Koblenz – In der Winterzeit haben Eigentümer und Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen die Winterdienstpflichten zu erfüllen. Der Kommunale Servicebetrieb Koblenz weist darauf hin, dass die Eigentümer der an die Straße angrenzenden Grundstücke werktags (montags bis samstags) von 7.00 Uhr bis 20.30 Uhr bzw. sonn- und feiertags in der Zeit von 9.00 Uhr bis 20.30 Uhr den Gehweg entlang des Grundstücks, in einer Breite von 1,50 m von Schnee und Eis zu befreien und durch abstumpfende Mittel begehbar zu halten haben. Sofern kein Gehweg oder nur ein solcher in einer Breite von unter 0,50 m vorhanden ist, ist auf der Straße ein Gehweg von 1,50 m entlang des Grundstückes freizuhalten.
Diese Winterdienstpflicht ist, so Werkleiter Edgar Mannheim, unabhängig von der Reinigung der Gehwege, durch die Eigentümer oder Besitzer zu erfüllen und gilt auch an unbebauten Grundstücken oder an Garagen sowie auf Fußwegeverbindungen.
Bei Nebenstraßen, die in der Satzung der Stadt Koblenz über die Reinigung öffentlicher Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren festgelegt sind, hat der Eigentümer auch die Fahrbahn bis zur Straßenmitte zu streuen.
Für Eigentümer und Besitzer von Privatgrundstücken sind ggf. auch sonstige allgemeine Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen.
Der Kommunale Servicebetrieb bittet die Haus- und Grundstückseigentümer oder die sonstigen Verpflichteten, die Streu- und Räumpflichten entsprechend zu beachten. Die Satzung ist im Internetportal der Stadt im Bereich ‚Ortsrecht‘ einzusehen.
Weitere Informationen erteilt der Kommunale Servicebetrieb unter den Rufnummern 129-4504, 129-4512 und 129-4522.
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Text: Stadt Koblenz