16. Juni 1993 – Einheitliche Übergangsregelung zum Schwangerschaftsabbruch

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📅 16. Juni 1993Einheitliche Übergangsregelung zum Schwangerschaftsabbruch – Ein historischer Meilenstein: Am 16. Juni 1993 trat nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 erstmals eine deutschlandweit einheitliche Regelung zum Schwangerschaftsabbruch in Kraft. Sie sollten die Rechtslage zwischen Ost- und Westdeutschland nach der Wiedervereinigung harmonisieren .

Warum war eine Regelung nötig?

Nach der Wiedervereinigung (Oktober 1990) herrschten in den neuen Bundesländern (ehem. DDR) die frühere DDR-Fristenregelung (bis 12 Wochen straffrei) und in den alten Bundesländern die restriktivere Indikationslösung fort. Diese Uneinheitlichkeit verlangsamte nicht nur die Angleichung der Lebenswirklichkeit, sondern führte auch zu spürbaren Ungerechtigkeiten zwischen Ost und West.

Auf Druck des Bundesverfassungsgerichts setzte die Bundesregierung eine komplexe Übergangsregelung durch. Diese übernahm im Wesentlichen das DDR‑Modell: bis 12 Wochen nach der Empfängnis – also bis zur 14. Schwangerschaftswoche – blieb der Abbruch straffrei, allerdings nur nach vorheriger verpflichtender Beratung und einer dreitägigen Bedenkzeit.

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Details der Übergangsregelung

  • Fristenlösung mit Beratungspflicht: Ein Schwangerschaftsabbruch innerhalb von zwölf Wochen war nicht strafbar, vorausgesetzt, die Frau nahm an einer unabhängigen Schwangerschaftskonfliktberatung teil und wartete mindestens drei volle Tage.

  • Medizinische oder kriminologische Indikation: Auch nach der Frist blieb ein Abbruch möglich, wenn eine medizinische Indikation (etwa Lebensgefahr oder seelische Schäden) oder nach Vergewaltigung vorlag.

Diese Regelung wurde von massiven Protesten begleitet – sowohl in Ost als auch in West – da sie auf Jahrzehnte laufender Debatten aufbaute und keinen endgültigen Abschluss markierte.

Entwicklung der Rechtslage seit 1993

1995 – Endgültige Gesetzesreform

Am 1. Oktober 1995 trat das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz in Kraft – eine parlamentarische Umgestaltung der Übergangsregelung, die die Beratungspflicht und Fristenlösung weiter präzisierte.

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2010 – Erweiterte Beratung bei medizinischen Indikationen

Das Schwangerschaftskonfliktgesetz wurde angepasst: Bei medizinischer Indikation wurde nun ebenfalls eine dreitägige Bedenkzeit vorgeschrieben – bislang galt diese nur bei Fristen- und kriminologischen Indikationen.

2022 – Werbeverbot §219a entfällt

Bis Juli 2022 war Werbung für Schwangerschaftsabbrüche gesetzlich untersagt (§ 219a StGB). Dieses Verbot wurde aufgehoben – es ersetzt durch streng reglementierte sachliche Informationen zugelassener Anbieter unter dem Heilmittelwerbegesetz.

2023–2025 – Reformdiskussion und Kommissionsbericht

Am 31. März 2023 gründete die Bundesregierung eine Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin. Im April 2024 empfahl sie, die Fristenlösung in den ersten 12 Wochen komplett aus dem Strafrecht zu nehmen – also eine vollständige Entkriminalisierung bei Einwilligung der Schwangeren. Die Debatte dazu wurde im Bundestag geführt, Anhörungen im Rechtsausschuss fanden im Februar 2025 statt .

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Wie sieht’s heute aus?

Regelbereich Stand heute (2025)
Fristenregelung Bis zur 12. Woche nach Befruchtung: straffrei nach Beratung + dreitägiger Bedenkzeit (§ 218a Abs. 1 StGB)
Medizinische & kriminologische Indikation Straffrei zu jeder Zeit bei medizinischen oder bei Vergewaltigung begründeten Gründen (§ 218a Abs. 2–3 StGB), mit Beratungspflicht seit 2010
Werbung Kein § 219a mehr; Information nur im Rahmen des Heilmittelwerbegesetzes erlaubt
Reformabsichten Kommissionsvorschlag 2024: vollständige Entkriminalisierung im Frühstadium. Politische Debatte läuft

Statistisch zeigt sich seit 1993 ein rückläufiger Trend bei Abbruchzahlen: von über 111 000 im Jahr 1993 auf etwa 104 000 im Jahr 2022/23. Die Rate pro 1 000 Frauen (15–44 Jahre) liegt bei etwa 7,1–7,2.

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Fazit zum Schwangerschaftsabbruch

Die Regelung vom 16. Juni 1993 bildet die entscheidende rechtsgeschichtliche Wende in Deutschland: Erstmals gab es ein einheitliches Abtreibungsrecht, das Ost- und Westdeutschland verbindlich zusammenführte. Diese „Übergangs“-Lösung blieb bis heute wirksam – wurde fortentwickelt, aber nicht fundamental verändert. Die Debatte um eine völlige Entkriminalisierung im Frühstadium läuft weiter, begleitet von politischen, gesellschaftlichen und medizinischen Argumenten. Die kommenden Jahre werden zeigen, ob Deutschland diesen nächsten Schritt gehen wird (hk).

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