Landeshauptstadt erlässt neue Allgemeinverfügung zur Absonderung und weist auf bestehende Einschränkungen des Alkoholkonsums und bestehende Ausgangsbeschränkungen hin.
Dresden (SN) – Die Landeshauptstadt Dresden erlässt auf Grundlage eines Landes-Erlasses eine neue Allgemeinverfügung über die Absonderung von Kontaktpersonen, Verdachtspersonen und positiv auf das Coronavirus getesteten Personen. Diese ist vom 17. April bis 31. Mai 2021 gültig. Inhaltliche Neuerungen betreffen vor allem ein engeres Testregime während und vor Beendigung der Quarantäne sowie Quarantäne-Ausnahmeregelungen für Menschen, die unter anderem bereits voll geimpft sind. Mit der Allgemeinverfügung passt die Landeshauptstadt ihre Regelungen an die des Robert Koch-Institutes an.
Quarantäne-Regeln
Folgendes ändert sich:
– Für eine positiv getestete Person, die Indexperson oder Quellfall genannt wird, gilt bei Feststellung eines positiven Testergebnisses (nach PCR, professionellem Schnelltest oder Laien-Antigenschnelltest unter Aufsicht einer fachkundigen Person) eine sofortige Quarantäne und Meldepflicht für diese Person. Ein professioneller Schnelltest oder Laien-Antigenschnelltest unter fachkundiger Anleitung kann durch eine PCR verifiziert und bei negativem Ergebnis die Quarantäne wieder aufgehoben werden. Hausstandsangehörige haben sich mit abzusondern. Wird in einer Gemeinschaftseinrichtung ein positiver Schnelltest angezeigt, ist dieser dem Gesundheitsamt sofort zu melden und das weitere Vorgehen mit dem Gesundheitsamt abzusprechen. Vor Beendigung der Quarantäne wird in allen Fällen dringend empfohlen, einen Antigenschnelltest durchzuführen.
– Kontaktpersonen werden jetzt nicht mehr in zwei Kategorien eingeteilt. Von der Quarantäne ist man betroffen, sobald die Definition der „engen Kontaktperson“ zutrifft. Geändert hat sich zu den bisher geltenden Angaben der Zeitraum eines relevanten Kontaktes. Bei einem Abstand von 1,5 Meter und ohne Tragen einer medizinischen Maske (OP- oder FFP2-Maske) ist dieser von 15 Minuten auf zehn Minuten verkürzt worden.
Vor Beendigung der Quarantäne sollen enge Kontaktpersonen einen Antigen-Schnelltest durchführen. Zudem wird innerhalb des Quarantänezeitraums die Testung mittels Antigentest zweimal wöchentlich empfohlen, um eine etwaige Infektion frühzeitig zu erkennen. Für die Dauer der Quarantäne und eine Woche danach besteht die Pflicht zum Führen eines Symptom- und Kontakttagebuches, welches abgefragt werden kann. Für eine Woche nach Ende der Quarantäne sollten auch die Kontakte noch reduziert werden.
Enge Kontaktpersonen können durch das Gesundheitsamt von der Quarantäne befreit werden, wenn sie selbst mittels PCR nachweislich in den letzten sechs Monaten positiv getestet wurden und ihre Quarantäne beendet ist, wenn sie vollständig geimpft sind oder wenn sie selbst in der Vergangenheit eine PCR-bestätigte Infektion durchgemacht haben („Genesene“) und mit einer Impfstoffdosis geimpft wurden. Diese Ausnahme muss allerdings beim Gesundheitsamt mit den entsprechenden Nachweisen über die E-Mail-Adresse gesundheitsamt-infektionsschutz@dresden.de beantragt werden. Die Befreiung von der Quarantäne kann nicht beantragt werden, wenn der Verdacht oder Nachweis besteht, dass der Quellfall mit einer besorgniserregenden Virusvariante (außer der britischen Variante B.1.1.7) infiziert ist. Zudem ist es für Bewohner von Gemeinschaftseinrichtungen so beispielsweise in einem Pflege- oder Altenheim oder einer Asylunterkunft ebenfalls nicht möglich, diese Ausnahmeregelung in Anspruch zu nehmen.
Entwickeln Kontaktpersonen, die von der Quarantänepflicht befreit sind, Covid-19-typische Symptome, müssen sich diese in Quarantäne begeben und eine zeitnahe Testung veranlassen.
Die genannten Kriterien wirken sich nur auf die Quarantänepflicht aus. Die AHA+L-Regeln müssen dennoch von den Kontaktpersonen eingehalten werden und auch die Vorlage eines Negativtestes – wo erforderlich – ist weiterhin nötig.
Einschränkungen des Alkoholkonsums und bestehende Ausgangsbeschränkungen
Neben den genannten Änderungen weist die Landeshauptstadt Dresden auf die bestehenden Einschränkungen nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung hin. Seit dem 30. März 2021 gelten unverändert neben Ausgangsbeschränkungen (Verlassen der eigenen Wohnung ist nur aus einem triftigen Grund möglich) sowie die bestehenden Einschränkungen zum Alkoholkonsum im öffentlichen Raum hin. Diese öffentliche Bekanntmachung ist auch im Internet veröffentlicht.
Weitere Informationen: www.dresden.de/corona
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Landeshauptstadt Dresden
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