Niedersachsen – Fahrverbote auf Grundlage nichtiger Änderungen der Bußgeldkatalogverordnung werden aufgehoben

Pistorius: „Kein Freibrief für Verstöße“

Mittelrhein-Tageblatt - Newsportal - Niedersachsen - Aktuell - Niedersachsen / Hannover – Nachdem das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bekannt gegeben hat, dass Änderungen der Bußgeldkatalogverordnung wegen eines Formfehlers nichtig sind, werden in Niedersachsen Fahrverbote, die auf Grundlage der nichtigen Vorschriften angeordnet wurden, aufgehoben.

Der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, sagte: „Dass dem Bundesverkehrsministerium ein solcher kapitaler Fehler unterlaufen ist, ist nicht nur ärgerlich, sondern auch gefährlich. Hierdurch sind wichtige Änderungen des Straßenverkehrsrechts nicht wirksam geworden. Darunter leidet jetzt die Verkehrssicherheit in Deutschland. Das Fahrverbot ist aber eine einschneidende Sanktion, und es wäre für die Betroffenen nicht in Ordnung, wenn sie gültig blieben, obwohl es dafür keine Rechtsgrundlage gab. Dies ist jedoch kein Freibrief für Verstöße. Ich bitte darum, auch künftig verantwortungsbewusst und umsichtig im Straßenverkehr zu agieren.“

Die Bußgeldkatalogverordnung war durch die StVO-Novelle vom 20. April 2020 geändert worden. Unter anderem wurden neue Bußgelder für die unberechtigte Nutzung einer Rettungsgasse eingeführt, zahlreiche Bußgelder erhöht und neue Fahrverbote eingeführt.

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat die Bußgeldbehörden heute gebeten, Fahrverbote, die auf diesen Vorschriften beruhen, aufzuheben. Dies gilt auch, wenn die Einspruchsfrist gegen die Bescheide bereits abgelaufen ist. Die Aufhebung der Fahrverbote erfolgt dann im Gnadenwege. Betroffene können sich an die zuständige Bußgeldbehörde wenden und die Aufhebung der Fahrverbote formlos beantragen. Die erfassten Fahrverbote sind in der Anlage aufgeführt.

Rechtskräftig verhängte Bußgelder und Verwarngelder bleiben bestehen und werden nicht zurückgezahlt. Eintragungen im Fahreignungsregister werden nicht gelöscht.


Herausgeber: Nds. Ministerium für Inneres und Sport

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