Ratgeber Recht – Halloween: Ist „Süßes oder Saures!“ räuberische Erpressung?

Ratgeber-Recht-und-Urlteil- Deutsches Tageblatt -Ratgeber Recht – Halloween: An Halloween werden auch in diesem Jahr überall in Deutschland Kinder an den Haustüren klingeln und „Süßes oder Saures“ fordern.

Wer dann nichts gibt, muss damit rechnen, dass ihm ein Streich gespielt wird. Ist das überhaupt erlaubt oder schon Erpressung? Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat die Antwort. Am 31.10.2019 um 10:00 Uhr lädt sie außerdem alle Interessierten zur Live-Sprechstunde auf Facebook ein.

Demnach sind harmlose Streiche, bei denen kein Mensch und keine Sachen Schaden erleiden, zumeist in Ordnung. Das bedeutet: Konfetti auf der Fußmatte oder etwas Rasierschaum auf der Türklinke sind zwar ärgerlich, aber rechtlich noch okay.

Anders sieht es aus, wenn fremdes Eigentum beschädigt wird: Faule Eier oder Farbbeutel auf Häuserfassaden zu werfen, sodass bleibende Flecken entstehen, kann schon den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllen. Gleiches gilt für Kratzer im Autolack oder die Beschädigung von Pflanzen im Garten.

Noch problematischer sind körperliche Angriffe oder die Androhung von Gewalt. Je nach Einzelfall kann dies durchaus als Körperverletzung, als Nötigung oder im schlimmsten Fall sogar als räuberische Erpressung ausgelegt werden. „Schließlich dürfte jedem einleuchten, dass man niemandem ein Messer an die Kehle legen oder mit einem Baseballschläger drohen darf, um Süßigkeiten einzufordern“, sagt Fachanwältin Nicole Mutschke.

Auch ist es nicht zu empfehlen, anderen Kindern ihre „Beute“ abzunehmen. Das könnte als ein Diebstahl oder – wenn Drohungen und Gewalt im Spiel sind – sogar als Raub gewertet werden.

Gilt das Vermummungsverbot?

Verkleidungen gehören ebenso zu Halloween wie das Klingeln an fremden Haustüren. Aber ist es erlaubt, sich an diesem Tag vermummen, also bis zur Unkenntlichkeit zu maskieren? In Deutschland gilt das Vermummungsverbot bei öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel. Abgesehen davon sind Maskierungen grundsätzlich erlaubt. Wer also verhüllt von Tür zu Tür zieht, um „Süßes oder Saures“ zu fordern, verstößt damit nicht gegen das Vermummungsgebot.

„Halloween sollte in erster Linie Spaß machen“, sagt Nicole Mutschke. „Es ist aber wichtig, dass gewisse Grenzen nicht überschritten werden. Wenn Menschen oder Sachen bleibende echte Schäden erleiden oder andere ernsthaft Angst haben müssen, hört der Spaß auf.“

Rechts-Chat an Halloween zu allen Grusel-Fragen

Die Fachkanzlei Mutschke lädt wöchentlich zur Live-Sprechstunde auf Facebook ein. Am 31.10.2019 dreht sich dabei alles um Halloween. Wäre es Mord, einen Vampir zu erschießen? Darf ich mich in meinem eigenen Garten beerdigen lassen? Auch nicht ganz ernst gemeinte Fragen zum Theme beantworten die Anwältinnen der Kanzlei am 31.10.2019 von 10:00 bis 11:00 Uhr live auf Facebook unter: www.facebook.com/nicole.mutschke.14.

Über die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH:
Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät Unternehmen sowie Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Kanzlei ist deutschlandweit sowie international tätig und unterhält Büros in Düsseldorf und Bielefeld. www.kanzlei-mutschke.de

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Cathrin Christoph Kommunikation
Dr. Cathrin Christoph