Neun Monate war der Linzer als Taxilenker beschäftigt. Nachdem er ordnungsgemäß gekündigt hatte, behielt sich der ehemalige Arbeitgeber nicht nur den gesamten letzten Monatslohn ein, sondern auch die zustehenden Beendigungsansprüche wie anteilige Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung. Eine arbeitsvertraglich vereinbarte Konkurrenzklausel würde ihn dazu ermächtigen, argumentierte der Taxiunternehmer. Daraufhin wandte sich der Taxifahrer an die Arbeiterkammer.
Die Expertinnen und Experten der AK stellten rasch fest, dass die Konkurrenzklausel im Fall des Taxifahrers unwirksam war. Denn eine Konkurrenzklausel wird nur dann wirksam, wenn das letzte Monatsentgelt vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 3320 Euro brutto (Stand 2017) übersteigt. Wird dieser Grenzbetrag nicht erreicht, ist ein Abzug unrechtmäßig.
Mit dieser Information konfrontiert, zeigte sich der Arbeitgeber einsichtig, es kam rasch zu einer außergerichtlichen Einigung. Der Taxifahrer bekam rund 3100 Euro nachgezahlt.