Trier – Weitere Allgemeinverfügung zur Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen

Mittelrhein-Tageblatt - Deutsches Tageblatt - News - Trier -Trier –Aktuelle weitere Allgemeinverfügung zur Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen:

Allgemeinverfügung

der Stadtverwaltung Trier als zuständige Kreisordnungsbehörde zur Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen im Zuge der Ausbreitung des Coronavirus SARSCoV-2 (COVID-19)

Auf Grundlage des § 28 Absatz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IFSG) vom 20.Juli 2000 (BGBl I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 1 G vom 10.02.2020 (BGBl S. 148) i.V.m. § 2 Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010, zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15.10.2012 (GVBl. S. 341) erlässt die Stadt Trier als zuständige Kreisordnungsbehörde – aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie vom 13.03.2010 – nachfolgende

Allgemeinverfügung

1. Besucherinnen und Besucher, die Kontaktpersonen der Kategorien I und II entsprechend der Definition durch das Robert Koch-Institut (RKI) sind oder bereits infiziert sind oder die sich in einem Gebiet aufgehalten haben, das vom RKI im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war oder innerhalb von 14 Tagen danach als solches ausgewiesen worden ist und die sich nicht bereits mindestens 14 Tage außerhalb eines Risikogebietes aufgehalten haben, dürfen folgende Einrichtungen nicht betreten:

  1. Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 bis 7 sowie § 36 Abs. 1 Nr. 2 IfSG (insbesondere auch Hospize),
  2. vollstationäre Einrichtungen der Pflege gem. § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI),
  3. Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,
  4. betreute Wohngruppen für pflegebedürftige volljährige Menschen nach § 5 Satz 1 Nr. 1 LWTG,
  5. betreute Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen und mit Vorerkrankungen nach § 5 Satz 1 Nr. 1 LWTG,
  6. betreute Wohngruppen nach § 5 Satz 1 Nr. 2 LWTG für Menschen mit Intensivpflegebedarf oder schweren kognitiven Einschränkungen,
  7. betreute Wohngruppen nach § 5 Satz 1 Nr. 3 LWTG für Menschen mit Behinderungen und mit Vorerkrankungen,
  8. Wohneinrichtungen für ältere Menschen nach § 5 Satz 1 Nr. 4 LWTG,
  9. Einrichtungen der Kurzzeitpflege nach § 5 Satz 1 Nr. 6 LWTG und
  10. Einrichtungen nach § 5 Nr. 7 LWTG, die einem unter lit. d) bis i) beschriebenen Wohnangebote entsprechen.

Die in Satz 1 lit. a) bis j) genannten Wohngruppen und Einrichtungen werden im Folgenden auch als „Einrichtungen“ bezeichnet.
Die Definition der Kontaktpersonen der Kategorien I und II ist unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html abrufbar.
Infizierte Personen sind solche, bei denen die Infektion durch einen Test nachgewiesen wurde.
Die jeweils geltenden Risikogebiete sind unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html tagesaktuell abrufbar. Eine kurzzeitige Anwesenheit, z. B. im Rahmen einer Durchreise, gilt nicht als Aufenthalt nach Satz 1, selbst wenn es dabei etwa bei einem Tankvorgang, einer Kaffeepause oder einem Toilettengang zu einem kurzzeitigen Kontakt mit der dortigen Bevölkerung gekommen ist.
Jede Patientin, jeder Patient, Bewohnerin, Bewohner oder Betreute einer Einrichtung im Sinne dieses Erlasses darf nur eine Besucherin oder einen Besucher, die nicht zu dem in Nr. 1, Satz 1, 1. Halbsatz genannten Personenkreis zählen, pro Tag für je eine Stunde empfangen. Dies gilt nicht für Kinder unter 16 Jahren sowie für Menschen mit erkennbaren Atemwegsinfektionen.

2. Die Einrichtungen können, ggf. auch unter Auflagen, Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt. Sofern Ausnahmen zugelassen werden, muss dennoch durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie andere Personen in den jeweiligen Einrichtungen nicht gefährdet werden.

3. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG sowie die Strafvorschrift des § 74 IfSG wird hingewiesen.

4. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben und tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Diese Verfügung und ihre Begründung können bei der Stadtverwaltung Trier, Ordnungsamt, Wasserweg 7 – 9, Gebäude der Telekom Geschäftszimmer des kommunalen Vollzugsdienstes (Zimmer 1029), während der üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.

Trier, 17.03.2020

Stadtverwaltung Trier
als zuständige Kreisordnungsbehörde

Thomas Schmitt
Beigeordneter

Das könnte Sie auch interessieren ...

Gasheizung vs. Wärmepumpe: Wie heizt Deutschland? Der große Vergleich für eine fundierte Entscheidung!

Citrusfasern – Das unterschätzte Superfood für eine gesunde Verdauung und Ernährung

Karnevalsumzüge 2025 abgesagt: Terrorangst und Sicherheitskosten zwingen Städte zur Absage

EILMELDUNG: Mutter und 2-jähriges Kind sterben 2 Tage nach dem nach Auto-Anschlag in München!

Presseschau Neue Osnabrücker Zeitung: Nach München: Nancy Faeser (SPD) drängt auf Kompromiss in der Migrationspolitik

Prof. Dr. Winfried Stöcker entwickelte 2020 ein wirksames Mittel gegen Corona: 250.000 Euro Strafe, Polizeieinsätze und Anzeigen als Dank!

rbb-exklusiv: Beatrix von Storch: AfD will Staatsausgaben in Deutschland deutlich senken

GOP Varieté-Theater Bonn: Neue Show "Night Fever - back to the 70s" vom 13. März bis zum 4. Mai

Münchner Sicherheitskonferenz 2025: US-Vizepräsident J.D. Vance fordert das Ende der „Brandmauer“

Maschinenbau unter Druck – Produktion und Nachfrage sinken weiter

Nach tödlichem Messerangriff in Mannheim: Prozess gegen Sulaiman A. eröffnet - Über 50 Prozesstage geplant

Anschlag in München? 24-jähriger Afghane rast mit Auto in Verdi-Demo: 28 teilweise schwer verletze Personen!

DO-HEALTH-Studie Universität Zürich: Omega-3 kann den Alterungsprozess verlangsamen

Geschäftsklima und Geschäftslage der Selbstständigen auf historischem Tief

Magenblutung: Ursachen, Symptome und Prävention

Carlo von Tiedemann verliert 5 Liter Blut: Ein Kampf ums Überleben im Krankenhaus