Ratgeber – Mietrecht wussten Sie, … dass Sie eine Mietkaution auch in Raten zahlen können?

Wolfgang Müller, Rechtsexperte bei der IDEAL Versicherung, klärt Sie auf.

Ratgeber-Recht-und-Urlteil- Deutsches Tageblatt -Ratgeber Mietrecht – Neue Stadt, neue Wohnung – ein Tapetenwechsel ist immer aufregend. Aber was, wenn der neue Vermieter auf der sofortigen Zahlung der Mietkaution besteht und Sie den vollen Betrag nicht sofort überweisen können? Denn meist hat der vorherige Vermieter die hinterlegte Kaution noch nicht zurücküberwiesen.

„Mieter haben ein Recht darauf, die Mietkaution auch in Raten zu zahlen“, weiß Wolfgang Müller. Gemäß § 551 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darf der Mieter die Kaution in drei gleich großen monatlichen Teilzahlungen begleichen, wobei die erste Rate mit Beginn des Mietverhältnisses fällig wird. Die weiteren Teilzahlungen müssen dann mit den beiden darauffolgenden Mietzahlungen geleistet werden. Wenn der Vermieter eine Ratenzahlung untersagt oder eine Einmalzahlung in den Mietvertrag schreibt, so ist dies unwirksam. Besteht er dennoch auf eine Einmalzahlung, sollten Mieter zunächst versuchen, sachlich zu erläutern, dass dies rechtlich unzulässig ist, und ihm versichern, dass sowohl die Teil- als auch die Mietzahlungen immer fristgerecht erfolgen werden.

„Häufig verweigern Vermieter die Ratenzahlung, da sie Angst vor einem finanziellen Risiko haben“, so der IDEAL-Experte. Lenkt der Vermieter dennoch nicht ein, hilft in den meisten Fällen nur der Weg zu einem Rechtsanwalt.

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