Maskenpflicht gilt grundsätzlich weiterhin an Alster, Elbe und im Jenischpark.
Die Stadt wird gegen die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht einlegen. Denn der Senat ist davon überzeugt, dass die in der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in § 10b Absatz 1 geregelte Maskenpflicht in bestimmten Straßen und Parkanlagen dringend erforderlich ist.
Ziel der Eindämmungsverordnung und der Maskenpflicht ist es, Ansteckungen mit dem Coronavirus, insbesondere mit seinen besonders ansteckenden und gefährlichen Mutationsvarianten, zu verhindern. Insbesondere dort, wo es nach den Erkenntnissen der Polizei zu dichten Menschenansammlungen in definierten Zeiträumen kommt.
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Stadt Hamburg
Pressestelle des Senats