Ebenso untersagt ist der Betrieb von Geldspielgeräten in Gaststätten. Grundlage sind die Bestimmungen des Landesglücksspielgesetzes Baden Württemberg (LGlüG), § 46 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 3.
Verstöße, die bekannt werden, können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
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Text: Stadt Mannheim