Leipzig – Bewohnerparken im Waldstraßenviertel Leipzig ist rechtmäßig – Verwaltungsgericht lehnt Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz ab

Mittelrhein-Tageblatt - Deutsches Tageblatt - News - LeipzigLeipzig (SN) – Mit Beschlüssen vom 27. April 2020 hat die 1. Kammer zwei Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz gegen das ab dem 1. Januar 2020 im Waldstraßenviertel Leipzig geltende Bewohnerparken abgelehnt – 1 L 12/20 – und – 1 L 159/20 -.

Ein Antragsteller – der nicht im Waldstraßenviertel wohnt und arbeitet – und ein Inhaber einer Steuerberatungskanzlei mit 23 Mitarbeitern im Waldstraßenviertel hatten mit ihren Anträgen geltend gemacht, die Bewohnerparkzonen E und F seien rechtswidrig. Die für die verkehrsrechtlichen Anordnungen erforderliche Voraussetzung nach der Straßenverkehrs-Ordnung, dass ein erheblicher Parkraummangel bestehe, liege schon nicht vor. Die Anordnungen seien auch ermessensfehlerhaft, da die Stadt Leipzig u.a. die Möglichkeit der Errichtung eines Parkhauses nicht in Betracht gezogen habe. Auch seien die widerstreitenden Interessen der verschiedenen Verkehrsteilnehmer nicht ausreichend berücksichtigt worden. Dies betreffe Gewerbetreibende, Freiberufler und deren Angestellte sowie Besucher.

Die Anträge hatten keinen Erfolg. Hierzu führt das Verwaltungsgericht u.a. aus:
Die verkehrsrechtliche Anordnung der Bewohnerparkzonen E und F im Waldstraßenviertel ist rechtmäßig. Der erhebliche Parkraummangel liegt nach dem Ergebnis des von der Stadt Leipzig eingeholten Gutachtens vor. Danach besteht in diesem Bereich auch an veranstaltungsfreien Tagen bereits zwischen 11:00 bis 13:00 Uhr eine Auslastung von ca. 90 % der Parkplätze, wobei 50 % gebietsfremde Parker und 50 % Bewohner waren. Selbst um 21:00 Uhr mit einer Auslastung von 93 % betrug die Anzahl der gebietsfremden Parker noch 13 %. Bei der Ausgestaltung der Bewohnerparkzone hat die Stadt Leipzig keine Ermessensfehler begangen. Die getroffene Anordnung der Bewohnerparkzonen E und F ist verhältnismäßig, insbesondere erforderlich, geeignet und angemessen, um dem erheblichen Parkraummangel im Waldstraßenviertel entgegenzuwirken.

Der Antrag des Antragstellers, der nicht im Waldstraßenviertel wohnt, konnte schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er als allgemeiner Verkehrsteilnehmer durch die Einrichtung der Bewohnerparkzonen nicht in seinen Rechten verletzt ist und ein Anspruch auf kostenfreie Parkplätze nicht besteht.

Der Vortrag des anderen Antragstellers, dass er als Freiberufler im Gegensatz zu Gewerbetreibenden keine zwei Bewohnerparkausweise erhalte, betrifft nicht den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens um die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Anordnung der Bewohnerparkzonen. Zudem können auch Freiberufler im Falle eines Härtefalls Bewohnerparkausweise nach § 46 StVO beantragen; der Antragsteller habe zwei Parkplätze angemietet. Seine Mitarbeiter können, wie auch alle anderen, die keinen Bewohnerparkausweis erhalten, von 8:00 bis 17:00 Uhr kostenlos in ausgewiesenen Parkzonen – im Wesentlichen westlich der Waldstraße – parken. Dort stehen 870 Plätze zur Verfügung.

Gegen die Beschlüsse steht den Beteiligten jeweils die Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht zu.

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Herausgeber: Verwaltungsgericht Leipzig