Flugausfall – die Rechte von Verbrauchern im Überblick – Ein annullierter Flug bedeutet nicht nur verpasste Termine oder einen schlechten Urlaubsstart, sondern häufig auch hohe Zusatzkosten. Allerdings sind Verbraucher nicht rechtlos. Die europäische Fluggastrechteverordnung sowie ergänzende nationale Vorschriften sehen finanzielle Ansprüche und Betreuungsleistungen vor, wenn eine Airline einen Flug kurzfristig annulliert. Voraussetzung ist, dass die Ursache im Verantwortungsbereich des Luftfahrtunternehmens liegt und keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Wer seine Rechte kennt und die entsprechenden Fristen einhält, kann bis zu 600 Euro Ausgleichszahlung, Verpflegung am Flughafen sowie die Erstattung des Ticketpreises oder einen Ersatzflug erhalten.
Rechtlicher Rahmen – die Rolle der EU-Verordnung 261/2004
Die wichtigste Grundlage für Ansprüche nach einem Flugausfall bildet die EU-Verordnung 261/2004. Sie definiert klar, wann eine Annullierung vorliegt und welche Leistungen das ausführende Luftfahrtunternehmen schuldet. Wer etwa weniger als vierzehn Tage vor Abflug von der Streichung erfährt, kann je nach Flugstrecke eine pauschale Entschädigung von 250, 400 oder 600 Euro verlangen. Dieser Anspruch gilt unabhängig davon, ob ein Ticket erstattet oder ein Ersatzflug angeboten wird. Maßgeblich ist allein die kurzfristige Mitteilung. In der Praxis stoßen Betroffene jedoch häufig auf Widerstände. Airlines berufen sich auf außergewöhnliche Umstände und lehnen Forderungen pauschal ab. Gerichtliche Entscheidungen zeigen, dass diese Verteidigung nur greift, wenn der Vorfall für die Airline völlig unabwendbar war. Passagiere müssen sich davon nicht einschüchtern lassen.

Der Grundsatz lautet: Flug gecancelt Entschädigung folgt, wenn das Unternehmen die Ursachen kontrollieren konnte. Nationale Durchsetzungsstellen wachen über die Regeln, und Zivilgerichte bestätigen regelmäßig den pauschalen Geldanspruch, sofern die Airline Beweise schuldig bleibt. Somit verlagert sich die Beweislast de facto auf das Unternehmen, das detailliert darlegen muss, warum eine Zahlung nicht geschuldet ist. Um als Verbraucher seine Rechte durchzusetzen, ist es von Vorteil, sich an Unternehmen zu wenden, die auf Reiserecht spezialisiert sind. Denn die Abwehrhaltung der Fluggesellschaften kann oft nur mit professioneller Hilfe durchbrochen werden.
Anspruch auf Ausgleichszahlung: Höhe, Voraussetzungen und Fristen
Die Höhe der Ausgleichszahlung orientiert sich an der beabsichtigten Flugdistanz und ist in Artikel 7 der Verordnung festgelegt. Bis zu 1.500 Kilometer stehen 250 Euro zu, zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern 400 Euro, darüber hinaus 600 Euro. Diese Beträge werden nicht um Spesen oder Ticketkosten gekürzt, sondern fallen als pauschaler Schadenersatz an. Ein Anspruch entsteht, wenn die Airline weniger als vierzehn Tage vor Abflug annulliert und kein zumutbarer Ersatzflug stellt. Zumutbar heißt, dass der neue Flug nicht erheblich früher startet oder verspätet ankommt. Erfolgt die Information sieben Tage vor Abflug oder später, darf die Abweichung maximal zwei Stunden betragen. Bleibt die Beförderungslösung unterhalb dieser Schwellen, entfällt die Zahlung.
Wichtig ist ferner, dass der Start- oder Zielflughafen im EU-Binnenmarkt liegt oder die Airline ihren Hauptsitz dort hat. Bei Flügen von Drittstaaten in die EU entscheidet also der Unternehmenssitz über die Anwendbarkeit. Nationales Recht ergänzt die Vorschriften: In Deutschland verjähren Ansprüche gemäß § 195 BGB grundsätzlich nach drei Jahren. Passagiere haben damit ausreichend Zeit, Forderungen geltend zu machen, sollten aber früh Beweise sichern, um Verzögerungstaktiken der Airline zu begegnen.

Betreuungs- und Unterstützungsleistungen am Flughafen
Nicht jede Leistung hängt von der Entfernung oder vom Ausgleichsbetrag ab. Schon ab einer Wartezeit von zwei Stunden muss die Airline am Flughafen kostenlose Mahlzeiten, Erfrischungsgetränke sowie zwei Telefonate oder E-Mails ermöglichen. Dauert die Verzögerung bis zum Folgetag an, folgt das Recht auf Hotelunterkunft, einschließlich Transferkosten zwischen Terminal und Unterkunft. Diese Betreuungsrechte gelten unabhängig vom Grund des Ausfalls. Selbst außergewöhnliche Umstände entbinden das Unternehmen nicht von der Pflicht, Reisende während der Wartezeit zu versorgen. Wird keinerlei Unterstützung gewährt, können Betroffene notwendige Ausgaben selbst vornehmen und sich die Kosten später erstatten lassen, sofern Quittungen vorliegen. Überdies haben Verbraucher wahlweise Anspruch auf einen Ersatzflug zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder auf vollständige Rückerstattung des Ticketpreises, wenn die Reise nicht mehr sinnvoll erscheint. Bei Pauschalreisen tritt der Reiseveranstalter als erster Ansprechpartner auf, schuldet aber dieselben Leistungen.
Ersatzbeförderungen dürfen nicht willkürlich verändern, zum Beispiel durch Zielverlegung auf weit entfernte Flughäfen. Jede erhebliche Abweichung begründet zusätzlichen Schadensersatz.
Redaktion Mittelrhein Tageblatt