Hamburg – Ab Montag gilt: Ein Nachweis über einen negativer Coronavirus-Test-Befund ist Voraussetzung, um bestimmte Einrichtungen zu besuchen und Leistungen in Anspruch zu nehmen. Das Ergebnis kann in Papierform oder digital vorgelegt werden, und es darf höchstens 12 Stunden alt sein. Eigentests werden nicht akzeptiert.
Konkret bedeutet das, dass beispielsweise Gesichtsbehandlungen beim Friseurbesuch oder Kosmetiker möglich sind – jedoch nur mit einem negativen Testergebnis. Nur dann darf die Maske abgelegt werden.
Sofern weitere Öffnungsschritte in Frage kommen, gilt diese Regelung auch dort: Perspektivisch kann dann u. a. in Gaststätten, Beherbergungsbetrieben und Ladenlokalen der Zutritt nach Vorlage eines negativen Testnachweises ermöglicht werden.
Das hatten die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten beschlossen. Die entsprechende Regelung wurde nun in die Hamburgische Eindämmungsverordnung aufgenommen. Erforderlich ist ein negativer Testnachweis nach § 10h. Als Nachweis gilt ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests oder eines zugelassenen Schnelltests im Sinne von § 10 d der Eindämmungsverordnung. Die in Hamburg eingerichteten Teststandorte, an denen einmal pro Woche ein kostenloser Test gemacht werden kann, erfüllen dieses Kriterium. Sie sind unter www.hamburg.de/corona-schnelltest abrufbar.
Die Testung darf im Falle eines PCR-Tests höchstens 48 Stunden und im Falle eines Schnelltests höchstens 12 Stunden zurückliegen; der Testnachweis kann in Papierform oder elektronisch vorgelegt werden. Als Testnachweis gilt zudem ein Schnelltest, der unmittelbar vor Inanspruchnahme der Dienstleistung direkt vor Ort durchgeführt worden ist. Die Testung muss von Personen, die in den Testverfahren qualifiziert geschult worden sind, vorgenommen werden oder unter deren Aufsicht erfolgen.
Besucherinnen und Besucher von Pflegeeinrichtungen müssen auch bislang schon nachweisen, dass bei ihnen keine SARS-CoV-2-Infektion besteht. Die Gültigkeit des Testergebnisses für den PoC-Antigen-Test verkürzt sich dabei auch hier auf höchstens zwölf Stunden. Der PCR-Test darf höchstens 48 Stunden vor dem Besuch durchgeführt worden sein (§ 30). Die Durchführung von Schnelltests ist in den Einrichtungen selbst möglich.
Im Rahmen der Öffnungen im Bildungsbereich werden ebenfalls umfassende Testkonzepte umgesetzt. Dafür wurden den Kitas und Schulen bereits Schnelltests zur Eigenanwendung bereitgestellt.
Um die erforderlichen Testungen zu ermöglichen, hat die Stadt insgesamt über 4,7 Millionen solcher Schnelltests zur Eigenanwendung beschafft, die zum Teil schon ausgeliefert sind.
Die Verordnung steht in ihrer gültigen Fassung in Kürze unter www.hamburg.de/verordnung zum Abruf bereit.
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Stadt Hamburg
Sozialbehörde
Martin Helfrich, Pressesprecher