnabrück noch einschlägig sei oder § 18 Abs. 3 Nds. Corona-VO Anwendung finde.
Die durchgeführte Folgenabwägung falle jedoch zum Nachteil der Antragstellerin aus. Während die Antragstellerin ihrerseits nicht hinreichend dargelegt habe, in welcher Weise sie besonders stark durch die nächtliche Ausgangsbeschränkung betroffen sei, stehe auf der anderen Seite der befürchtete weitere Anstieg der Infektionszahlen mit der damit einhergehenden Überlastung des Gesundheitssystems und damit gegebenenfalls verbundene Gesundheitsschädigungen weiterer Personen bis hin zu Todesfällen. Wie im Landkreis Emsland so liege auch in der Stadt Osnabrück die Sieben-Tage-Inzidenz seit längerer Zeit deutlich über dem Wert von 150.
Die aktuellen Inzidenzwerte seien aufgrund der Osterfeiertage nur bedingt aussagekräftig. Die Kammer halte die Ausgangsbeschränkung als Maßnahme zur Pandemiebekämpfung unter Bezugnahme auf wissenschaftliche Studien auch für ein grundsätzlich geeignetes Mittel zur Reduzierung und Verlangsamung des Infektionsgeschehens. Im Rahmen der Interessenabwägung seien schließlich auch die umfassenden Ausnahmeregelungen zu berücksichtigen gewesen, die zeigten, dass bestimmte berufliche, gesundheitliche und auch private Interessen als triftige Gründe für eine Ausnahme von den Ausgangsbeschränkungen anerkannt würden.
Der Beschluss (3 B 24/21) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.
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Herausgeber: Verwaltungsgericht Osnabrück