Hamburg – Webmaster-News – Mit seinem heutigen Urteil zu Planet49 (C-673/17) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) wesentliche Fragen, die in den letzten Jahren zu unterschiedlichen Auslegungen zwischen Webseitenbetreibern, Anbietern von Tracking-Diensten und den Datenschutzaufsichtsbehörden geführt haben, in einer grundsätzlichen Weise beantwortet. Der EuGH macht klar, dass – auch in Deutschland – das Setzen bzw. Abrufen von Cookies oder anderer Informationen, die im Endgerät des Nutzers gespeichert sind, einwilligungsbedürftig ist. Das auf vielen Websites bereitgestellte Opt-Out-Verfahren reicht nicht aus. Die Ausführungen des Gerichts gelten unabhängig davon, ob es sich dabei um personenbezogene Daten handelt.
Das Gericht präzisiert auch die Anforderungen, die an eine entsprechende Einwilligung zu stellen sind. Sie setzt ein aktives Verhalten des Nutzers voraus, das ohne jeden Zweifel und freiwillig erfolgt. Dies schließt etwa Modelle aus, die an eine reine Weiternutzung des Angebots anknüpfen.
Die nach Maßgabe der Regelung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) anwendbare Informationspflicht wird in einer Weise ausgelegt, dass die betroffenen Personen vorab umfassend aufzuklären sind. Eine Einwilligung kann nur in voller Kenntnis der Sachlage erteilt werden. Danach muss der Webseitenbetreiber den Nutzer jedenfalls über die Funktionsdauer von Cookies sowie über den Zugriff Dritter auf diese informieren.
Dazu Johannes Caspar, Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit: „Das heutige EuGH-Urteil bestätigt die langjährige rechtliche Auffassung der Datenschutzaufsichtsbehörden, wonach insbesondere das Setzen von Cookies einer Einwilligung bedarf. Dies gilt auch für andere Formen des Tracking wie etwa Browser-Fingerprinting. Für das Webtracking nicht nur in Deutschland, sondern in ganz Europa stellt das Urteil einen Weckruf dar, die weithin rechtswidrige Praxis in diesem Bereich an das Datenschutzrecht auszurichten. Wir werden die Maßstäbe des EuGH unserer aufsichtsbehördlichen Praxis zu Grunde legen.“
Die deutschen Aufsichtsbehörden stellen unter https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20190405_oh_tmg.pdf eine Orientierungshilfe für Anbieter von Telemedien bereit, die Webseitenbetreiber in die Lage versetzt, die ggf. erforderlichen Anpassungen ihrer Angebote vorzunehmen.
***
Stadt Hamburg – Martin Schemm