Koblenz – Verkehr: Entfernung von eingeschränkten Haltverbotsschildern in der Klosterstraße

Mittelrhein-Tageblatt - Deutsches Tageblatt - News - Koblenz - Koblenz – Verkehr: Im Rahmen von Prüfungen der Straßenverkehrsbehörde wurde festgestellt, dass die eingeschränkte Haltverbotsbeschilderung in der Klosterstraße, die montags bis freitags von 8-14 Uhr gilt, auf Grundlage der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht weiter als notwendig erachtet wird. Die Beschilderung wird in den nächsten Tag abgebaut.

Somit können in erster Linie im teilweise verbreiterten Bereich vor der Hausnummer 6 ganztägig Parkmöglichkeiten geschaffen werden, da unter Beachtung einer freizuhaltenden Restdurchfahrtsbreite von mindestens 3,05 m auf beiden Fahrbahnseiten geparkt werden kann.

Ab den Hausnummern 8-10 aufsteigend verringert sich die Breite der Fahrbahn, was zur Folge hat, dass dort das Parken auf beiden Fahrbahnseiten für Pkws oder größere Fahrzeuge nicht mehr möglich ist. Lediglich auf einer Fahrbahnseite ist ab Hausnummer 8-10 ein regelkonformes Parken für die angeführten Fahrzeuge möglich.

Beim Abstellen von breiteren Fahrzeugen ist stets darauf zu achten, dass keine Engstelle im Sinne der Vorschrift des § 12 Absatz 1 Nr. 1 StVO gebildet wird. Dies ist dann der Fall, wenn eine Restfahrbahnbreite von 3,05 m unterschritten wird. Wenn diese Mindestbreite nicht eingehalten werden kann, gilt ein gesetzliches Haltverbot. Damit soll die Befahrbarkeit von Straßen für größere Fahrzeuge, in erster Linie für Einsatzfahrzeuge, gewährleistet werden.

Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge, die die Restfahrbahnbreite von 3,05 m unterschreiten, werden durch das Ordnungsamt geahndet.

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Stadt Koblenz

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