Offenburg – Winter hält Einzug: TBO sind gerüstet – Private Streupflicht vor Grundstück

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Schneefreuden. Die Werres-Vögel scheinen ihren Spaß zu haben. – Foto: Siefke

Offenburg – Winter hält Einzug: Mit geballter Macht hat der Winter Einzug gehalten und in der Stadt seine weißen Spuren hinterlassen. Die Technischen Betriebe (TBO) sind bestens gerüstet: Im Fuhrpark herrscht derzeit Hochbetrieb. Bis Mitte März wird die Winterbereitschaft in der Regel aufrecht erhalten – je nach Wetterlage.

Im Jahre 2000 wurde der differenzierte Winterdienst in Offenburg eingeführt: Straßen, Wege und Plätze werden in drei Dringlichkeitsstufen eingeordnet. Ganz oben stehen alle Hauptverkehrsstraßen, die in der Regel bis 7 Uhr geräumt und gestreut sein müssen. Im Stadtgebiet sind das 57 Kilometer Straßen, 40 Kilometer Radwege und 60 Kilometer Gehwege.

Erschließungsstraßen von Wohngebieten und wichtige Zubringerstraßen kommen als nächstes dran, gefolgt von nicht verkehrswichtigen Straßen ohne stärkeres Verkehrsaufkommen. Die Stufen zwei und drei sind freiwillige Leistungen der Kommune. Für die Straßenanlieger gilt die Räum- und Streupflicht, die in der entsprechenden Satzung der Stadt verankert ist.

In diesem Jahr wird erneut ein Gerät verwendet, mit dem der Straßenzustand elektronisch erfasst wird. Zwei TBO-Mitarbeiter sind bei Bedarf ab 4 Uhr im Einsatz und fahren ein Straßennetz von 65 Kilometer Länge ab.

Die Kosten belaufen sich je nach Dauer und Witterung auf 175 000 bis 450 000 Euro pro Jahr. Zudem sind Einsatzkräfte sowie Maschinen und Geräte vorzuhalten. Die Mitarbeiter werden regelmäßig geschult und in die örtlichen Gegebenheiten eingewiesen.

Auszüge aus der Streupflichtsatzung der Stadt

Die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger erstreckt sich auf die ganze Länge der Straßengrenzen ihrer Grundstücke, bei Eckgrundstücken einschließlich der zwischen den zusammentreffenden Gehwegen liegenden Bereiche. Hierzu zählen auch die unbefestigten Flächen um die im Gehwegbereich stehenden Straßenbäume. Die von Schnee und auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzung der Gehfläche bzw. der gemeinsamen Rad- und Gehwege gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1,50 Metern zu räumen. Die Gehwege müssen werktags bis 7 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 8 Uhr geräumt und bestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Die Pflicht endet um 22 Uhr.

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Text: Stadt Offenburg

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