Stadt Braunschweig – Informationen des Gesundheitsamtes über neues Bestattungsgesetz

Mittelrhein-Tageblatt - Newsportal - Niedersachsen - Aktuell -Braunschweig (NI) – Der Niedersächsische Landtag hat im vergangenen Jahr wesentliche Änderungen des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes verabschiedet, Reaktion auf die in den letzten Jahren bekannt gewordenen Patiententötungen in Institutionen der Gesundheitsversorgung. Wesentliche Änderungen betreffen insbesondere die ärztlichen Meldepflichten an Polizei oder Staatsanwaltschaft. Notwendige polizeiliche Ermittlungen können dazu führen, dass eine Bestattung erst mit zeitlicher Verzögerung vorgenommen werden kann. Darauf weist das Gesundheitsamt der Stadt Braunschweig hin.

Leiterin Dr. Brigitte Buhr-Riehm: „Wir bitten betroffene Angehörige um Verständnis, auch wenn das in der schwierigen emotionalen Situation beim Tode eines nahestehenden Menschen nicht immer einfach ist. Das Gesetz definiert jetzt konkrete Umstände, bei deren Vorliegen die Ermittlungsbehörden hinzugezogen werden müssen. Das kann einige Tage in Anspruch nehmen und für die Hinterbliebenen eine zusätzliche Belastung darstellen, dient aber letztlich der Sicherheit von uns allen.“

Wie bisher dient die ärztliche Leichenschau dazu, den Eintritt des Todes sowie den Todeszeitpunkt und die Todesursache festzustellen. An die Stelle der Qualifikation der Todesart – natürlich, nicht natürlich oder nicht geklärt – tritt jetzt die Feststellung, ob Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Todesfall vorliegen. Das Gesetz formuliert normierte Auffindesituationen einer Leiche, bei denen ohne Ermessensspielraum stets eine Beteiligung der Strafverfolgungsbehörden erfolgen muss. Ziel ist eine einheitliche Benachrichtigungspraxis und entsprechend mehr Rechtssicherheit.

Nach dem Gesetz sind Polizei oder Staatsanwaltschaft unverzüglich vom die Leichenschau vornehmenden Arzt zu verständigen, wenn

1. Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Tod durch eine Selbsttötung, einen Unfall oder ein Einwirken Dritter verursacht ist (nicht natürlicher Tod),

2. Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Tod durch eine ärztliche oder pflegerische Fehlbehandlung verursacht ist,

3. Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Tod auf eine außergewöhnliche Entwicklung im Verlauf der Behandlung zurückzuführen ist,

4. der Tod während eines operativen Eingriffs oder innerhalb der darauffolgenden 24 Stunden eingetreten ist,

5. die Todesursache ungeklärt ist,

6. die verstorbene Person nicht sicher identifiziert werden kann,

7. der Tod im amtlichen Gewahrsam eingetreten ist,

8. die verstorbene Person das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, es sei denn, dass der Tod zweifelsfrei auf eine Vorerkrankung zurückzuführen ist,

9. fortgeschrittene oder erhebliche Veränderungen der Leiche bereits eingetreten sind.

Anfang Februar hatten das Gesundheitsamt der Stadt Braunschweig und die Ärztekammer Niedersachsen (ÄKN) Bezirksstelle Braunschweig zu einer gemeinsamen Informationsveranstaltung zu den Änderungen des Bestattungsgesetzes eingeladen, mit niedergelassenen und im Krankenhaus tätigen Ärztinnen und Ärzten, Vertreterinnen und Vertretern von Polizei, Rettungsdienst und Berufsfeuerwehr sowie einem Experten für das neue Bestattungsgesetz aus dem niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung. Alle Beteiligten hoben ihren Willen zu enger interdisziplinärer Zusammenarbeit hervor mit dem Ziel, dass sich die veränderten Abläufe einspielen. Die politisch vorgegebenen Änderungen des Betreuungsgesetzes wurden bei der Veranstaltung in der Ärztekammer durchaus kontrovers diskutiert. Dr. Brigitte Buhr-Riehm dankte allen Partnern für die Bereitschaft, trotz des künftig höheren Arbeitsaufwandes gemeinsam gute und praktikable Lösungen für Braunschweig zu finden.

Das Gesundheitsamt Braunschweig hat nach dem Bestattungsgesetz eine Reihe von Aufgaben. Dazu gehören: Zweite amtsärztliche Leichenschau vor einer Kremierung; Überprüfung aller Todesbescheinigungen von Bürgerinnen und Bürgern auf Vollständigkeit und Plausibilität, Prüfung der Erforderlichkeit von seuchenhygienischen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr; Anordnung der Leichenöffnung (klinische Sektion) bei fehlender Einwilligung; Anordnung der Leichenöffnung bei Kindern, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn die Todesursache nicht zweifelsfrei feststeht; Bearbeitung der Einäscherungsgenehmigungen für das Krematorium; Organisation der Sozialbestattungen; Weiterleitung der Daten aus der Todesbescheinigung an das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen und den Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen, Archivierung der Todesbescheinigungen sowie Ausnahmegenehmigungen in Bestattungsfragen.

Weitere detaillierte Informationen zum Thema bietet die Broschüre „Informationen für Angehörige über wesentliche Änderungen des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes“, die das Städtische Klinikum Braunschweig herausgegeben hat. Sie ist gedruckt im Klinikum, im Gesundheitsamt und in der Bürgerinformation im Rathaus erhältlich und kann als Datei auf den Internetseiten des Klinikums Braunschweig (www.klinikum-braunschweig.de) sowie der Stadtverwaltung (www.braunschweig.de/gesundheitsamt) eingesehen werden.

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