Dieser Einschätzung folgen nicht nur die deutschen Gerichte (Lüneburg, Hannover, Baden-Württemberg, Düsseldorf) in den hierzu jüngst ergangenen Entscheidungen, sondern auch die Bundesregierung. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit reagierte diese Woche auf die Mitteilung der EIHA und erklärte diese für „nicht nachvollziehbar“, da die durch den Novel-Food-Katalog vorgegebene und von Behörden und Gerichten eingehaltene klare Linie bei der Beurteilung von CBD-haltigen Produkten als neuartige Lebensmittel eindeutig sei.
Es bedarf daher weiterhin einer Zulassung von CBD-haltigen Lebensmitteln (Nahrungsergänzungsmittel) nach der Novel-Food-Verordnung. Cannabidiolhaltige Produkte, die als Nahrungsergänzungsmittel oder unter einer anderen irreführenden Bezeichnung ohne Zulassung als Novel-Food derzeit verfügbar sind, entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben und sind in der EU aufgrund des besonderen Schutzniveaus nicht verkehrsfähig. Derartige Produkte dürfen daher nicht verkauft werden.
Cannamedical Pharma sieht die klare Definition und die Einhaltung der Novel-Food-Verordnung sowie die Zulassung von cannabidiolhaltigen Produkten aus Gründen des Patientenschutzes als unerlässlich an.