Pirmasens – Die Corona-Lage spitzt sich weiter zu. In der Stadt Pirmasens gilt ab kommenden Montag, 22. November 2021, die Warnstufe 2. Dies hat u.a. strengere Zutrittsbeschränkungen zur Folge.
Die 7-Tage-Inzidenz der Siebenhügelstadt liegt bereits seit geraumer Zeit über einem Wert von 100. Seit vergangenen Donnerstag wurde auch der sogenannte Belastungswert bei den Intensivbetten in Rheinland-Pfalz überschritten. Damit haben zwei der drei Leitindikatoren den festgelegten Schwellenwert an drei aufeinander folgenden Werktagen überschritten. Dies hat zur Folge, dass ab Montag im Stadtgebiet strengere Corona-Regeln gelten.
Die Regeln im Überblick
Handel und Gewerbe:
In öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen gelten das Abstandsgebot und die Maskenpflicht.
Körpernahe Dienstleistungen:
Körpernahe Dienstleistungen dürfen in allen Bereichen angeboten werden: Nagel-, Kosmetik-, Tattoo- und Piercingstudios sowie Kosmetik- und Massagesalons und ähnliche Einrichtungen sind geöffnet. Es gilt das Abstandsgebot, die Maskenpflicht und die Pflicht zur Erfassung der Kontaktdaten. Für Nicht-Immunisierte gilt die Testpflicht, mit Ausnahme beim ärztlich verordneten Rehasport, unabhängig von der Warnstufe. Die Maskenpflicht kann für Mitarbeitende entfallen, wenn sie einen tagesaktuellen Test, d.h. ein Test vom gleichen Kalendertag, oder einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen können und Bestimmungen zum Arbeitsschutz oder Bestimmungen des Arbeitgebers dem nicht entgegenstehen.
Kann wegen der Art der Dienstleistung keine Maske getragen werden (etwa bei Gesichtsbehandlungen, Bartrasur etc.), entfällt die Maskenpflicht
Gastronomie:
Gastronomische Einrichtungen dürfen vollumfänglich öffnen. Es gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen. Im Innenbereich gilt zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen das Abstandsgebot. Außerdem gilt die Maskenpflicht für Personal und Gäste; für Gäste ist die Maske unmittelbar am Platz entbehrlich. Die Maskenpflicht kann für Mitarbeitende der Einrichtung entfallen, wenn diese einen tagesaktuellen Test (d.h. datierend auf den jeweiligen Kalendertag) oder einen vollständigen Impf- bzw. Genesenennachweis vorlegen.
Unabhängig von der Warnstufe gilt im Innenbereich die Testpflicht für nicht-immunisierte Personen.
Sind in einer Einrichtung höchstens 10 nicht-immunisierte Personen anwesend, entfällt die Einhaltung des Abstandsgebots und für Gäste die Einhaltung der Maskenpflicht.
Hotellerie:
Für Hotels, Ferienwohnungen, Jugendherbergen und ähnlichen Einrichtungen gilt die Pflicht zur Kontakterfassung. In allen öffentlich zugänglichen Bereichen gelten im Innenbereich außerdem das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht.
Unabhängig von der Warnstufe gilt für Nicht-Immunisierte die Testpflicht bei ihrer Anreise. Bei mehrtägigen Aufenthalten ist alle 72 Stunden, gerechnet ab Vornahme der jeweils letzten Testung, eine erneute Testung vorzunehmen.
Auch die Bewirtung der Gäste in Hotels und Pensionen ist im Innen- und Außenbereich möglich; es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Gastronomie. Sind in einer Einrichtung höchstens zehn nicht-immunisierte Personen anwesend, entfällt die Einhaltung des Abstandsgebots und für Gäste die Einhaltung der Maskenpflicht, sofern die nicht-immunisierten Personen einen tagesaktuellen Nachweis über eine Testung vorweisen können.
Öffentlicher Personennahverkehr:
Im öffentlichen Personennahverkehr gilt die Maskenpflicht. Die Maskenpflicht entfällt im Freien in den Bereichen, in denen es nicht zu Ansammlungen von Personen kommt und sichergestellt ist, dass das Abstandsgebot stets eingehalten werden kann.
Sport:
Generell gilt: Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren werden nicht mitgezählt. Sportliche Betätigungen im Amateur- und Freizeitsport, inklusive Kontaktsport, ist in allen öffentlichen und privaten gedeckten Sportanlagen (Innenbereich) zulässig, wenn bei der Sportausübung höchstens 10 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleich gestellte Personen teilnehmen. Im Innenbereich gilt für Nicht-Immunisierte die Testpflicht.
Findet die Sportausübung in einer Gruppe statt, die ausschließlich aus Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahre besteht, können unabhängig von der erreichten Warnstufe stets bis zu 25 nicht-immunisierte Personen teilnehmen. Über diesen Personenkreis hinaus können ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen.
Schwimmbäder, Thermen und Saunen dürfen mit einer Kapazitätsbeschränkung von 50 Prozent und unter Vorhalten eines Hygienekonzeptes öffnen. Im Innenbereich gelten die Pflicht zur Kontakterfassung und die Testpflicht. Sind in einer Einrichtung höchstens zehn nicht-immunisierte Personen anwesend, entfällt die Einhaltung der Personenbegrenzung.
Freizeit:
Spielhallen und ähnliche Einrichtungen sind geöffnet. Es gelten das Abstandgebot und die Maskenpflicht; für Gäste entfällt die Maskenpflicht am Platz. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung. Für Nicht-Immunisierte gilt die Testpflicht.
Sind in einer solchen Einrichtung höchstens 10 nicht-immunisierte Personen anwesend, entfällt die Einhaltung des Abstandsgebots und für Gäste die Einhaltung der Maskenpflicht.
Busreisen sind möglich, es gilt die Maskenpflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung. Die Maskenpflicht entfällt im Freien in den Bereichen, in denen es nicht zu Ansammlungen von Personen kommt und sichergestellt ist, dass das Abstandsgebot stets eingehalten werden kann.
Unabhängig von der Warnstufe gilt für Nicht-Immunisierte die Testpflicht, mit der Maßgabe dass alle 72 Stunden, gerechnet ab Vornahme der jeweils letzten Testung, eine erneute Testung vorzunehmen ist. Nehmen an einer Busreise ausschließlich Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren teil, entfällt die Einhaltung der Maskenpflicht.
Kultur:
Öffentliche und gewerbliche Kultureinrichtungen sind geöffnet; es gelten die Voraussetzungen für Veranstaltungen (siehe unten).
Der Proben- und Auftrittsbetrieb in der Breiten- und Laienkultur ist im Innenbereich möglich, wenn höchstens zehn nicht-immunisierte Personen teilnehmen.
Im Innenbereich gilt für Tätigkeiten, die zu verstärktem Aerosolausstoß führen, wie beispielsweise Gesang oder Blasmusik, darüber hinaus die Testpflicht.
Findet der Proben- und Auftrittsbetrieb in der Breiten- und Laienkultur in einer Gruppe statt, die ausschließlich aus Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahre besteht, können unabhängig von der erreichten Warnstufe stets bis zu 25 nicht-immunisierte Personen teilnehmen. Über diesen Personenkreis hinaus können ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen.
Museen, Ausstellungen und ähnliche Einrichtungen sind geöffnet. Im Innenbereich gelten das Abstandsgebot und die Maskenpflicht. Weiterhin gilt die Pflicht zur Kontakterfassung und unabhängig von der Warnstufe die Testpflicht für nicht-immunisierte Personen.
Sind in einer Einrichtung höchstens zehn nicht-immunisierte Personen anwesend, entfällt die Einhaltung des Abstandsgebots und für Besucherinnen und Besucher die Einhaltung der Maskenpflicht.
Veranstaltungen:
Generell gilt: Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren werden nicht mitgezählt.
Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen dürfen maximal 100 Nicht-Immunisierte teilnehmen. Über diesen Personenkreis hinaus können ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen. Nach Wahl des Veranstalters gilt das Abstandsgebot oder die Maskenpflicht. Außerdem gelten bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen generell die Pflicht zur Kontakterfassung und die Testpflicht für Nicht-Immunisierte.
Bei Veranstaltungen im Freien mit festen Plätze und Zutritt auf Basis einer Einlasskontrolle oder zuvor verkauften Tickets, gilt die Testpflicht für Nicht-Immunisierte. Bei Veranstaltungen, an denen höchsten zehn nicht-immunisierte Personen teilnehmen, entfällt die Einhaltung des Abstandsgebots und der Maskenpflicht.
Weihnachtsmärkte, Wochenmärkte:
Für Umzüge, Weihnachtsmärkte und Wochenmärkte gilt keine Einfriedungspflicht. Auch besteht keine Maskenpflicht. Es gilt weiterhin das Abstandsgebot, wobei Familien oder andere Gruppen nach zusammen stehen oder gehen dürfen. Gemeinsames Singen, musikalische Beiträge von Ensembles wie Bläsergruppen sind unter Wahrung des Abstandsgebots ebenfalls zulässig.
Schulen:
An den allgemeinbildenden (inkl. Förderschulen) sowie die berufsbildenden Schulen findet Präsenzunterricht für alle Klassen- und Jahrgangsstufen vor Ort statt. Die anlasslose Testpflicht für nicht-immunisierte Schülerinnen und Schüler erhöht sich auf zweimal pro Woche. Darüber hinaus gilt in weiterführenden Schulen auch im Unterricht die Maskenpflicht.
Kindergärten:
An allen Kindertagesstätten findet der Regelbetrieb ohne Einschränkungen im Betreuungsumfang statt, die im Regelbetrieb zu beachtenden Hygienevorgaben bleiben unberührt.
Testpflicht:
In unterschiedlichen Bereichen des täglichen Lebens gilt eine Testpflicht. Die Testpflicht kann durch einen sogenannten Schnelltest oder einen sogenannten Selbsttest erfüllt werden. Ein „Schnelltest“ ist ein PoC-Antigentest, der durch geschultes Personal vorgenommen wird, beispielsweise in einem Testzentrum, in einer Arztpraxis oder in einer Apotheke. Der Schnelltest darf nicht länger als 24 Stunden vor dem Betreten der Einrichtung vorgenommen worden sein.
Ein „Selbsttest“ ist ein PoC-Antigentest zur Eigenanwendung, der also nicht durch geschultes Personal vorgenommen wird. Einen Selbsttest können Sie an sich selbst durchführen und müssen dafür nicht zu einer Teststelle. Sie müssen den Selbsttest vor dem Betreten der Einrichtung in Anwesenheit einer von dem Betreiber der Einrichtung beauftragten Person durchführen.
Der Betreiber der Einrichtung hat Ihnen auf Verlangen das Ergebnis und den Zeitpunkt der Testung zu bestätigen. Hierfür ist ein bestimmtes Formular im Anhang der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung zu verwenden. Sie können die Testpflicht für den Besuche im Innenbereich auch erfüllen, in dem Sie die vorstehend genannte Bestätigung einer anderen Einrichtung über eine negative Testung vorlegen, diese Testung darf allerdings höchstens 24 Stunden zurückliegen. Eine solche Bescheinigung kann auch von Ihrem Arbeitgeber ausgestellt werden. Der Betreiber einer Einrichtung darf Ihnen nur im Fall eines negativen Testergebnisses Zutritt zur Einrichtung gewähren.
Geimpfte bzw. genesene Personen, Kinder bis einschließlich 11 Jahre oder Schülerinnen und Schüler sind von der Testpflicht ausgenommen. Der Nachweis eines vollständigen Impfschutzes oder einer Genesung von einer Covid-19-Infektion ersetzt die Bescheinigung über einen negativen Schnell- bzw. Selbsttest. Ein vollständiger Impfschutz liegt vor, wenn 14 Tage seit der letzten Impfung vergangen sind. Der Nachweis hierüber ist dem Betreiber der Einrichtung in schriftlicher oder elektronischer Form vorzulegen.
Weitere Hinweise:
Aufgrund der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und der angekündigten neuen Corona-Bekämpfungsverordnung in Rheinland-Pfalz gelten die beschriebenen Regelungen lediglich bis einschließlich Dienstag, den 23. November 2021.
Am kommenden Mittwoch wird zum Beispiel das Warnstufensystem neu und bundeseinheitlich geregelt. Außerdem gelten künftig strengere Bestimmungen am Arbeitsplatz und im Öffentlichen Personennahverkehr.
Aktuelle Informationen der Stadtverwaltung Pirmasens zu den allgemeinen
Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Pandemie sowie die aktuell gültigen
Regelungen finden Interessierte unter www.pirmasens.de/corona
Hintergrund: Der Leitindikator „Sieben-Tage-Inzidenz“ richtet sich für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt nach der Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen.
Der Leitindikator „Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz“ bestimmt sich nach der Zahl der neu aufgenommenen Hospitalisierungsfälle mit COVID-19-Erkrankung je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage bezogen auf ein Versorgungsgebiet gemäß Krankenhausplan des Landes Rheinland-Pfalz.
Ein Hospitalisierungsfall ist jede Person, die in Bezug auf die COVID-19-Erkrankung in einem Krankenhaus zur stationären Behandlung aufgenommen wird.
Der Leitindikator „Anteil Intensivbetten“ bestimmt sich nach dem prozentualen Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten an der Intensivbettenkapazität innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz.
Die aktuellen Werte der drei Leitindikatoren werden auf der Internetseite des Landesuntersuchungsamts Rheinland-Pfalz (www.lua.rlp.de) veröffentlicht.
Das Landesuntersuchungsamt veröffentlicht täglich die Fallzahlen zum Corona-Virus SARS-CoV-2 und die drei Leitindikatoren für die Warnstufen.
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Stadt Pirmasens