Pirmasens – Corona-Aktuell Bundenotbremse 10.03.2021: Das gilt ab Donnerstag, 13. Mai, in Pirmasens

Mittelrhein-Tageblatt-Nachrichten-aus-Pirmasens-RLP-Pirmasens – Corona-Aktuell Bundenotbremse 10.03.2021: Nachdem in der Stadt Pirmasens die Inzidenz am heutigen Montag, 10. Mai 2021, bei einem Wert von 110 liegt, kann bereits jetzt darüber informiert werden, dass die Zahl der Neuinfektionen am morgigen Dienstag, 11. Mai, in drei aufeinanderfolgenden Tagen den Inzidenzwert von 100 überschritten hat.

Da das RKI COVID-19-Fälle mit einer „Differenz zum Vortag“ veröffentlicht, entfaltet die sogenannte Bundesnotbremse ab Donnerstag, 13. Mai 2021, für das Stadtgebiet erneut ihre Wirkung. Sie ersetzt damit weitgehend die bisher gültigen landesrechtlichen Regelungen.

Zu den Maßnahmen zählen u.a. die strengeren Kontaktbeschränkungen, die nächtliche Ausgangssperre sowie die Schließung der Außengastronomie und die Untersagung körpernaher Dienstleistungen (siehe: Die Regeln im Überblick). Die Museen im Alten Rathaus und die Ausstellungen im Forum Alte Post bleiben geschlossen.

Aktuelle Informationen der Stadtverwaltung Pirmasens zu den allgemeinen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Pandemie sowie die aktuell gültigen Regelungen finden Interessierte unter www.pirmasens.de/corona

Die Regelungen im Überblick:

Kontaktbeschränkungen

Private Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum sind auf den Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person beschränkt. Kinder unter 14 Jahren werden nicht hinzugerechnet.

Ausgangsbeschränkungen

Im Zeitraum zwischen 22 und 5 Uhr gilt eine Ausgangssperre. Es darf nur das Haus verlassen, wer einen triftigen Grund hat – also etwa zur Arbeit geht, medizinische Hilfe braucht oder den Hund ausführen muss. Erlaubt ist aber alleine bis Mitternacht im Freien zu joggen oder spazieren zu gehen. Weitere Ausnahmen von der Ausgangsbeschränkung sind:

Ø Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,

Ø die unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger

Ø die Begleitung Sterbender oder

Ø ähnliche gewichtige und unabweisbare Zwecke

Einzelhandel

Regulär geöffnet haben der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkauf, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und Großhandel.

Es gelten die Maskenpflicht (medizinische Maske, FFP2 oder vergleichbar), das Abstandsgebot und eine Personenbegrenzung von einem Kunden je 20 Quadratmeter (bei bis zu 800 Quadratmetern Gesamtverkaufsfläche) oder einem Kunden je 40 Quadratmetern (ab 800 Quadratmetern Gesamtverkaufsfläche). Eine Vorschrift, dass nur noch eine Person pro Haushalt in Supermärkten einkaufen darf, gibt es nicht, jedoch handhaben es einzelne Märkte in Pirmasens so, um sich an die Personenbegrenzungen halten zu können.

Geschäfte, die nicht zu den oben aufgeführten Ausnahmen gehören, können Einzeltermine vergeben, jedoch nur an Kunden mit negativem Corona-Test bzw. vollständigem Impfschutz (die Zweitimpfung muss mindestens 14 Tage zurückliegen). Es darf sich maximal ein Kunde auf 40 Quadratmetern Verkaufsfläche aufhalten. Wichtig: Der Kunde muss in jedem Fall seine Kontaktdaten hinterlassen.

Körpernahe Dienstleistungen

Körpernahe Dienstleistungen sind grundsätzlich untersagt. So müssen etwa Kosmetikstudios geschlossen bleiben. Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, dürfen dagegen weiterhin angeboten werden, wenn sämtliche Beteiligte Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) tragen. Geöffnet sind Friseure sowie Fußpflege. Wichtig: Kunden müssen einen anerkannten negativen Corona-Test vorlegen der nicht älter als 24 Stunden ist bzw. über einen vollständigen Impfschutz verfügen. Dabei muss die Zweitimpfung mindestens 14 Tage zurückliegen.

Gastronomie und Hotellerie

Gaststätten, Restaurants, Cafés und Co. bleiben geschlossen, auch die Außengastronomie. Liefer- und Abholdienste sind erlaubt; Abholdienste aber nur bis 22 Uhr. Erworbene Speisen und Getränke zum Mitnehmen dürfen nicht am Ort des Erwerbs oder in seiner näheren Umgebung verzehrt werden.

Die Zurverfügungstellung von touristischen Übernachtungsangeboten in Hotels, Ferienwohnungen oder ähnlichen Einrichtungen ist untersagt. In Beherbergungsbetrieben dürfen aber gastronomische Angebote für zulässigerweise beherbergte Personen erbracht werden.

Öffentlicher Personennahverkehr

Wer mit dem ÖPNV fährt, muss laut Bundesnotbremse eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen.

Fahrgemeinschaften

Bei Fahrten im Privatauto gilt für Mitfahrer unterschiedlicher Haushalte die Pflicht zum Tragen einer OP-, FFP2- oder vergleichbaren Gesichtsmaske. Der Fahrer muss keine Maske tragen.

Sport

Erlaubt ist aktuell nur die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten im Freien und auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands. Mannschaftssportarten sind – außer für Leistungs- und Berufssportler – untersagt. Aber: Kinder bis 14 Jahre dürfen kontaktlos und in Gruppen von höchstens fünf Kindern Sport im Freien treiben. Der Übungsleiter muss aber über einen anerkannten negativen Corona-Test bzw. einen vollständigen Impfschutz, der länger als 14 Tage zurückliegt, verfügen.

Fitnessstudios, Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen.

Freizeit und Kultur

Die Öffnung von Freizeiteinrichtungen wie etwa Indoorspielplätzen, Spaß- und Hotelschwimmbäder, Wellnesszentren sowie Saunen, gewerbliche Freizeitaktivitäten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art, touristische Bahn- und Busverkehre sind untersagt.

Theater, Kinos, Bühnen, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und Musikclubs sowie entsprechende Veranstaltungen bleiben geschlossen bzw. sind untersagt.

Schulen

An den allgemeinbildenden (inkl. Förderschulen) sowie die berufsbildenden Schulen findet Präsenzunterricht statt – je nach Möglichkeit im Klassenverband oder in geteilten Gruppen im Wechselunterricht.

Kindertagesstätten

Die Kindertagesstätten sind im Regelbetrieb unter Corona-Bedingungen geöffnet.

Testpflicht

In unterschiedlichen Bereichen des täglichen Lebens gilt nun wieder eine Testpflicht. Die Testpflicht kann durch einen sogenannten Schnelltest oder einen sogenannten Selbsttest erfüllt werden.

Ein „Schnelltest“ ist ein PoC-Antigentest, der durch geschultes Personal vorgenommen wird, beispielsweise in einem Testzentrum, in einer Arztpraxis oder in einer Apotheke. Der Schnelltest darf nicht länger als 24 Stunden vor dem Betreten der Einrichtung vorgenommen worden sein.

Ein „Selbsttest“ ist ein PoC-Antigentest zur Eigenanwendung, der also nicht durch geschultes Personal vorgenommen wird. Einen Selbsttest können Sie an sich selbst durchführen und müssen dafür nicht zu einer Teststelle. Sie müssen den Selbsttest vor dem Betreten der Einrichtung in Anwesenheit einer von dem Betreiber der Einrichtung beauftragten Person durchführen.

Der Betreiber der Einrichtung hat Ihnen auf Verlangen das Ergebnis und den Zeitpunkt der Testung zu bestätigen. Hierfür ist ein konkret bestimmtes Formular im Anhang der 19. Corona-Bekämpfungsverordnung zu verwenden.

Sie können die Testpflicht für den Besuch eines gastronomischen Außenbereichs oder für die Inanspruchnahme bestimmter körpernaher Dienstleistungen auch erfüllen, in dem Sie die vorstehend genannte Bestätigung einer anderen Einrichtung über eine negative Testung vorlegen, diese Testung darf allerdings höchstens 24 Stunden zurückliegen. Eine solche Bescheinigung kann auch von Ihrem Arbeitgeber ausgestellt werden. Der Betreiber einer Einrichtung darf Ihnen nur im Fall eines negativen Testergebnisses Zutritt zur Einrichtung gewähren.

Symptomlose, vollständig geimpfte Personen sind von der Testpflicht ausgenommen. Der Nachweis eines vollständigen Impfschutzes ersetzt die Bescheinigung über einen negativen Schnell- bzw. Selbsttest. Ein vollständiger Impfschutz liegt vor, wenn 14 Tage seit der letzten Impfung vergangen sind. Der Nachweis hierüber ist dem Betreiber der Einrichtung in schriftlicher oder elektronischer Form vorzulegen.

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Stadt Pirmasens