Trier – Allgemeinverfügung der Stadtverwaltung Trier als zuständige Kreisordnungsbehörde zum Umgang mit Veranstaltungen im Zuge der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (COVID-19)

Mittelrhein-Tageblatt - Deutsches Tageblatt - News - Trier - Trier – Auf Grundlage des § 28 Absatz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IFSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 1 G vom 10.02.2020 (BGBl S. 148) i.V.m. § 2 Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010, zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15.10.2012 (GVBl. S. 341) erlässt die Stadt Trier als zuständige Kreisordnungsbehörde – aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie vom 13.03.2010 – nachfolgende

Allgemeinverfügung

  1. Veranstaltungen ab einer zu erwartenden Zahl von Teilnehmenden von mehr als 75 Personen im Gebiet der Stadt Trier sind untersagt. Der Veranstaltungsbegriff ist dabei grundsätzlich weit zu fassen. Nicht unter den Veranstaltungsbegriff fällt der Besuch von Bildungseinrichtungen wie Schulen und Universitäten sowie der Besuch von Betreuungseinrichtungen für Kinder unter 16 Jahren.
  2. Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum 10. April 2020.

Diese Verfügung und ihre Begründung können bei der Stadtverwaltung Trier, Ordnungsamt, Wasserweg 7 – 9, Gebäude der Telekom, Geschäftszimmer des kommunalen Vollzugsdienstes (Zimmer 1029), während der üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.

Diese Verfügung gilt an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

Trier, 13.03.2020

Stadtverwaltung Trier
als zuständige Kreisordnungsbehörde

Thomas Schmitt
Beigeordneter

***
Presseamt Trier

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