Hamburg – Wer sein Jurastudium zügig absolviert, kann bei der ersten juristischen Prüfung am Ende des Studiums einen Freiversuch unternehmen. Aufgrund der Corona-Pandemie soll das laufende Wintersemester 2020/2021 nicht auf den sogenannten „Freischuss“ angerechnet werden. Diese Regelung wurde im vergangenen Jahr bereits im Sommersemester angewendet.
Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz strebt eine kurzfristige Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes an. Geplant ist, dass das aktuell laufende Wintersemester nicht auf die Anmeldefrist für den Freiversuch angerechnet werden soll. Die Freiversuchsregelung würde damit nach dem vergangenen Sommersemester ein weiteres Mal verlängert werden. Im Semester erbrachte Leistungen werden hingegen anerkannt.
Justizsenatorin Anna Gallina sagt: „Wer sein Jurastudium schnell absolviert, wird mit dem sogenannten Freiversuch zum Studienende belohnt. Doch die Corona-Pandemie hat auch bei den angehenden Juristinnen und Juristen für Anpassungen im gewohnten Semesterbetrieb und Lernumfeld gesorgt. Vieles kann nicht wie gewohnt stattfinden. Das wollen wir so gut es geht ausgleichen, weshalb auch das laufende Semester bei der Anmeldefrist für den Freiversuch nicht mitgezählt werden soll. Diesen Wunsch haben auch viele Jurastudierende geäußert.“
Wissenschaftssenatorin Katharina Fegebank sagt: „Ich begrüße es sehr, dass die Freiversuchsregelung für die Jura-Studierenden in Hamburg ein weiteres Mal verlängert wird. Damit tragen wir der herausfordernden Situation, in der sich Hamburgs Studierende durch Corona befinden, Rechnung – und sorgen dafür, dass ihnen hierdurch keine Nachteile entstehen. Die Studierenden arbeiten hart dafür, die Möglichkeit des Freiversuchs wahrnehmen zu können, und sollen sich unserer Unterstützung gerade in dieser Zeit sicher sein.“
Hintergrund
Wer nach ununterbrochenem Studium der Rechtswissenschaft spätestens einen Monat vor Ende des achten Semesters oder einen Monat vor Ende des zwölften Trimesters die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung beantragt, erhält einen Freiversuch. Wenn die Prüfung nicht bestanden wird, gilt sie als nicht unternommen. Die Pflichtfachprüfung kann dann insgesamt zwei und nicht nur ein weiteres Mal angetreten werden. Auch eine Notenverbesserung ist möglich. Nach einer Wiederholung der Pflichtfachprüfung gilt das bessere Ergebnis.
***
Stadt Hamburg
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz