Besonderes Interesse an den neuen Bestimmungen dürfte bei Paaren bestehen, die zuvor schon eine Lebenspartnerschaft begründet haben. Hier bietet das neue Gesetz die Möglichkeit, die bestehende Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln, wobei es sich rechtlich um eine neue Ehe handelt. Die Rechte und Pflichten der Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wirken aber nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe auf den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft zurück.
Die Umwandlung erfolgt nicht automatisch, sondern nur auf Antrag. Das heißt, sie muss zuvor bei dem Standesamt des Wohnsitzes einer der beiden Partner angemeldet werden. Folgende Unterlagen sind in diesem Fall vorzulegen: Wenn die Lebenspartnerschaft in Trier begründet worden ist und beide den Wohnsitz in der Stadt haben: lediglich die Ausweise. Wenn die Lebenspartnerschaft nicht in Trier begründet worden ist: Ausweise, Lebenspartnerschaftsurkunde und nach Möglichkeit die Geburtsurkunden von beiden. Die Umwandlung kann im Rahmen einer Trauungszeremonie im Trausaal erfolgen oder auch schlicht am Schreibtisch.
Wenn in der bestehenden Partnerschaft bereits ein gemeinsamer Name geführt worden ist, wird dieser als Ehename weitergeführt. Die Bestimmung eines neuen Ehenamens ist in diesem Fall nicht möglich. Falls bisher kein gemeinsamer Name geführt worden ist, besteht die Möglichkeit zur Bestimmung eines Ehenamens.
Bei weiteren Fragen zu der Umstellung stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Standesamts unter den Rufnummern 0651/718-1341/ -1342 / -1340 zur Verfügung.
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Urheber: Presseamt Trier