Die im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnete Sonn- und Feiertagsruhe wird durch das Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage geregelt. Dabei geht es u. a. um eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit an bestimmten Feiertagen (Karfreitag, Allerheiligen, Weihnachten etc.) oder allgemeine Arbeitsverbote, die natürlich u. a. nicht für Gesundheitspersonal oder im Bereich der Beförderung im ÖPNV gelten, um nur einige Beispiele zu nennen.
Das Gesetz regelt klar im Paragraph 12, wer ordnungswidrig handelt:
Wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Tätigkeiten ausübt, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- oder Feiertages widersprechen
2. an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen bei erlaubten Tätigkeiten vermeidbare Störungen und Geräusche verursacht.
Bei Verletzung von Lärmschwellenwerten wird das Landesimmissions-Schutzgesetz zu Rate gezogen. Dort heißt es in Paragraph 1:
1. Dieses Gesetz gilt für den Betrieb von Anlagen sowie für das Verhalten von Personen, soweit hierdurch schädliche Umwelteinwirkungen verursacht werden können.
Auch das Einhalten der Nachtruhe wird durch das Landesimmissionsschutzgesetz geregelt in Paragraph 4 heißt es:
1. Von 22 bis 6 Uhr (Nachtzeit) sind Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können.
Bei Nichteinhaltung der in den Gesetzen geregelten Vorgaben werden Geldbußen fällig.
Sollten Regelverstöße vorliegen, haben Bürger die Möglichkeit, diese der Leitstelle des Ordnungsamtes unter der Telefonnummer: 0261/129 4567 mitzuteilen.
Für nähere Auskünfte zum Sonn- und Feiertagsgesetz können Fragen schriftlich an ge******************@***********nz.de gerichtet werden.
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Stadt Koblenz