Simmern im Hunsrück – Corona-Aktuell 11.05.2021: Mögliche Veränderungen der Corona-Regeln wegen sinkender Inzidenzen

Mittelrhein-Tageblatt - Deutsches Tageblatt - News - Simmern im Hunsrück -Simmern im Hunsrück – Corona-Aktuell 11.05.2021: Die Inzidenzwerte im Rhein-Hunsrück-Kreis sind nach den maßgeblichen Zahlen des Robert-Koch-Instituts (RKI) seit Freitag, 7. Mai 2021, unter 100.

Unterschreitet der Landkreis an 5 Werktagen in Folge die Inzidenz von 100, treten ab dem übernächsten Tag die einschränkenden Maßnahmen der sogenannten Bundesnotbreme (§ 28b Infektionsschutzgesetz) außer Kraft. Sofern im Rhein-Hunsrück-Kreis der Inzidenzwert weiter kontinuierlich unter dem Schwellenwert von 100 bleibt, könnten ab Freitag, 14. Mai 2021, 0 Uhr, Erleichterungen möglich sein. Es würden dann ab Freitag, 14. Mai 2021, wieder die Regelungen der 19. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz, gelten.

Unter anderem würde dann wieder gelten:

Die bisher geltende Ausgangsbeschränkung zwischen 22 und 5 Uhr entfällt.

Private Zusammenkünfte: Es dürfen sich zwei Haushalte mit maximal fünf Personen treffen, Kinder bis einschließlich 14 Jahren bleiben dabei unberücksichtigt.

Gastronomie: Außengastronomie ist nach Terminvereinbarung unter Beachtung der Testpflicht und den üblichen Schutzmaßnahmen (Abstandsgebot, Maskenpflicht, Kontakterfassung etc.) zulässig. Gastronomische Einrichtungen, wie bspw. Restaurants, Speisegaststätten, Cafés, Eisdielen, oder Vinotheken sind geschlossen. Diese Einrichtungen können Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie Straßenverkauf (ohne Alkoholausschank) und Ab-Hof-Verkauf anbieten.

Einzelhandel: Geschäfte des täglichen Bedarfs, beispielsweise Lebensmittelhandel, Apotheken, Drogerien, bleiben wie gewohnt geöffnet. Alle übrigen gewerblichen Einrichtungen dürfen nach vorheriger Terminvereinbarung mit einer Personenbegrenzung von einer Person pro 40 qm sowie den üblichen Schutzmaßnahmen öffnen (Abstandsgebot, Maskenpflicht, Kontakterfassung usw.), die Testpflicht entfällt.

Zulässig sind körpernahe Dienstleistungen wie beispielsweise in Friseursalons, Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios und ähnlichen Einrichtungen. Es gelten das Abstandsgebot, die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, sowie die Pflicht zur Kontakterfassung. Die bisherige Pflicht in einem Friseurbetrieb oder bei der Fußpflege ein negatives Testergebnis vorzulegen, dass nicht älter als 24 Stunden ist, entfällt.

Nur wenn wegen der Art der Dienstleistung eine Maske nicht getragen werden kann, wie zum Beispiel bei bestimmten Kosmetikanwendungen oder der Bartrasur, gilt die Testpflicht.
Sport ist im Innen- und Außenbereich unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen zulässig. Kinder bis einschließlich 14 Jahren können draußen in einer Gruppe mit bis zu zwanzig anderen Kindern zuzüglich eines Trainers oder einer Trainerin kontaktfrei Sport ausüben.

Die Öffnung von Fitnessstudios ist unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen zulässig.

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Kreisverwaltung Simmern im Hunsrück