Recht und Verbraucherschutz/Kleine Anfrage.
Demnach sind ärztliche Zwangsmaßnahmen, anders als bisher, auch außerhalb einer freiheitsentziehenden Maßnahme möglich. Es gebe jedoch nach wie vor keine Rechtsgrundlage für ambulante Zwangsbehandlungen, heißt es in der Anfrage. Über eine entsprechende Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1575/18) müsse das Bundesverfassungsgericht entscheiden.
Die Abgeordneten fragen die Bundesregierung unter anderem, wie hoch nach ihrer Kenntnis seit Inkrafttreten der Norm die Anzahl ärztlicher Zwangsmaßnahmen im Sinne des Paragrafen 1906a BGB war, wie sich die Anzahl der ärztlichen Zwangsmaßnahmen in den letzten zehn Jahren entwickelt hat, wie viele der ärztlichen Zwangsmaßnahmen in Krankenhäusern in Pflegeheimen, Senoreneinrichtungen oder sonstigen vergleichbaren Einrichtungen stattfanden und um welche Arten von Maßnahmen es sich handelte.
Weiter wollen die Fragesteller wissen, ob die Bundesregierung legislative Vorbereitungen für den Fall trifft, dass das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde stattgibt, und wie weit der Stand der in dem Gesetz vorgesehenen Evaluierung ist.
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Deutscher Bundestag