Tübingen – Die Stadt sanktioniert den Leerstand von Wohnraum

das-tageblatt-stadtnews-tuebingen Tübingen (BW) – In der Universitätsstadt Tübingen herrscht großer Mangel an Wohnraum. Deshalb hat der Gemeinderat am 4. Oktober 2016 eine Satzung beschlossen, nach der dauerhafter Leerstand von Wohnraum als Ordnungswidrigkeit eingestuft wird. Bis zu 50.000 Euro riskiert künftig jeder, der in Tübingen eine Wohnung sechs Monate oder länger leer stehen lässt. Eine Analyse der Stadtverwaltung hatte ergeben, dass in Tübingen rund 150 Gebäude nicht bewohnt sind. Dies soll sich nach dem mehrheitlichen Willen des Gemeinderates künftig ändern.

„Wir wollen den langfristigen Leerstand großer Wohnflächen unterbinden“, sagte Oberbürgermeister Boris Palmer zur Begründung. „Es ist nicht akzeptabel, dass viele Menschen händeringend in Tübingen nach eine Wohnung suchen und andererseits ganze Häuser leer stehen.“

Zweckentfremdungssatzungen richten sich gewöhnlich nicht nur gegen Leerstand, sondern auch gegen die Umnutzung von Wohnraum zum Beispiel zu Ferienwohnungen oder Gewerbeflächen. Die Besonderheit der Tübinger Satzung besteht darin, dass passend zur lokalen Problemlage ausschließlich der langfristige Leerstand verboten wird. Damit soll der Aufwand für die Verwaltung und der Kreis der Betroffenen möglichst klein gehalten werden.

Dem Satzungsbeschluss war eine Phase intensiven Werbens um freiwillige Lösungen vorausgegangen. Die Stadtverwaltung machte den Eigentümern der betroffenen Immobilien direkt das Angebot, als Mieter aufzutreten oder leere Gebäude zu erwerben. Der Oberbürgermeister adressierte persönliche Schreiben mit dringenden Appellen an die Besitzer bekannter Leerstands-Immobilien. Die leider sehr geringe Resonanz und Kooperationsbereitschaft auf der Appellebene machte es nun erforderlich, ein ordnungsrechtliches Instrumentarium hinzuzufügen.

Die neue Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung, voraussichtlich am 9. Oktober 2016, in Kraft. Frühestens sechs Monate später könnte das erste Bußgeld in Tübingen verhängt werden. Die Verwaltung hofft, dass es dazu gar nicht kommt, sondern der gewünschte Effekt eintritt, leeren Wohnraum möglichst schnell wieder zu nutzen.

Satzungsentwurf: www.tuebingen.de/entwurf_zweckentfremdungssatzung


Text: Universitätsstadt Tübingen
Referentin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Sabine Schmincke
Am Markt 1
72070 Tübingen

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