Hauseigentümer darf Gehweg in der Hans-Böckler-Straße in Niederbieber nicht sperren – Rechtsstreit um Zaun auf Gehweg entschieden

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Hauseigentümer darf Gehweg in der Hans-Böckler-Straße in Niederbieber nicht sperrenRechtsstreit um Zaun auf Gehweg entschiedenStadt Neuwied gewinnt RechtsstreitGericht bestätigt öffentliche Nutzung – Die Stadt Neuwied hat einen jahrelangen Rechtsstreit um die Sperrung eines Gehwegs in Niederbieber (einmal mehr) klar für sich entschieden. Ein Grundstückseigentümer hatte mehrfach versucht, den Gehweg vor seinem Haus in der Hans-Böckler-Straße mit Zäunen und Hinweisschildern für die Allgemeinheit zu sperren. Das Verwaltungsgericht Koblenz stellte nun unmissverständlich klar: Der Gehweg ist Bestandteil der öffentlichen Straße – und darf daher nicht blockiert werden.

Im Januar 2021 hatte der Eigentümer praktisch über Nacht einen etwa 1,40 Meter hohen, fest im Boden verankerten Zaun auf dem Gehweg errichtet und damit den Bürgersteig nahezu vollständig blockiert. Die Stadt Neuwied reagierte umgehend im Sinne der Bürgerinnen und Bürger: Oberbürgermeister Jan Einig ordnete die Beseitigung des Zauns an, setzte eine Frist und drohte im Falle der Nichtbefolgung eine Ersatzvornahme an. Knapp zwei Monate später wurde der Gehweg wieder freigegeben und damit die sichere Nutzung für Anwohner und Besucher gewährleistet.

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Daraufhin brachte der Kläger zwei Hinweistafeln an seinem Haus an und veröffentlichte in der Presse einen Text, wonach er die Freigabe der Fläche zur Verkehrsnutzung gegenüber der Allgemeinheit widerrufe. Anschließend forderte er die Stadt auf, der Sperrung seiner Flächen als Verkehrsfläche zuzustimmen – und klagte erneut, als diese ausblieb. Auch diese Klage blieb erfolglos. Der Kläger ist nicht berechtigt, die Allgemeinheit von der Nutzung des auf seinen Grundstücken verlaufenden Gehwegs auszuschließen, machten die Koblenzer Richter deutlich.

„Die Entscheidung ist ein wichtiges Signal für alle Bürgerinnen und Bürger“, betont Oberbürgermeister Jan Einig. „Eigentum ist ein Recht, aber auch eine Verpflichtung. Und öffentliche Wege müssen frei zugänglich bleiben. Wer sie sperrt, gefährdet andere und handelt rechtswidrig. Es war deshalb richtig und notwendig, dass wir damals schnell gehandelt haben.“

Das Gericht hob in seinem Urteil hervor, dass der Gehweg bereits vor 1948 nachweislich genutzt wurde und damit rechtlich als öffentliche Straße einzustufen ist. Ein nachträglicher Widerruf dieser Nutzung sei treuwidrig und daher unwirksam. Der Eigentümer habe keine Sondernutzungserlaubnis und konnte die Allgemeinheit nicht von der Nutzung ausschließen.

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Für die Stadt Neuwied ist das Urteil ein klarer Erfolg. Es bestätigt, dass der Schutz der Allgemeinheit Vorrang hat, wenn es um die Sicherheit im öffentlichen Raum geht.
Der Kläger kann innerhalb einer vierwöchigen Frist noch einen Antrag auf Berufung stellen. Das Gericht stellt in seinem Urteil aber auch fest, dass Gründe, eine solche zuzulassen, nicht vorliegen.

Das Urteil kann unter folgendem Link abgerufen werden: https://vgko.justiz.rlp.de/fileadmin/justiz/Gerichte/Fachgerichte/Verwaltungsgerichte/Koblenz/Entscheidungen/Nr_18-2025_VOE_2_K_1096-24.KO_Urteil_vom_13-08-2025.pdf

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Text: Stadt Neuwied

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