Wirtschaft und Energie/Gesetzentwurf.
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz werde daher verändert, und zwar so, dass Verbraucher motiviert werden, von Kohle-KWK auf moderne KWK-Systeme umzusteigen. Künftig wird der Bonus den Angaben zufolge auf der Basis der Leistung der zu ersetzenden Anlage berechnet und beträgt 180 Euro je Kilowatt.
Die Bundesregierung hält es für möglich, dass der Strompreis an der Börse infolge des Ausstiegs steigt. Deswegen sollen Verbraucher ab dem Jahr 2023 einen Zuschuss auf Übertragungsnetzentgelte erhalten können. „Zusätzlich wird eine weitere Maßnahme ermöglicht, um energieintensive Stromverbraucher weiter zu entlasten“, heißt es weiter. Genaue Auswirkungen auf den Börsenpreis seien schwer abzuschätzen, ein Ausbau der erneuerbaren Energien dürfte auf jeden Fall preisdämpfend wirken.
Auch für den Ausstieg aus der Steinkohle hat sich die Bundesregierung für eine von vier diskutierten Optionen entschieden: Demnach soll es „Ausschreibungsverfahren und flankierend eine gesetzliche Reduzierung bis zum Jahr 2027 und ab dem Jahr 2027 ausschließlich eine gesetzliche Reduzierung der Steinkohleverstromung“ geben. Das sei die wirksamste, kosteneffizienteste sowie verhältnismäßige Regelungsalternative, argumentiert die Bundesregierung. Was den Braunkohle-Ausstieg betrifft, setzt die Bundesregierung auf Verhandlungen und Einvernehmen mit den Betreibern und weiteren Betroffenen. Das sei vielversprechender als es regulatorische beziehungsweise ordnungsrechtliche Maßnahmen wären. In dem Gesetzentwurf äußert sich die Bundesregierung auch zu geschätzten Kosten für einzelne Maßnahmen und die Folgen daraus.
Der Normenkontrollrat kritisiert in einer Stellungnahme die kurzen Fristen für die Beteiligung innerhalb der Bundesregierung sowie von Ländern, kommunalen Spitzenverbänden, Fachkreisen und Verbänden. Für die Beteiligung zum ersten Entwurf wie auch zum wesentlich überarbeiteten zweiten Regelungsentwurf habe das Ressort jeweils nur eine Frist von zwei Tagen gesetzt. „Die Beteiligten sind im Rahmen dieser kurzen Fristen nicht in der Lage, den Regelungsentwurf ausreichend zu prüfen“, erklärt das Gremium.
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