„Wir wollen den langfristigen Leerstand großer Wohnflächen unterbinden“, sagte Oberbürgermeister Boris Palmer zur Begründung. „Es ist nicht akzeptabel, dass viele Menschen händeringend in Tübingen nach eine Wohnung suchen und andererseits ganze Häuser leer stehen.“
Zweckentfremdungssatzungen richten sich gewöhnlich nicht nur gegen Leerstand, sondern auch gegen die Umnutzung von Wohnraum zum Beispiel zu Ferienwohnungen oder Gewerbeflächen. Die Besonderheit der Tübinger Satzung besteht darin, dass passend zur lokalen Problemlage ausschließlich der langfristige Leerstand verboten wird. Damit soll der Aufwand für die Verwaltung und der Kreis der Betroffenen möglichst klein gehalten werden.
Dem Satzungsbeschluss war eine Phase intensiven Werbens um freiwillige Lösungen vorausgegangen. Die Stadtverwaltung machte den Eigentümern der betroffenen Immobilien direkt das Angebot, als Mieter aufzutreten oder leere Gebäude zu erwerben. Der Oberbürgermeister adressierte persönliche Schreiben mit dringenden Appellen an die Besitzer bekannter Leerstands-Immobilien. Die leider sehr geringe Resonanz und Kooperationsbereitschaft auf der Appellebene machte es nun erforderlich, ein ordnungsrechtliches Instrumentarium hinzuzufügen.
Die neue Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung, voraussichtlich am 9. Oktober 2016, in Kraft. Frühestens sechs Monate später könnte das erste Bußgeld in Tübingen verhängt werden. Die Verwaltung hofft, dass es dazu gar nicht kommt, sondern der gewünschte Effekt eintritt, leeren Wohnraum möglichst schnell wieder zu nutzen.
Satzungsentwurf: www.tuebingen.de/entwurf_zweckentfremdungssatzung
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Text: Universitätsstadt Tübingen
Referentin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Sabine Schmincke
Am Markt 1
72070 Tübingen