Pirmasens – Corona-Aktuell: Die Corona-Pandemie hat Deutschland weiterhin fest im Griff. In Pirmasens selbst sind die Inzidenzwerte konstant hoch.
So wurde der Wert von 100 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohnern am 11. März über- und seither nur an drei Tagen unterschritten. Deshalb gelten für Pirmasens auch über Ostern schärfere Regeln, als in einigen anderen Teilen des Landes.
Die Regelungen umfassen – wie schon bisher – Schließungen im Einzelhandel und Dienstleistungsgewerbe, eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 21 und 5 Uhr sowie Einschränkungen in den Bereichen Sport, Bildung, Kultur und Freizeit.
Besondere Bedeutung haben die geltenden Kontaktbeschränkungen. Bürgermeister Michael Maas appelliert an die Bürgerinnen und Bürger, auch über die Osterfeiertage auf Treffen im Familien- und Freundeskreis weitgehend zu verzichten. Jüngste Untersuchungen zeigen ganz deutlich, dass gerade private Treffen ein Treiber der Pandemie sind. „Hier gilt besonders, Kontakte zu reduzieren. Mehrfach tägliche Treffen mit Angehörigen anderer Ausstände sorgt unter Umständen dazu, dass das Virus weitergetragen wird“, sagt Bürgermeister Michael Maas. Vielmehr sollten Bürgerinnen und Bürger den Kreis der Personen, zu denen nähere oder längere Kontakte bestehen, auch über Ostern auf konstant niedrigem Niveau halten.
Auch beim Besuch von Verwandten und Angehörigen in Alten- und Pflegeheimen gelten über die Feiertage besondere Regelungen. „Die hohe Zahl an Neuinfektionen wirkt sich auch auf Besuche in Seniorenstiften und Wohnheimen für Behinderte aus“, verweist Michael Maas auf die Allgemeinverfügung. Diese Regelungen wurden mit den betreffenden Einrichtungen abgestimmt.
Über die Feiertage bleiben auch Gaststätten, Museen, Ausstellungen, Galerien und ähnliche Einrichtungen im Stadtgebiet geschlossen. Umso mehr wird es die Pirmasenserinnen und Pirmasenser an Ostern ins Freie ziehen. Aber auch beim Wandern und bei sportlichen Betätigungen im Freien sind das Abstandsgebot und die Kontaktbeschränkungen unbedingt zu beachten.
Aktuelle Informationen der Stadtverwaltung Pirmasens zu den allgemeinen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Pandemie sowie die aktuell gültigen Allgemeinverfügungen im Wortlaut finden Interessierte unter www.pirmasens.de/corona
Die Regelungen im Überblick:
Kontaktbeschränkungen
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit den Angehörigen des eigenen und maximal einer Person eines weiteren Hausstandes erlaubt. Kinder unter sechs Jahren werden nicht mitgezählt.
Gastronomie, Sport, Freizeit, Kultur
Gaststätten, Museen, Ausstellungen, Galerien und ähnliche Einrichtungen im Stadtgebiet bleiben auch über die Feiertage geschlossen.
Die Pirmasenser Unternehmen bieten ihre Angebote zum Abholen und/oder liefern lassen: www.ps-handelt.de
Sport ist unter Einhaltung des Mindestabstandes im Freien nur alleine, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes, zulässig. Training und Wettkampf in Gruppen ist im Amateur- und Freizeitsport, in Mannschaftssportarten und im Kontaktsport untersagt. Der Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist untersagt.
Alten- und Pflegeheimen
Grundsätzlich ist bei jeder Besucherin und jedem Besucher vor Betreten der Einrichtung selbst ein PoC-Antigen-(Schnell) durchzuführen. Die Einrichtung darf auf die Durchführung eines solchen Tests vor Ort verzichten, wenn eine schriftliche, personalisierte Bestätigung über das negative Ergebnis eines tagesaktuell durchgeführten PoC-Antigen-Schnelltests vorgelegt wird. In Pflegeheimen dürfen Bewohnerinnen und Bewohner täglich eine Besucherin oder einen Besucher oder zwei Besucherinnen oder Besucher desselben Hausstandes empfangen. In allen anderen Einrichtungen darf täglich nur eine Besucherin bzw. ein Besucher für eine Stunde pro Tag zu Besuch kommen.
Nächtliche Ausgangssperre
Zwischen 21 und 5 Uhr gilt im Stadtgebiet von Pirmasens eine Ausgangssperre. In diesem Zeitraum ist das Verlassen der eigenen Wohnung grundsätzlich untersagt. Auch Personen, die nicht in Pirmasens wohnen, dürfen sich in diesem Zeitraum nicht im Stadtgebiet aufhalten. Die Allgemeinverfügung definiert triftige Gründe, die ein Abweichen von dieser Regelung rechtfertigen: die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, Handlungen, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind, die Inanspruchnahme akut notwendiger medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen.
Dazu zählen außerdem die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich und der Besuch von Verwandten gerader Linie, also Eltern, Großeltern und eigene Kinder – nicht aber Geschwister oder weitere Verwandter zweiten Grades. Triftige Gründe der Nichteinhaltung der Ausgangssperre sind außerdem die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, die Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen sowie Handlungen zur Versorgung von Tieren einschließlich Gassigehen (eine Person) sowie die Ausübung der Jagd zur Absenkung des Risikos einer Ausbreitung von Tierseuchen.
Verkaufsstellen, insbesondere Geschäfte im Groß- und Einzelhandel müssen spätestens ab 21 Uhr geschlossen sein. Gastronomische Betriebe dürfen nach 21 Uhr nur noch Essen ausliefern, jedoch nicht mehr zum Abholen anbieten.
Verkaufsverbot von Alkohol
Verkaufsstellen, die nicht unter die eingeschränkten Ladenöffnungszeiten fallen, wie. z.B. Tankstellen, ist es untersagt, in der Zeit zwischen 21 und 6 Uhr alkoholische Getränke abzugeben.
Handel und Gewerbe
Der Einzelhandel und gewerbliche Einrichtungen sind für den Kundenverkehr geschlossen. Sie dürfen nur nach vorheriger telefonischer oder elektronischer Vereinbarung von Einzelterminen öffnen (Terminshopping). Während dieser Termine darf jeweils nur einem Kunde bzw. den weiteren Angehörigen eines Hausstandes zeitgleich Zutritt zu der Einrichtung gewährt werden. Es gilt die verschärfte Maskenpflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung. Abhol-, Liefer- und Bringdienste gewerblicher Einrichtungen (ohne Alkoholabgabe) sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig.
Von der Schließung ausgenommen sind:
Ø Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte
Ø Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht
Ø Apotheken, Sanitäts- und Reformhäuser
Ø Tankstellen
Ø Banken und Sparkassen, Poststellen
Ø Reinigungen und Waschsalons
Ø Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen
Ø Bau-, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte
Ø Großhandel
Ø Blumenfachgeschäfte
Ø Gärtnereien, Gartenbaubetriebe, Gartenbaumärkte
Bietet eine Einrichtung neben den oben genannten Waren oder Dienstleistungen weitere Waren oder Dienstleistungen an, ist dies zulässig, soweit das weitere Waren- oder Dienstleistungsangebot nicht den Schwerpunkt des Verkaufssortiments oder Angebots bildet.
Im Umfeld der Einrichtungen, z.B. auf den Parkplätzen, gilt die verschärfte Maskenpflicht (medizinische Masken) sowie die bekannte Personenbegrenzung gemäß § 1 (7) der 17. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz.
Körpernahe Dienstleistungen
Kosmetik-, Tatoo-, Piercingstudios, Wellnessmassagesalons und ähnliche Betriebe, bei denen der Mindestabstand wegen der Art der Dienstleistung nicht eingehalten werden kann, müssen schließen. Optiker, Hörgeräteakustiker, Physio-, Ergo- und Logotherapien, Podologie, Fußpflege und weitere Dienstleistungen, die medizinischen oder hygienischen Grünen dienen, bleiben erlaubt. Auch Friseursalons dürfen nach vorheriger telefonischer oder elektronischer Terminvereinbarung geöffnet bleiben; die Bartrasur ist untersagt. Zusätzlich gilt die Pflicht zur Kontakterfassung.
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Stadt Pirmasens