Stadt Osnabrück (NI) – Die niedersächsische Corona-Verordnung verbietet für den Jahreswechsel das Abbrennen von Pyrotechnik auf belebten Straßen, Wegen und Plätzen sowie auf belebten öffentlich zugänglichen Flächen. Die Stadt Osnabrück hat in einer Allgemeinverfügung entsprechende Örtlichkeiten festgelegt.
Verboten ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände am 31. Dezember und am 1. Januar in der Altstadt, im Bereich Schlossgarten/Neumarkt sowie auf dem Westerberg. In der Altstadt handelt es sich um den Bereich innerhalb von Natruper-Tor-Wall – Bierstraße – Markt – An der Marienkirche – Markt – Domhof – Nikolaiort – Krahnstraße – Dielingerstraße – Heger-Tor-Wall – Natruper-Tor-Wall.
Im Bereich Schlossgarten/Neumarkt sind der Schlossgarten einschließlich der nach Westen angrenzenden Bereiche bis zum Schlosswall sowie Neuer Graben und Neumarkt betroffen. Auf dem Westerberg gilt das Verbot im Edinghäuser Weg zwischen Händelstraße und Albrechtstraße/Blumenthalstraße einschließlich der abzweigenden Seitenwege bis zum Beginn der jeweils nächstgelegenen Wohnbebauung.
Die Allgemeinverfügung sowie eine detaillierte Übersichtskarte mit den gekennzeichneten Örtlichkeiten ist unter www.osnabrueck.de/bekanntmachungen verfügbar.
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