Sie gelten als Großhandel im Sinne der diesbezüglichen Ausnahmeregelung des Paragraphen 4 Absatz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO). Für Privatkunden sind die Bestellung und Abholung vor Ort jedoch unzulässig. In den vergangenen Tagen erreichten die Stadtverwaltung viele Anfragen von Gewerbetreibenden und Hinweise aus der Bevölkerung.
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Landeshauptstadt Dresden
Amt für Presse-, Öffentlichkeitsarbeit und Protokoll