Landkreis Mayen-Koblenz und Stadt Koblenz – Schulen und Kitas bleiben geschlossen – Veranstaltungsverbote ab 75 Personen, Zuwiderhandlungen werden auch mit Freiheitsstrafe geahndet

Veranstaltungen mit über 75 Personen untersagt – strenge Auflagen für kleinere Veranstaltungen.

Mittelrhein-Tageblatt - Deutsches Tageblatt - News - KREIS Mayen-Koblenz -.jpgKreis Mayen-Koblenz – Die Kindertagesstätten und Schulen im Landkreis Mayen-Koblenz sowie inder Stadt Koblenz bleiben ab sofort bis zum Ende der Osterferien, einschließlich 17. April, geschlossen. Veranstaltungen und Versammlungen mit einer erwarteten Teilnehmerzahl ab 75 Besuchern sind ab sofort untersagt. Für kleinere Veranstaltungen mit unter 75 Teilnehmern gelten strenge Auflagen.

Notbetreuung für Kinder und Schüler

Für die Stadt Koblenz gilt ab Montag, 16. März eine Notbetreuung für Kinder, die nicht im privaten Bereich betreut werden können. „Wir bitten alle Eltern, dieses Angebot wirklich nur in Anspruch zu nehmen, wenn es unbedingt erforderlich ist“, stellt Ulrike Mohrs, Bürgermeisterin der Stadt Koblenz klar.

Folgende Regelungen gelten dabei: Kindergartenkinder werden in ihrer Kita / Kindergarten, Grundschulkinder in ihrer Grundschule und 20 Schüler von weiterführenden Schulen der Klassen 5 und 6 in der Grundschule oder Kita in ihrem jeweiligen Wohnort betreut. „Sollten wir am Montag feststellen, dass die Anzahl der zu betreuenden Kinder zu groß wird, behalten wir uns vor, den Personenkreis derer, die das Angebot in Anspruch nehmen dürfen, einzuschränken“, sagt Mohrs.

Für den Land-kreis Mayen-Koblenz ist eine analoge Regelung in Planung, die mit Verbandsgemeinden 30 und Städten aktuell abgestimmt wird.

Strenge Auflagen für Veranstaltungen mit unter 75 Teilnehmern

Während Veranstaltungen mit über 75 Teilnehmern untersagt sind, gelten für Veranstaltungen mit einer kleineren Teilnehmerzahl strenge Auflagen. Private Geburtstagsfeiern, Kino- oder Restaurantbesuche fallen grundsätzlich nicht unter diese Regelungen. Bei al-len anderen Veranstaltungen unter 75 Teilnehmern müssen zwingend die Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes zu Infektions-schutzmaßnahmen für eine Verhinderung einer Ausbreitung des Coronavirus eingehalten werden. Dazu zählen unter anderem eine an-45 gemessene Belüftung, der Ausschluss von Personen mit Symptomen (Fieber, trockener Husten, Atemprobleme, Schüttelfrost, Hals-schmerzen), die aktive Information der Teilnehmer sowie eine Eingangskontrolle auf 50 Symptome, die durch den Veranstalter sicherzustellen ist.

Die Einhaltung dieser Maß-nahmen müssen Veranstalter gegenüber der jeweiligen Ordnungsbehörde mindestens eine Woche von Veranstaltungsbeginn schriftlich 55 mitteilen. Darüber hinaus sind Veranstalter von Veranstaltungen mit unter 75 Personen dazu verpflichtet, Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse jedes Teilnehmers zu ermitteln und für vier Wochen aufzubewahren.

Diese Regelung gilt bis Montag, 20. April und kann bei Bedarf verlängert werden.

Erfolgt die Durchführung einer Veranstaltung ohne Einhaltung der Vorgaben, haftet der Veranstalter für alle durch die Verletzung 65 seiner Pflichten resultierenden Folgen. Wird eine Veranstaltung mit mehr als 75 Personen durchgeführt, kann ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro festgesetzt werden. Ein vorsätzlicher Verstoß kann darüber hinaus mit einer 70 Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden.

Die angeordneten Maßnahmen ergehen auf Grund der derzeitigen Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts und auf dringende Empfehlung des Bundesgesundheitsministeriums sowie des Sozialministeriums.

Landrat Dr. Alexander Saftig und Bürgermeisterin Ulrike Mohrs erklären dazu: „Zurzeit gibt es im Kreis- und Stadtgebiet bereits mehrere Fälle mit hunderten Kontaktpersonen der ersten Kategorie, Tendenz steigend. Aufgrund des-sen besteht bei Veranstaltungen ein immer größeres Risiko, dass auch eine infizierte Person daran teilnimmt und sich dadurch die 85 Anzahl der Kontaktpersonen noch schneller erhöht. Um dies zu verhindern haben wir uns gemeinsam für diese Regelung entschieden.“

Sowohl für private Feiern als auch öffentli-che Veranstaltungen mit weniger als 75 Teilnehmern appellieren Landkreis und Stadt dringend an die Veranstalter zu prüfen, ob diese umorganisiert, verschoben oder abgesagt werden können. Im Zweifel sei für den Organisator eher Vorsicht und Zurückhaltung 95 geboten. „Wir können weitere Ansteckungen wahrscheinlich nicht verhindern aber jeder Bürger, jede Behörde, jede Institution und je-der Veranstalter kann einen Beitrag dazu leis-ten die Ausbreitung zu begrenzen und zu verlangsamen“, sind sich Landrat und Bürgermeisterin einig.

Die schriftliche Mitteilung über die Einhaltung der Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes ist für den Landkreis Mayen-105 Koblenz zu richten an: Kreisverwaltung May-en-Koblenz, Abteilung 3 – Öffentliche Sicher-heit und Ordnung, Bahnhofstraße 9, 56068 Koblenz oder per E-Mail an Ord-nung@mayen-koblenz.de.

Für die Stadt Koblenz an: Stadtverwaltung Koblenz, Ordnungsamt – Sachgebiet Sicher-heitslagen und Veranstaltungen, Ludwig-Erhard-Straße 2, 56073 Koblenz oder per Email an veranstaltungen@stadt.koblenz.de.

Ingo Auer
Büro Landrat / Pressestelle
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz
Bahnhofstr. 9
56068 Koblenz