• Die Erstellung und Einhaltung von Hygienekonzepten ist weiterhin erforderlich. Soweit diese genehmigungspflichtig sind, wird um Zusendung per E-Mail an ge****************************@*****en.de gebeten. Ausführliche Informationen gibt es unter www.dresden.de/corona-hygienekonzepte.
• Unter anderem in Geschäften und Märkten bei Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern, aber auch bei körpernahen Dienstleistungen oder im ÖPNV, besteht weiterhin die Pflicht, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Dies gilt auch in Taxen, bei der Schülerbeförderung und für Fahrdienste, beispielsweise für Menschen mit Behinderungen.
• Im Bereich der Pflege ist in weiten Teilen weiterhin das Tragen einer FFP2-Maske vorgeschrieben.
• Die Regelungen für Großveranstaltungen bleiben ebenso in Kraft. Hier werden auch genesene und geimpfte Personen mitgezählt.
• Die seit 26. Juli 2021 geltende Testpflicht für Beschäftigte nach Abwesenheit von mindestens fünf Werktagen vom Arbeitsplatz bleibt ebenso in Kraft.
• Die Vorgaben für Diskotheken, Clubs, Musikclubs behalten ihre Gültigkeit. Es besteht im Innenbereich weiterhin eine Testpflicht.
• Eine Testpflicht besteht auch für die Besucherinnen und Besucher von Prostitutionsangeboten.
• Zudem bleiben die Beschränkungen für Gesundheits- und Sozialeinrichtungen sowie die Regelungen für Saisonarbeitskräfte in Kraft.
Der vollständige Wortlaut der Verordnung ist einsehbar unter https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html.
Weitere Informationen:
www.dresden.de/corona
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Landeshauptstadt Dresden
Amt für Presse-, Öffentlichkeitsarbeit und Protokoll