Landkreis Peine – Hinweis auf geänderte Corona-Verordnung: Das ist zu beachten

Mittelrhein-Tageblatt - Deutsches Tageblatt - News - Landkreis PeineLandkreis Peine (NI) – Die neue niedersächsische Corona-Verordnung gilt seit dem 9. Oktober 2020 und bringt einige Veränderungen mit sich. Die für die Allgemeinheit grundsätzlich zu beachtenden Regelungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Das Abstandsgebot von mindestens 1,5 m ist grundsätzlich einzuhalten. Kann es ausnahmsweise nicht eingehalten werden, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die bisherigen Ausnahmeregelungen wie beispielsweise die Zwei-Haushalte-Regelung und die 10 Personen-Regelung gelten jedoch weiter.

2. Mund-Nasen-Bedeckungen sind in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, zu tragen. Bei Unterschreiten des gebotenen Abstands von 1,5 m haben auch die Beschäftigten, beispielsweise im Handel, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Durch Verwendung einer Barriere aus Glas oder Plexiglas kann auf die Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet werden.

3. Feiern, die bislang privilegiert waren, gibt es nicht mehr. Private Zusammenkünfte und Feiern sind unter Einhaltung des Abstandsgebots nur noch eingeschränkt wie folgt erlaubt:
– in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten zulässig mit bis zu 25 Personen,
– auf eigenen oder privat zur Verfügung gestellten Flächen unter freiem Himmel wie z.B. Gärten mit bis zu 50 Personen,
– an öffentlich zugänglichen Örtlichkeiten, in außerhalb der eigenen Wohnung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und in gastronomischen Betrieben mit bis zu 100 Personen;
Nehmen dabei mehr als 50 Personen an der Zusammenkunft oder Feier teil, dürfen ab 18 Uhr reine Spirituosen und ab 22 Uhr Alkohol insgesamt, einschließlich alkoholischer Mischgetränke, weder angeboten noch konsumiert werden.
Steigt die Zahl der Neuinfizierten über 35 je 100.000 Einwohner bzw. über 50 je 100.000 Einwohner treten abgestuft Verschärfungen der Regelungen in Kraft.

4. Wer aus innerdeutschen Risikogebieten zurückkehrt, unterliegt bislang keinen Reiserückkehreinschränkungen.

5. Alle öffentlich zugänglichen Betriebe, Einrichtungen, Veranstaltungen und Versammlungen haben ein Hygienekonzept zu erstellen und es im Fall der Überprüfung vorzuzeigen.

6. Im Rahmen des Zutritts oder der Nutzung einer Einrichtung, der Teilnahme oder des Besuchs einer Veranstaltung sind die Daten der Besucher zu erheben und zu dokumentieren. Die Verpflichtung betrifft unter anderem Betreiber, Dienstleister, Unternehmen sowie Veranstalter.

Landkreis Peine
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