Rechtsgutachten von Prof. Dr. jur. Willy Spannowsky klärt offene Fragen: Mittelrheinbrücke hat Verkehrsbedeutung einer Landesstraße – Brücke darf kein kommunales Projekt sein
Mit diesen Worten kommentiert Dr. Marlon Bröhr, Landrat des Rhein-Hunsrück-Kreises, die Ergebnisse des Rechtsgutachtens des renommierten Juristen und Richters am Oberlandesgericht, Prof. Dr. jur. Willy Spannowsky, zur Mittelrheinbrücke.
Prof. Spannowsky macht deutlich, dass die Mittelrheinbrücke die „Verkehrsbedeutung einer Landesstraße erreichen“ wird und „die Brücke nach den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten nicht in die Straßenbaulast eines oder beider Landkreise fallen“ darf. Prof. Spannowsky begründet sein Ergebnis detailliert mit der Verkehrsfunktion der Brücke zur Verbindung zweier Bundesstraßen, der überregionalen Venetzungsfunktion, der Herkunft und dem Umfang des Verkehrsaufkommens, welches durch den Bau der Rheinquerung voraussichtlich erzeugt wird, der Standortsituation und auch der landes- und regionalplanerische Raumbedeutsamkeit, welche die Träger der Landes- und der Regionalplanung dieser Maßnahme beimessen sowie der landesplanerischen Einstufung der Rheinquerung.
Prof. Spannowsky führt zudem aus, dass die rechtliche Klassifizierung der Straße „keine politische Entscheidung“ ist und den zuständigen Behörden nach der Rechtsprechung „in Bezug auf die Einstufung der Straße und daraus resultierend hinsichtlich der Bestimmung des Trägers der Straßenbaulast weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum und auch keine Einschätzungsprärogative“ zusteht.
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Text: Doris Becker
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