Aschaffenburg – AKTUELLE CORONA-REGELN: Das gilt in der Stadt Aschaffenburg aktuell (Stand 23.06.2021)

Mittelrhein-Tageblatt - Deutsches Tageblatt - News - Aschaffenburg -.jpgAschaffenburg (BY) – DIE AKTUELLE CORONA-REGELN: Das gilt in der Stadt Aschaffenburg aktuell (Stand 23.06.2021).

Testpflicht: Die Testpflicht entfällt weitgehend. Eine Testpflicht gibt es z. B. noch an Schulen und bei Übernachtungsangeboten.
Asymptomatische Personen, die geimpft oder genesen sind, sowie Kinder bis zum sechsten Geburtstag brauchen keinen Testnachweis.

Maskenpflicht: Die FFP2-Maskenpflicht gilt weiterhin im ÖPNV, in Geschäften sowie in Synagogen, Moscheen oder Kirchen. Die Maskenpflicht in der Fußgängerzone ist aufgehoben.

Handels- und Dienstleistungsbetriebe:

Die Öffnung aller Ladengeschäften des Einzelhandels ist zulässig – jedoch nur ein Kunde je 10 Quadratmeter für die ersten 800 Quadratmeter und zusätzlich ein Kunde je 20 Quadratmeter für den übersteigenden Teil.

Körpernahe Dienstleistungen

Dienstleitungen mit körperlicher Nähe zum Kunden sind bei vorheriger Terminbuchung und Kontaktdatenerhebung erlaubt. Die FFP2-Maskenpflicht entfällt insoweit, als die Art der Leistung sie nicht zulässt. Das Personal hat eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen. Der Dienstleister hat die Daten der Kunden zu erfassen.

Gastronomie: Speiselokale dürfen innen und außen bis max. 24 Uhr öffnen. Einschränkungen nach anderen Gesetzen (z. b. Baurecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutz) gelten weiter. Am Tisch gilt die allgemeine Kontaktbeschränkung. Die Regelungen zur Maskenpflicht bleiben bestehen. Reine Schankwirtschaften bleiben in Innenräumen geschlossen.

Tourismus: Beherbergungsbetriebe, Ferienwohnungen und Campingplätze dürfen Touristen aufnehmen, allerdings nur mit negativem Test bei Anreise. Die Übernachtungsgäste dürfen im Innenraum bewirtet werden, und Kur-, Therapie- und Wellnessangebote sind für Übernachtungsgäste erlaubt.

Kulturstätten: Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen sowie vergleichbare Kulturstätten und zoologische Gärten können ohne Termin besucht werden.

Kulturelle Veranstaltungen

Veranstaltungen unter freiem Himmel sind bei fester Bestuhlung mit bis zu 500 Personen zulässig. Wirtschaftsnahe Veranstaltungen wie Kongresse und Tagungen werden unter den gleichen Voraussetzungen wie kulturelle Veranstaltungen zugelassen.

Freizeit: Solarien, Saunen, Bäder, Thermen, Freizeitparks, Indoorspielplätze und vergleichbare Freizeiteinrichtungen, Stadt- und Gästeführungen, Spielbanken/Spielhallen und Wettannahmestellen können mit Infektionsschutzkonzept wieder öffnen. Prostitutionsstätten, Clubs, Diskotheken und vergleichbare Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen.

Der Betrieb von Seilbahnen, der Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, der touristischen Bahnverkehre, der touristischen Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen ist erlaubt.

Sport: Es ist Sport jeder Art ohne Personenbegrenzung gestattet.

Kindertagesstätten: Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder ist uneingeschränkt zulässig (Regelbetrieb).

Schulen und Hochschulen

An allen Schulen ist uneingeschränkt Präsenzunterricht erlaubt. Wenn im Präsenzunterricht der Mindestabstand von 1,5 m nicht durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, findet längstens bis zum 20. Juni Wechselunterricht statt. Weiterhin muss zweimal die Woche getestet werden. Das Testergebnis wird den Schüler*innen aber auf Antrag bescheinigt und kann so auch außerschulisch genutzt werden („Selbsttest-Ausweis“).

Schüler*innen ab der 5. Klasse müssen auf dem gesamten Schulgelände, auch im Unterrichtsraum, eine medizinische Maske tragen. Im Sportunterricht kann auf die Maskenpflicht verzichtet werden. Praktische Ausbildungsabschnitte sind generell in Präsenz möglich.
Die Hochschulen können wieder Präsenzveranstaltungen anbieten (Vorlesungen, Seminare). Die Höchstzahl der möglichen Teilnehmer*innen richtet sich nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raums (bei 1,5 m Abstand). Zugelassen werden Teilnehmer*innen, die sich zweimal wöchentlich testen lassen. Wie in der Schule besteht auf dem Hochschulgelände Maskenpflicht.

Aus-, Fort- und Weiterbildung, Erwachsenenbildung: Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Erwachsenenbildung sind in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann.

Musikschule: Musikunterricht ist mit Abstand zulässig. Proben von Laienensembles im Musik- und Theaterbereich sind ohne feste Personenobergrenze möglich. Die Höchstzahl der möglichen Teilnehmer*innen richtet sich nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raums (bei Mindestabstand nach Hygienerahmenkonzept).

Kontaktbeschränkungen:

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und Grundstücken ist in Gruppen von bis zu zehn Personen gestattet. (Genese, Geimpfte und Kinder unter 14 Jahren zählen nicht).

Öffentliche Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis sind bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 100 Personen unter freiem Himmel jeweils einschließlich geimpfter oder genesener Personen zulässig.

Für private Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an begrenzten und geladenen Personenkreis wie Geburtstags-, Hochzeits- oder Tauffeiern und Vereinssitzungen gelten die obigen Zahlen zuzüglich geimpfter oder genesener Personen.

Gottesdienste

Der Gemeindegesang in Gottesdiensten ist erlaubt – in Innenräumen mit FFP2-Maske. Bei Freiluftgottesdiensten entfällt die Maskenpflicht am Platz.

Rathaus/Bürgerservicebüro: Das Rathaus ist für Besucherinnen und Besucher mit Termin geöffnet. Das Tragen einer Maske ist Pflicht.

Maßgeblich ist immer die jeweils gültige Bayerische Infektionsschutzmaßnahmeverordnung.

So können Sie nachweisen, dass Sie geimpft oder genesen sind!

Sobald die 7-Tage-Inzidenz von 50 Infizierten pro 100.000 Einwohner in der Stadt Aschaffenburg wieder an drei Tagen in Folge überschritten wird, wird dies entsprechend auf der Internetseite der Stadt Aschaffenburg und im Main-Echo bekannt gegeben.

7-Tage-Inzidenz der vergangenen 10 Tage

23.06.2021 12,7
22.06.2021 9,9
21.06.2021 12,7
20.06.2021 18,3
19.06.2021 15,5
18.06.2021 18,3
17.06.2021 18,3
16.06.2021 21,1
15.06.2021 22,5
14.06.2021 19,7

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Stadt Aschaffenburg