Pirmasens – Hinweis vom 10.09.2021 auf neue Corona-Regeln: Rheinland-Pfalz beschließt neue Landesverordnung

Mittelrhein-Tageblatt - Deutsches Tageblatt - News - Pirmasens -Pirmasens – Corona-Regeln: Das Land Rheinland-Pfalz führt mit der 26. Corona-Bekämpfungsverordnung ein „2G+“-System ein. Die Verordnung mit den neuen Corona-Warnstufen tritt am kommenden Sonntag, 12. September 2021, in Kraft.

Mit der beschlossenen Verordnung werden für Geimpfte und Genesene sowie Kinder bis einschließlich 11 Jahren unbegrenzte Zusammenkünfte möglich sein, zu denen ein gewisses Kontingent an nicht-immunisierten Personen hinzukommen kann.

Als „nicht-immunisiert“ gelten Personen, die weder geimpft noch genesen sind und das 11. Lebensjahr vollendet haben.

Aufgrund von Leitindikatoren werden zukünftig die neuen Warnstufen festgestellt. Die Warnstufen werden erreicht, wenn mindestens zwei der drei Faktoren „Sieben-Tage-Inzidenz“, „Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz“ und „Anteil Intensivbetten“ an drei aufeinanderfolgenden Werktagen den festgelegten Wertebereich erreichen. Die jeweilige Warnstufe gilt ab dem übernächsten Tag nach Ablauf des Dreitagesabschnitts. Die Stadt Pirmasens liegt auf Grundlage dieser Faktoren in der Warnstufe 1.

Wird eine Maskenpflicht angeordnet, dürfen nur noch medizinische Gesichtsmasken (OP-Maske) oder Masken des Standards KN95/N95 oder FFP2 oder vergleichbar verwendet werden.

Nach der 26. Corona-Bekämpfungsverordnung gelten ab kommenden Sonntag, 12. September, somit folgende Regelungen:

Kontaktbeschränkungen

Generell gilt: Geimpfte, Genesene und Kinder bis einschließlich 11 Jahren werden nicht mitgezählt

Bei Treffen im öffentlichen Raum:

· Warnstufe 1: max. 25 Personen

· Warnstufe 2: max. 10 Personen

· Warnstufe 3: max. 5 Personen

Handel und Gewerbe

Öffentliche oder gewerbliche Einrichtungen sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen geöffnet. Sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien, insbesondere in Wartesituationen, gelten das Abstandsgebot, die Maskenpflicht; die Maskenpflicht gilt auch im unmittelbaren Umfeld der Einrichtung, wenn es zu Ansammlungen kommt. Weiterhin gilt die Personenbegrenzung auf eine Person pro fünf Quadratmetern Verkaufsfläche.

Körpernahe Dienstleistungen

Körpernahe Dienstleistungen dürfen in allen Bereichen angeboten werden: Nagel-, Kosmetik-, Tattoo- und Piercingstudios sowie Kosmetik- und Massagesalons und ähnliche Einrichtungen. Es gilt das Abstandsgebot, die Maskenpflicht und die Pflicht zur Erfassung der Kontaktdaten. Für Nicht-Immunisierte gilt die Testpflicht unabhängig von der Warnstufe.

Die Maskenpflicht kann für Mitarbeitende entfallen, wenn sie einen tagesaktuellen Test, d.h. ein Test vom gleichen Kalendertag, oder einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen können und Bestimmungen zum Arbeitsschutz oder Bestimmungen des Arbeitgebers dem nicht entgegenstehen.

Kann wegen der Art der Dienstleistung keine Maske getragen werden (etwa bei Gesichtsbehandlungen, Bartrasur etc.), entfällt die Maskenpflicht.

Gastronomie

Gastronomische Einrichtungen dürfen vollumfänglich öffnen. Es gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen. Es gilt weiterhin die Pflicht zur Kontakterfassung. Zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen gilt das Abstandsgebot. Außerdem gilt die Maskenpflicht für Personal und Gäste; für Gäste ist die Maske unmittelbar am Platz entbehrlich. Die Maskenpflicht kann für Mitarbeitende der Einrichtung entfallen, wenn diese einen tagesaktuellen Test (d.h. datierend auf den jeweiligen Kalendertag) vorlegen.

Unabhängig von der Warnstufe gilt im Innenbereich die Testpflicht für nicht-immunisierte Personen.

Sind in einer Einrichtung höchstens 25 nicht-immunisierte Personen anwesend, entfällt die Einhaltung des Abstandsgebots und für Gäste die Einhaltung der Maskenpflicht. Bei Erreichen der Warnstufe 2 reduziert sich diese Personenanzahl auf zehn; bei Erreichen der Warnstufe 3 auf fünf Personen.

Für Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie den Straßenverkauf und Ab-Hof-Verkauf gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen, insbesondere das Abstandsgebot und die Maskenpflicht.

Hotellerie

Für Hotels, Ferienwohnungen und ähnliche Einrichtungen gilt die Pflicht zur Kontakterfassung. In allen öffentlich zugänglichen Bereichen gelten außerdem das Abstandsgebot sowie im Innenbereich die Maskenpflicht.

Unabhängig von der Warnstufe gilt für Nicht-Immunisierte die Testpflicht bei ihrer Anreise. Bei mehrtägigen Aufenthalten ist alle 72 Stunden, gerechnet ab Vornahme der jeweils letzten Testung, eine erneute Testung vorzunehmen.

Auch die Bewirtung der Gäste in Hotels und Pensionen ist im Innen- und Außenbereich möglich; es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Gastronomie.

Öffentlicher Personennahverkehr

Im öffentlichen Personennahverkehr gilt die Maskenpflicht. Die Maskenpflicht entfällt im Freien in den Bereichen, in denen es nicht zu Ansammlungen von Personen kommt und sichergestellt ist, dass das Abstandsgebot stets eingehalten werden kann.

Sport

Sportliche Betätigungen im Amateur- und Freizeitsport, inklusive Kontaktsport, ist im Freien und auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen (Außenbereich) und in allen öffentlichen und privaten gedeckten Sportanlagen (Innenbereich) zulässig.

· Warnstufe 1: max. 25 Personen

· Warnstufe 2: max. 10 Personen

· Warnstufe 3: max. 5 Personen

Generell gilt: Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren werden nicht mitgezählt. Im Innenbereich gilt für Nicht-Immunisierte die Testpflicht.

Schwimmbäder, Thermen und Saunen dürfen mit einer Kapazitätsbeschränkung von 50 Prozent und unter Vorhalten eines Hygienekonzeptes öffnen. Im Innenbereich gelten die Pflicht zur Kontakterfassung und die Testpflicht. Sind in einer Einrichtung höchstens 25 nicht-immunisierte Personen anwesend, entfällt die Einhaltung der Personenbegrenzung. Bei Erreichen der Warnstufe 2 reduziert sich diese Personenanzahl auf zehn; bei Erreichen der Warnstufe 3 auf fünf Personen.

Freizeit

Spielhallen und ähnliche Einrichtungen sind geöffnet. Es gelten das Abstandgebot und die Maskenpflicht; für Gäste entfällt die Maskenpflicht am Platz. Es gilt die Personenbegrenzung auf eine Person pro fünf Quadratmetern Besucherfläche sowie die Pflicht zur Kontakterfassung. Für Nicht-Immunisierte gilt die Testpflicht.

Sind in einer Einrichtung höchstens 25 nicht-immunisierte Personen anwesend, entfällt die Einhaltung des Abstandsgebots und für Gäste die Einhaltung der Maskenpflicht. Bei Erreichen der Warnstufe 2 reduziert sich diese Personenanzahl auf zehn; bei Erreichen der Warnstufe 3 auf fünf Personen.

Busreisen sind möglich, es gilt die Maskenpflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung. Die Maskenpflicht entfällt im Freien in den Bereichen, in denen es nicht zu Ansammlungen von Personen kommt und sichergestellt ist, dass das Abstandsgebot stets eingehalten werden kann.

Unabhängig von der Warnstufe gilt für Nicht-Immunisierte die Testpflicht, mit der Maßgabe dass alle 72 Stunden, gerechnet ab Vornahme der jeweils letzten Testung, eine erneute Testung vorzunehmen ist.

Kultur

Öffentliche und gewerbliche Kultureinrichtungen sind geöffnet; es gelten die Voraussetzungen für Veranstaltungen.

Der Proben- und Auftrittsbetrieb in der Breiten- und Laienkultur ist im Innenbereich und im Freien möglich, wenn höchstens 25 nicht-immunisierte Personen teilnehmen. Bei Erreichen der Warnstufe 2 reduziert sich diese Personenanzahl auf zehn; bei Erreichen der Warnstufe 3 auf fünf Personen.

Im Innenbereich gilt für Tätigkeiten, die zu verstärktem Aerosolausstoß führen, wie beispielsweise Gesang oder Blasmusik, darüber hinaus die Testpflicht. Die Testpflicht entfällt für Geimpfte, Genesene und Kinder bis einschließlich 11 Jahren oder Schülerinnen und Schüler.

Museen, Ausstellungen und ähnliche Einrichtungen sind geöffnet. Es gelten das Abstandsgebot und die Maskenpflicht; die Maskenpflicht entfällt im Freien in den Bereichen, in denen es nicht zu Ansammlungen von Personen kommt und sichergestellt ist, dass das Abstandsgebot stets eingehalten werden kann. Weiterhin gilt die Pflicht zur Kontakterfassung und unabhängig von der Warnstufe die Testpflicht für nicht-immunisierte Personen.

Sind in einer Einrichtung höchstens 25 nicht-immunisierte Personen anwesend, entfällt die Einhaltung der Personenbegrenzung, des Abstandsgebots und für Besucherinnen und Besucher die Einhaltung der Maskenpflicht. Bei Erreichen der Warnstufe 2 reduziert sich diese Personenanzahl auf zehn; bei Erreichen der Warnstufe 3 auf fünf Personen.

Veranstaltungen

Generell gilt: Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren werden nicht mitgezählt.

Bei Veranstaltungen innen:

· Warnstufe 1: max. 250 Personen

· Warnstufe 2: max. 100 Personen

· Warnstufe 3: max. 50 Personen

Über diesen Personenkreis hinaus können ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen.

Bei Veranstaltungen außen, mit festen Plätzen:

· Warnstufe 1: max. 1 000 Personen

· Warnstufe 2: max. 400 Personen

· Warnstufe 3: max. 200 Personen

Bei Veranstaltungen außen, ohne feste Plätzen:

· Warnstufe 1: max. 500 Personen

· Warnstufe 2: max. 200 Personen

· Warnstufe 3: max. 100 Personen

Bei Veranstaltungen im Freien ohne Feste Plätze können über diesen Personenkreis hinaus ausschließlich Geimpfte und Genesene bis zu einer Höchstzahl von insgesamt 25 000 Personen teilnehmen.

Außerdem gelten bei Veranstaltungen generell die Vorausbuchungspflicht (außer für Spezial- und Flohmärkte), die Pflicht zur Kontakterfassung und die Testpflicht für Nicht-Immunisierte. Nach Wahl des Veranstalters gilt das Abstandsgebot oder die Maskenpflicht. Bei Veranstaltungen, an denen höchsten 25 nicht-immunisierte Personen teilnehmen, entfällt die Einhaltung des Abstandsgebots und der Maskenpflicht.

Schulen

An den allgemeinbildenden (inkl. Förderschulen) sowie die berufsbildenden Schulen findet Präsenzunterricht für alle Klassen- und Jahrgangsstufen vor Ort statt – je nach Möglichkeit im Klassenverband oder in geteilten Gruppen im Wechselunterricht.

Maskenpflicht:

· Warnstufe 1: Maskenpflicht im Gebäude, aber nicht am Platz und im Freien

· Warnstufe 2: Maskenpflicht auch am Platz in weiterführenden Schulen

· Warnstufe 3: Maskenpflicht auf am Platz in allen Schulen, aber nicht im Freien

Kindertagesstätten

An allen Kindertagesstätten findet der Regelbetrieb ohne Einschränkungen im Betreuungsumfang statt, die im Regelbetrieb zu beachtenden Hygienevorgaben bleiben unberührt.

Pressestelle l Rathaus am Exerzierplatz l 66953 Pirmasens Telefon 06331/842222 l Telefax 06331/842286 l www.pirmasens.de l presse@pirmasens.de V:\PM\2021\440.docx Die komplette Landesverordnung zum Nachlesen finden Interessierte unter www.pirmasens.de/corona

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Stadt Pirmasens